Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 3 StR 695/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 695,753
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Kaufmann Paul W ED aus Vogue. zeboren an @p. ED EB in TED,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
"Bundesrichter Prof. Dr. Busch : Bandesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt — EL der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von nechts wegen
2.
Gründe§
“ 1. Der Angeklagte befuhr am Kittag des 7. April 1953 bei regnerischem Wetter die 12 m preite, leicht abschüssige Sanderstrasse in Wuppertal mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st. Auf eine Entfernung von 150 m sah er eine Frau von links nach rechts die Strasse überqueren, die in diesem Augenblick schon 3 bis 4 m des Weges auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte. Der Angeklagte nahm das Gas weg und gab langanhaltendes Hupensignal. Die Fussgängerin setzte ihren Weg fort, blieb 5 m vor der rechten Bordsteinkante stehen und sah zum Wagen des Angeklagten. Dieser war inzwischen auf 100 m herangekommen und setzte seine Fahrt ohne Gas und ohne Bremsen fort, da die Fussgängerin weiter etwa 5 Sekunaen stehenblieb. Sie lief aber dann plötzlich, als der Angeklagte auf 30 m herangekommen war, auf die rechte Bordsteinkante zu. Der Angeklagte bremste daraufhin scharf ab und steuerte seinen Wagen wegen des entgegenkommenden Verkehrs nach rechts. Der Wagen stiess an den rechten Bordstein, kippte um und erfasste dabei die 70 jährige Fussgängerin, die an den erlittenen Verletzungen noch am selben Tagestarb. Die Bresmsspuren des Angeklagten betrugen links 15 m, rechts 19 m; beide begannen etwa 28 m vor der eigentlichen Unfallstelle. j
2. Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt wie folgt gewürdigt: Für den Angeklagten habe keine Verpflichtung bestanden, seine Geschwindigkeit schon auf eine Entfernung von 150 m nennenswert herabzusetzen. Als die Fussgängerin
5 m vor der rechten Bordsteinkante längere Zeit stehengeblieben sei und nach seinem \lagen gesehen habe, habe der Angeklagte darauf vertrauen dürfen, dass ihn die Fussgängerin vorbeilassen werde, zumal er deren Alter auf grössere Entfernung nicht habe erkennen können. Auf etwa 30 m sei ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen, da der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde und unter Zugrundelegung eines Bremsweges von 20 bis 25 m einen Anhalteweg von insgesamt 32 bis 355 m benötige.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft sieht unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 in 3 StR 124/53 das Verschulden des Angeklagten darin, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit "in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren sei". Die Fussgängerin habe schon durch das Betreten der Fahrbahn leichtsinnig gehandelt. .Infolgedessen habe sich der Angeklagte nicht darauf verlassen dürfen, dass sie auf der Fahrbahnmitte stehenbleiben una ihn vorbeilassen werde, zumal das Alter und der körperliche Zustand der Fussgängerin auf grössere Entfernung nicht erkennbar gewesen seien und es ständiger Verkehrserfahrung entspreche, dass schwächere Verkehrsteilnehmer im skugenblick einer wirklichen oder vermeintlichen Gefahr unsicher werden und planlos das Falsche tun. Das Verschulden des Angeklagten liege also bereits in seiner Fahrweise vor der plötzlichen Bewegung der Fussgängerin zur rechten Fahrbahnseite. Unabhängig davon aber habe der Angeklagte nicht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st an der Fussgängerin vorbeifahren dürfen, sondern die Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass er sofort anhalten konnte, falls
die Fussgängerin plötzlich weitergehen sollte. Damit sei
zu rechnen gewesen, weil sich aus entgegengesetzter Richtung ein Lastkraftwagen näherte, der die Fussgängerin an
ihrem Standort unsicher machen konnte.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten, ohne sich ihrer Begründung in allen Teilen anzuschliessen. Nach seiner Keinung ist der Angeklagte deshalb schuldig, weil er, obwohl die Fussgängerin die Mitte der Fahrbahn bereits um 1 m überschritten hatte, nicht mit ihrem Versuch rechnete, noch vor ihm die rechte Strassenseite zu erreichen.
4. Der Senat kann diesen Begründungen nicht beipflichten.
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 13. Hai 1953 (3 StR 124/53) ist irrig. Die Feststellungen entsprechen nicht dem dort beurteilten Sachverhalt. Der Angeklagte ist nicht unbekümaert und sorglos in eine ungeklärte Verkehrslage hineingefahren. Als er die Fussgängerin auf eine Entfernung von 150 m auf die rechte Strassenseite zugehen sah, war die Verkehrslage zunächst noch ungef&ährlich. Sie konnte zwar gefährlich werden. Der Angeklagte war aber noch so weit entfernt, dass er einer kommenden Gefahr jederzeit mühelos begegnen konnte. Die Fussgängerin ist noch etwa 4 m weitergegangen; der Angeklagte hat in dieser Zeit höchstens 60 m zurückgelegt, war also noch wenigstens 90 ı entfernt, als die Fussgängerin stehenblieb. Diese Entfernung ist so gross, dass der Angeklagte in dem erwähnten ersten Zeitabschnitt nicht mehr zu tun brauchte, als.er getan hat. Darin ist der Strafkammer ohne Binschränkung beizupflichten. Auf eine Entfernung von 90 m trat also bereits eine Lage ein, von der der Angeklagte jedenfalls zunächst
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annehmen durfte, dass sie nicht mehr gefährlich würde. Dann blieb aber sogar die Fussgängerin noch 5 Sekunden lang stehen und sah zum Wagen des Angeklagten hin, Daraus ergab sich gerade eine Klärung der Verkehrsiege, zum mindesten der Anschein einer Klärung,. auf den sich der Angeklagte verlassen durfte. Denn die Fussgängerin verhielt sich durchaus so, wie sich der vernünftige und aufmerksame Fussgänger bei der Überquerung einer breiten Verkehrsstrasse zu verhalten pflegt: Ss ist ein häufiges Verkehrsbild, dass der Fussgänger unter Beobachtung des von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht, dort stehenbleibt und nun feststellt, ob ihm von rechts eine Gefahr droht. Unter diesen Umständen kann auch die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass es sich bei der Fussgängerin möglicherweise um eine alte, unbeholfene Person handie, nicht als richtig anerkannt werden. Nach den Feststellungen war das Alter der Fussgängerin auf grössere EIntfernung nicht erkennbar. Gerade weil diese sich bis zu dem plötzlichen letzten Anlauf vernünftig verhielt, hatte der Angeklagte keinen Anlass, in der Fussgängerin eine alte, unbeholfene Person zu vermuten. Darauf, dass sie schon 1 m über die Mitte der Fahrbahn hinausgegangen war, kann es nicht entscheidend ankommen. Darin lag nach den Umständen keine Unachtsamkeit, die dem Angeklagten hätte verdächtig sein müssen. Denn bei einer Strassenbreite von insgesamt 12 m hatte die Fussgängerin dem Angeklagten noch eine Durchfahrtbreite von 5 m gelassen, die zu einer völlig sicheren Vorbeifahrt auch bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 kn/st ausreicht. Auch die Tatsache, dass sich aus entgegengesetzter Richtung ein Lastkraftwagen näherte, lässt keine andere Beurteilung zu. Die Fussgängerin hatte die beiden Fahrbahnen für die dem Angeklagten entgegengesetzte Richtung freigegeben und war sogar l1 m über die Mitte hinausgegangen. Da dieses Verhalten für den aufmerksamen Fussgänger kennzeichnend ist, brauchte
der Angeklagte nicht damit zu rechnen, dass sich die Fussgängerin nun plötzlich durch ein entgegenkommendes Fahrzeug ohne Grund bedroht fühlte und ihren Weg ohne Überlegung fortsetzte, obwohl ihr bisheriges Verhalten das Gegenteil erwarten liess.
Somit kann dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Fussgängerin plötzlich die rechte Strassenseite zu erreichen suchte, der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht gemacht werden. Insoweit ist der Würdigung des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ohne Einschränkung beizupflichten.
5, Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie dartun will, dass der Angeklagte den Unfall in dem erwähnten Zeitpunkt nicht mehr vermeiden konnte. Das Urteil geht bei dieser Würdigung von einem theoretischen Anhalteweg aus, ohne die Einzelfeststellungen genügend zu beachten. “
Der Anhalteweg wird mit 32 bis 35 m angegeben. Auf welcher Grundlage diese Annahme beruht, lässt das Urteil nicht erkennen. Bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st, einer mittleren Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1 Sekunde und einer durchschnittlichen Bremsverzögerung von 4 m/sec® beträgt der Anhalteweg nur 26 bis 31 m. Eine geringere Bremsverzögerung ist kaum anzunehmen. Bei Wagen moderner Bauart . liegt die Verzögerung wesentlich über der gesetzlich vorgeschriebenen Hindesverzögerung von 2,5 m/sec®. Allerdings ' verlängerte sich der Anhalteweg möglicherweise deshalb, weil die Strasse regennass und leicht abschüssig war. Andererseits war es nicht angängig, dem Angeklagten eine Reaktions-- und
Bremsansprechzeit von 1 Sekunde zuzubilligen. Die Verkehrslage forderte von dem Angeklagten eine erhöhte .Aufmerksankeit und die Bereitschaft, notfalls die Bremse sofort zu betätigen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die zuzubilligende Reaktionszeit nach den besonderen Umständen des Einzeifalles richtet. Hier kann sie einschliesslich Brenmsansprechzeit auf höchstens 0,6 Sekunden bemessen werden, weil der Angeklagte die Fussgängerin ständig im Auge behalten und scharf beobachten musste. Das bedeutet eine Verkürzung des normalen Anhalteweges um 5 bis & m, d.h.
von 26 bis 51 m auf 21 bis 25 m. Dem Angeklagten stand aber ein längerer Anhalteweg zur Verfügung. Das ergibt sich auch aus folgender Feststellung: Die beiden Bremsspuren begannen 28 m vor der Fussgängerin. An dieser Stelle waren Reaktionsund Bremsansprechzeit bereits abgelaufen. Nimmt man sie mit nur 0,6 Sekunden an, so hätte der Angeklagte bis zum Beginn der Bremsspuren bereits 6,5 bis 7,5 m zurückgelegt, befand sich also im Augenblick der Wahrnehmung noch etwa 35 m von der Fussgängerin entfernt. hei einer Reaktions- und Brensansprechzeit von 1 Sekunde sogar noch etwa 40 m.
Gerade auf der Grundlage dieser sicheren Feststellung wird die Schuldfrage neu zu prüfen sein. Es besteht der Verdacht, dass der Angeklagte entweder erheblich schneller gefahren ist oder infolge einer mangelnden, ihm nach der Verkehrslage zuzumutenden und erforderiichen Bereitschaft falsch reagiert hat, mag auch das Verschulden in diesem Falle gering sein. Eine weitere Erwägung führt zu denselben Ergebnis: Eine "laufende" Fussgängerin benötigt für einen Weg von 5 m 3 bis 3,5 Sekunden. Ein Kraftwagen durch-.
fährt in dieser Zeit bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st ohne jedes Bremsen nur 34 bis 44 m. Als der Angeklagte die neue Bewegung der Fussgängerin wahrnahn, war er nur unwesentlich näher, nämlich auf höchstens 35 m, an sie herangekommen. Wäre er unter leichtem Bremsen geradeaus oder mit einer geringen Liukswendung weitergefahren, dann wäre er erst in Höhe der Fussgängerin gewesen, als diese den rechten Gehweg schon fast erreichte. Der Unfall wäre vermieden worden. Die Strafkammer wird die Frage, ob der Angeklagte nicht. diese Köglichkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit und Bereitschaft und angesichts seiner längeren Fahrerfahrung sofort hätte erkennen können, besonders zu prüfen haben.Denn grundsätzlich soll jeder Kraftfahrer hinter und nicht vor dem eine Strasse überquerenden Fussgänger vorbeifahren. Dafür war auch genügend Platz vorhanden. Die Fussgängerin lief nämlich
und hatte nur noch 5 m bis zum Bordstein zurückzulegen, während dem Angeklagten von der 6 m breiten rechten Fahrbahnhälfte schon nach einer Sekunde der neuen Bewegung der Fussgängerin mehr als 2 m zur Verfügung standen. Den bisherigen Feststeilungen des Urteils ist nicht zu entnehmen, dass der entgegenkommende Lastwagen die rechte Fahrbahnhälfte des Angeklagten befuhr. Da die Frau begann, im Laufschritt die restliche Fahrbahn zu überqueren, brauchte der Angeklagte auch mit einem neuen Stehenbleiben oder Zurücklaufen nicht zu rechnen.
6. Die vorstehenden Erwägungen beruhen auf den bisherigen Feststellungen; sie sind insoweit nur hypothetischer Natur. Sie zeigen aber, welche Prüfungen notwendig sind, um die Schuldfrage einwandfrei beurteilen zu können. Nach Lage des Falles wird sich hierbei die Zuziehung eines
Sachverständigen empfehlen.
Rotberg Koeniger Busch
Dr. Arndt Maaß