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BGH Entscheidung vom 12.05.1953 – 1 StR 789/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volke ss:

In der Strafsache - gegen

den Händler Otto DB EEE zus ve bei ICH i@ de TEE, geboren am D. ED EEE in FEED ,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter khantel Bundesrichter Glanzmann

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in .der Pfalz vom 29.

* April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und ‚die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Beschwerdeführer macht mit Recht die Verletzung der §§ 338 Nr 1 StPpo, 51 Abs 1 GvG geltend. "Hei der Hauptverhandlung vom 29. ‚April 1952 haben die Schöffen Jakob Oi und Otto 7 0) mitgewirkt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift waren beide am 10. April 1951 vereidigt worden. Nach § 51 Abs 1 Satz 2 GVG galt diese Vereidigung aber nur für die Dauer des Geschäftsjahres 1951, also bis Ende 1951; für das Ge-

"schäftsjahr 1952 hätten die beiden Schöffen bei ihrer

ersten Dienstleistung in diesem Jahre von neuen vereidigt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmässig besetzt, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO durchgreift (vgl BCHSt 3, 175 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 1 StR 90/53 vom 10. März 1953).

Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet. Ein näheres Eingehen auf sie erübrigt sich, da das Urteil

‚ohnehin wegen der Verletzung des § 338 Nr 1 StPO auf-

gehoben werden muss,

Aus demselben Grunde kann unentschieden bleiben, ob die Sachrüge, das Landgericht habe die Voraussetzung®n des § 51 StGB mit fehlerhafter Begründung verneint, zur Aufhebung des Urteils, sei es in vollem Umfang oder wenigstens im Strafausspruch, hätte führen müssen. Jedenfalls sind die Urteilsausführungen zur Fra-

ge der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Lage des Falls recht knapp und in manchen Punkten nicht

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bedenkenfrei. So schliesst weder die Zweckhaftigkeit des Handelns des unter Alkoholwirkung stehenden Täters noch die Tatsache seiner späteren Erinnerung an Einzelheiten des Geschehens aus, dass er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer ein "zu Explosionshandlungen neigender" Psychopath ist, Ob und in welchem Masse eine solche Person unter der Einwirkung

von Alkohol wenigstens in ihrem Willensvermögen im Sinne des § 51 StGB beeinträchtigt ist, bedarf stets einer besonders sorgfältigen Prüfung. Hierzu bestand im vorliegenden’ Fall umsomehr Veranlassung, als nach den Urteilsfeststellungen der Sachverständige Dr.H@> in seinen vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten angenommen hatte, der Beschwerdeführer habe infolge Volltrunkenheit im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt, und als das Landgericht selbst die Zurechnungsfähigkeit als "nahe an der Grenze des § 51 Abs 2 StGB liegend" bezeichnet hat.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte nochmals eingehend zu prüfen. Dabei wird es zu beachten haben, dass, soweit Zweifel bestehen bleiben, ob der Angeklagte zurechnungsunfähig oder erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen ist, diese zu seinen Gunsten ausschla-

gen,

Ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner erneuten Verurteilung die bürgerlichen Ehrenrechte nach

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§ 32 StGB abzuerkennen sind, muss dem pflichtgemässen Ermessen des Landgerichts überlassen bleiben. Dem angefochtenen Urteil kann in dieser Ilinsicht entgegen der Meinung der Revision kein Ermessensfehler entnonmen werden,

Dr, Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann - Dr.Schalscha

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