Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 5 StR 640/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! nur zu II, 1, u. 2.Abs.
——.
Gesetz GVG § 121 Abs.1 Nr.lc
Rechtssatzs Der Bundesgerichtshof hat über alle Revisionen gegen ein und dasselbe Urteil zu entscheiden, auch wenn eine davon nur Verletzung des Landesrechts rügt (RG GoltdArch 45, 29).
Aktenzeichen: 5 StR 640/52 Urteil des BGH vom 13.Mai 1953 LG Berlin
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Diplom-Ingenieur Adolf R ln zus ZU. geboren am EB 1892 in Tu
wegen Freiheitsberaubung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Mai 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als baisitzende Richter, Bundesanwalt Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär un als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom B.April 1952 wird verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Landgerichts vom 8.April 1952, durch den "die Freiheitsstrafe ausgesetzt wird", aufgehoben.
Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von kechts wegen.
Gründe§
Anfang 1945 wurde der Elektriker Zu in Sun
WW verhaftet, weil er gewisse Warenvorräte nicht angemeldet hatte. Seine Ehefrau floh nach ven. EEE behauptete bei seiner Vernehmung, der Angeklagte habe ihm beim Verbergen der Waren geholfen. Um diesen Verdacht zu entkräften und "um aus Überzeugung eine wWirtschaftsverbrecherin der gerechten Strafe zuzuführen", nahm der Angeklag*e den Auftrag der Volkspolizei an, Frau Zum aus estberlin nach der Ostzone zu bringen. Er suchte Frau ZB WW in ihrer Westberliner Wohnung auf und spiegelte ihr vor, ihre Mutter warte mit zwei schweren Koffern in Potsdam auf sie. Frau ZU fuhr zunächst nur bis Wannsee mit, um die Westsektoren nicht zu verlassen. Der Angeklagte fuhr allein nach Potsdam, kam jedoch nach einer Stunde wieder und drängte Frau N nach Potsdam zu fahren, da ihre Mutter nicht länger warten könne. In Potsdam nahm ein Volkspolizist, der dies mit dem Angeklagten abgekartet hatte, Frau Zn fest. Sie wurde in einem Schauprozeß zu einem Jahr sieben Monaten Zuchthaus verurteilt, die sie verbüßt hat.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs.2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig hat es durch Beschluß die Strafe auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950 bedingt ausgesetzt.
I.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie meint, die Freiheitsberaubung sei nicht rechtswidrig gewesen. Frau zu habe gegen die in der Sowjetzone geltenden Gesetze verstoßen; deshalb habe die dortige Polizei sie in Potsdam, also innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, festnehmen dürfen. Mindestens habe dem Angeklagten aus diesen Gründen das Bewußtsein der Rechtswidriekeit gefehlt.
Diese Rügen sind unbegründet. Die Freiheitsdberaubung war hier schon deshalb rechtswidrig, weil sie Frau zn GER 3er Gefahr aussetzte, im Widerspruch zu reohtsstaatlichen Grundsätzen festgehalten zu werden. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1,391 /400 ff./; 3 StR 546/51 vom 23.8.1951; 3 StR 606/51 vom 23.8.1951; 5 StR 125/52 vom 28.2.1952; 5 StR 68/52 vom 27.3.1952). Ob die spätere Verurteilung in der Tat rechtssteutlichen Grundsätzer widersprach, ist unerheblich.
Das angsefochtane Urteil enthält zwar keins ausdrückliche Feststellung darüber, ob der Angeklagte sich der Rechtswidzigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen ist. Solcher Feststellungen bedurfte es hier jedoch auch nicht, da ein Zweifel daran nicht möglich ist. Der Angeklagte wirkte dazu nit, Frau ZB surch hinterlistige Täuschung aus dem Bereich der für die Entscheidung über ihre #estnahme zuständigen Behörden in die Sowjetzone zu verbringen, wo sie - wie er wußte -— der Gefahr ausgesetzt war, in einer nicht rechtsstaatlichen Weise der Freiheit beraubt zu bleiben.
Der Angeklagte hat auch nicht im Notstand gehandelt. Zur Tatzeit war er in Westberlin, wo ihm keinerlei Gefahr gedroht hätte, wenn er seine Mitwirkung versagt hätte. Auch war sein Beweggrund, wie das Landgericht auf Grund seiner eigenen Erklärungen feststellt, cin anderer.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur den Aussetzungsbeschluß an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, insbesondere des § 10 des Berliner Straffreiheitsgesctzes vom 12.Januar 1950 (BStFG)-
Der Beschluß ist ausschließlich mit Berliner Landesstrafrecht begründet; auch die Revision dagegen kann nur "ausschlic3lich auf die Verletzung einer in den Landesgesatzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt" sein (GVG § 121
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Abs.i Nr.lc}. Vrcotzdem ist iu vorliegenden Fall nicht das Kammer rgericht, sondern der Bundesgerichtshof zur Ent- "scheidung über die Revision zuständig. und zwir deshelb, "weil auch der Angeklagte Revieion eingelegt hat, die auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt wer. Über eine und dieselbe Strafsuche kann in jedem Rechtszuge nur-ein und dasselbe Gerich+ entscheiden (so schon AT Goltdärch 45,29 _ für Revisionen uehrerer Angsklagter). Es würde zu starken Unzuträglichkeiten führen, wenn eine Sache gleichzeitig vor zuweı verschiedenen Revisionsgerichten anhängig- sein könnte. Das zeigt sich besonders deutlich gerade im vorliegenden Fall, in dem die Revision der Staatsunwaltschaft gegenstanäslos sein würde, wenn die des Angeklagten Erfolg hätte, Um die gleichzeitige Ankängigkeit einer Sache vor zwei Gerichten zu verhindern, geht das Gesetz (§ 3535 Abs.3 Satz 1 StPO) so weit, erforderlichenfalls sogar eine Revision als Berufung zu behandeln und damit über den Wunsch des Beschwerdeführers hinaus einen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Die Rechtsprechung hat diese Vorschrift auch über ihren Wortlaut hinaus immer dann angewendet, wenn eine Sache sonst gleichzeitig in zwei Instanzen gerat:n wäre (vgl. BayObiGSt 1949,/51 S.398; OLG Düsseldorf MDR 1952,313). Dieser Grundgedänke muß auch hier gelten.
Es läßt sich auch nicht einwenden, die Revision des Angeklagten richte sich ausschließlich gegen das Urteil, die der Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen den Beschluß. Nach § 7 Abs.l Satz 1 der DurchfVO z. BStFG vom 1.2.1950 (VOBL.I S.47ı kann der Beschluß nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden. Danach sind Beschluß und Urteil für das Rechtsmittelverfahren ein untrennbares Ganzes. Nicht nur hängt der Buschluß, wie sich von selbst versteht, in seinem Bestande vom Urteil ab und fällt mit fort, wenn das Urteil aufgehoben wird; sondern auch der Beschluß kenn nicht für sich allein angefochten werden. Darin läge die im deutschen Strafverfahren gänzlich systemwidrige Anfechtung I»dizlich einen Su rchlusses mit der Revision. Auch 1äß8t die recht-
licho Nachprüfung des Beschlusses sich nicht von der des Urteils lösen. Soll das Revisionsgericht prüfen, ob der Beschluß das BStFG richtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet hat, so erfordert das zunächst eine Prüfung, ob das Urteil das sachliche Strafrecht richtig angewendet hat. Nur das kann der gesetzgeberische Grund für die Bestimmung sein, daß beide Entscheidungen nur zusammen angefochten werden können. Wäre eine Zurückverweisung erforderlich, so könnte der Beschluß auch niemals für sich allein aufgehoben werden. Denn eine Zurückverweisung hat nur dann Sinn, wenn neue Feststellungen erforderlich sind. Das aber wären die Feststellungen des Urteils, die demnach mit aufgehoben werden müßten; der Beschluß enthält keine eigenen Feststellungen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft beschränkt sich freilich auf die Aufhebung des Beschlusses. Die Folge einer unzulässigen Beschränkung der Revision ist aber nur, daß die ganze Entscheidung als angefochten gilt.
Soweit die Entscheidung im Urteil enthalten ist, leidet sie - wie bereits unter I ausgeführt -— nicht an Rechtsfehlern. Der Beschluß dagegen hätte nicht ergehen dürfen. Die Tat des Angeklagten bezweckte, einen Menschen gegen seinen Willen in einem Gebiet außerhalb der \Westsektoren Berlins festzuhalten. Für solche Taten wird nach § 10 BStFG keine Straffreiheit gewährt. Zu Unrecht meint die Verteidigung, § 10 BStFG nehme nur die nach dem Berliner Gesetz vom 12.September 1949 (VOB1l.I S.131) strafbaren Handlungen von der Straffreiheit aus. Wäre das die Absicht gewesen, so hätte § 10 BStFG die Vorschriften dieses Gesetzes angeführt, ebenso wie § 168 StGB und KRG 10 ausdrücklich angeführt werden.
Da es weiterer Feststellungen nicht bedarf, konnte der Senat selbst den (endgültigen) Fortfall des Beschlusse® verfügen. -
Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer