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BGH Entscheidung vom 06.06.1951 – 3 StR 606/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache . gesen | den Dreher Rudolf Alfr»d W 7) s geboren am
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Untersuchungshaft,
wegen schwerer Freiheitsberaubung und Amtsanmassung
hat der 2, Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. August 1051, an der teilgenommen haben:
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Senatsoräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Trauss . ©
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Bundesrichter {rof,Dr.Busch
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Bundesrichter Henreka 2 os
Bundesrichter ! Scharnenseel | 2 u | als beisitzende Richter,
Obers waatsanwalt Dr. a» bei der Verhandlung,
Obersta etsanwali Dr. => bei der Verkündung . . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, 5 tür Recht erkannt: BE | a _
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Die I Revision des Angeklagten geo pen das Urteil = des Landgerichts in Berlin vom 6. Juni 1951 u
Der Angel tagte Hat die Kosten seines Rechts-Is
Von Rechts wegen
Der Betroffene To ist im Hai 1948 wider seinen
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Potsdem zu verbringen. Zum andern war auch gegen den |
‚gar nicht erhoben worden.
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Der Angeklagte, der im Jahre 1948 vier Monate als Beamter bei der Kriminalpolizei in Potsdam tätig war, ist wegen schwerer Freiheitsberaubung (§§ 239 Abs Lu. 2 S+G6B) in Tateinheit mit Amtsanmassung (§ 132 StGB) ZU
einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Nonaten unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft ver-
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urteilt worden. Ausserdem sind ihm die bürgerlichen . Shren-
rechte auf üle Dauer von 5 Jahren aberkannt worden.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher
Bestimmungen und des sachlichen Rechts geltend gemacht
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wird. ‘Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
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Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Freihei tsberaubung angeht, so sind nach den
Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen des
N 259 Abe LU. 2 StGB in objektiver Hinsicht gegeben,
willen in Berlin unter Mitwirkung des Angeklagten in ein AUTO gesperrt, nach Potsdam gefahren und an die dortige
> die Treiheit nicht w iedererlangt. Das Verhalten des Angeklagten war widerrechtlich. Binmel var er als Potsdamer Polizeibeamter nicht befugt, einen Menschen
ın Berlin festzunehmen und wider seinen Willen nach
Betroffenen der Vorwurf: eines strafbaren Verhaltens
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Der Angeklagte hat entgegen der Ansicht der Revision u;
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auch vorsätzlich und bewusst widerrechtlich gehandelt. Er hat, wie in dem Urteil dargelegt ist, alle Tatumstönde gekannt und gewusst, dass ihm die Be- a fugnis zur Vornahme der Verhaftung des Tun : im Raum von Berlin fehle. Das ergibt sich schon aus der Kenntnis des Angeklagten darüber, dass die Festnahme nach einem geheimen Plane unter Umgehung der an sich ZU ständigen Berliner Polizei durchgeführt urde, Ausserdem war dem Angeklagten bekannt, dass der Betroffene keiner strafbaren ! Handlung verdächtig u war, Der Hinweis der Bo vision, der Angeklagte sei nur u auf Anweisung seines Vorgesetzten, des Xriminalkom"issars >. tätig geworden, geht fehl, Fin Beamter, der erkennt, dass ein ihm erteilter Befehl ungesetzlich ist, darf ihn nicht ausführen. Wenn er es dennoch tut, handelt er rechtswidrig. Soweit die Revision hierzu noch geltend macht, auch der Übersekret£r. ZB sei ein Vorgesetzter des Angeklagten gewesen, handelt es sich um neues und daher. in der Revisionsinstanz unbeachtliches tatsächliches Vor-
bringen. Aus dem Inhalt des Urteils, der allein der
Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, geht hierfür nichts hervor,
dauernde Freiheitsentziehung des TEE in Kauf
genommen und innerlich gebilligt habe. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe mit einer längeren Dauer der I "reiheitsentziehung überhaupt nicht rechnen
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er selbst äusserst raffiniert vorgegangen. Als Tg
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können, steht hiermit in unlösbarem Widersnruch und kanndeshalb Keine Beachtung finden.
Nicht zu beanstanden 1St weiterhin, dass das Landgericht den Angeklagten als Täter und nicht als Gehilfen im Sinne des 9 49 StGB verurteilt hat. Zu Unrecht rügt die Nevision, dass das Urteil insoweit. nähere AusTührungen vermissen lasse. Schon die Tat-
sache, dass der Angeklagte selbst die Festnahme des "en mit aur chgeführt hat, spricht in nicht
unerheblicher" Weise dafür, dass er als Täter gehandelt hat.
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Hinzu kon men 2ber hier noch die im einzel-Landgericht festgestellten Tatumstände, die
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'eifel dahin Raum Bebeh, dass: der Angeklas Biel’ nicht Täter, sondern nur Gehilfe bei der Durchführung
einer fremden Tat gewesen sein k"nnte. Danach hat
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beteiligt, obwohl er nach den vorher angestellten,
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Ba Bedenken getragen hat, dass der feststellte Tl nit dem gesuchten überhaupt
Der ! Angeklagte hötte sich auch der
_ Teiln-hme an der Festnahme entziehen können, wenn er
gewollt hätte. Denn der Zeuge H ’ der mit dem Ang
kla sten die zuvor durchgeführten Nachforschungen nach.
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«EEE getäti gt hatte und wegen deren | Ergebnis seine weitere Üitwirkung ablehnte, ist auf Grund
seiner Weigerung von dem Auftrag entbunden worden.
Der Angeklagte hat aber aus reinem Ehrgeiz gehan-Sei der
Durchführung der Verhaftung ist gerade
N sich weigerte,
den Personenkraftwagen der Landes-
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polizei Potsdam zu besteigen, hat er ihn getreten und ihm während der Fahrt noch Handschellen angelegt.
enn das lendgericht den Angeklagten daher als Täter angesehen hat, so kenn darin eine rechtsirrige Beur-
teilung des Verhaltens des Angeklagten nicht gefunden
werden,
Ebenso zutreffend hat das Landgericht in Tateinheit mit der schweren # Freiheitsberaubung die Voraus-
setzungen des § 132 StCB sowohl zur äusseren als auch zur inneren Tatseite bei dem Vorgehen des Angeklagten als erfüllt angesehen, Wenn die Revision: anführt, dieser habe sich bei dem Vorfall auf der Frankfurter Allee nicht als Kriminalbeamter betätigt und sich
xein /mt angemasst, so steht dem entgegen, dass nach den Feststellunren des Urteils der Angeklagte während. der gesemten Dauer der Aktion als Polizeibeamter tEtig gewesen ist, Bbensowenig vermag der Einweis der Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts
in Strafsachen Bd 18 > 455 und Bd 37 S 57 ihre abweichende ıeinung zu stützen, Während dem letzteren Urteil ein völlig anders gearteter Sachverhalt als der hiarzu bevrteilende zugrundeliegt, brinet die erstere ntscheidung unnissverstäöndlich zum Ausdruck, da
auch ein Beamter gegen die Vorschrift des ' 132 StEB vers tösst wenn er die Grenzen seiner Befugnisse derart iberschreitet, dass lese Überschreitung den Charakter einer in den‘ Bereich eines anderen Amtes einschlagenden Amtshandlung annimmt. Das war hler der Fall. Bei den Verhältnissen, wje sie im Jahre 1948 in Berlin
gegeben waren, war der Angeklagte als ein in Potsdam angestellter Polizeibeamter weder örtlich
noch sechlich befugt, in Berlin ohne Zuziehung und Billigung der dortigen Polizei irgendwelche Amts-
handlunzen vorzunehmen. Abgesehen davon, hat er sich auch ein Amt gegenüber einer Person angemasst, von
der er selbst Zweifel hatte, ob sie die richtige,
von der Potsdamer Polizei gesuchte war. Dieser Tatsache war der Angeklagte sich auch bewusst, so dass das Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Ange-
klagten ohne Rechtsirrtum bejahen konnte. Dabei ist
es rechtlich ohne Bedeutung, dass das Landgericht hinsichtlich des Tatbestandmerkmals der mehr als
einwöchigen Freiheitsentziehung (§ 239 Abs 2 StGB) nur bedingten Vorsatz sngenommen hat. Auch wenn der Anreklagte, wie die Revision behauptet, geglaubt hätte,
es handle sich nur um eine kurze Zwangsgestellung
des "RD. würde eine vorsätzliche Amt sanmassung gegeben sein, .
Bbensowenig. wie im Schuldausspruch sind im Stralausspruch Bedenken gegen das Urteil zu erheben.
Zutreffend hat das Tandgericht unter Beachtung des, . 73 SLGB ale Strafe der Vorschrift des § 239 Aps 2
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00 ist hinreichend begründet. üs ist im Urteil im einzel-
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2 desetz entnommen. Die Versagung mildernder Umstände
nen dargelegt, unter welchen Gesichtspunkten das Landgericht die Zubilligung nmildernder Umstände nicht für angebracht gehalten hat. Dsmit erweist sich der Vor-
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wurf der Revision, für die Versagung mildernder
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& aus diesem Grunde als nicht gerechtfertigt, abgesehen . davon, dass selbst das Fehlen derartiger Gründe nicht = den von der Revision damit gerügten Verstoss gegen
en Bu s 338 Nr 7 DTPO rechtfertigen würde. Eine solche
n: | | Verletzung würde nur denn in der Revisionsinstanz
no. mit »rTolg geltend gemacht werden können, wenn ein
z Urteil keine oder etwa völlig unverständliche Tntu oo. Scheldungsgründe aufweisen würde. Die von der Revision. cz ' angeführten, zu Gunsten des Angeklegten sprechenden
ca Tatsac cnen, die das Landgericht angeblich nicht berück-
sichtigt habe, sind in den Urteilgründen nicht er- = wehnt, so dass sie schon als neues tatsächliches - Vorbringen vom Revisionsgericht nicht beachtet werden
können. Im übrigen wer das Landgericht keineswegs.
” gehalten, ‚sämtliche bei der Entscheidung über die Ei on Gewährung oder Versagung mildernder Umstände hervoru tretenden Gesichtspunkte in den Gründen des Urteils er Ze ‚zu erörtern, Gemäss § 267 Abs 3 StPO brauchen die u Urteilsgründe insoweit nur die hierüber getroffene | 4 — BE intscheidung zu ergeben.
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ı . Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe : ebenso wie ale Nebenentscheiäungen einen Rechtsfeh-
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ler zum Hachteil des Angeklagten nicht erkennen; so dass seine Revision als unbegründet zu verwerfen war.
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