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BGH Entscheidung vom 13.12.1956 – 4 StR 398/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 398/56 2245 006€

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Werner TH iD zus BEE, geboren am GER 12065 ir Dumm,

wegen Beihilfe zum Betrug u- &.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Hichter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ll rei der Verkündung als Vertreter.der Bundesanwaltschaft, Justäzangestellter wen: si als Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

‚Auf die Revision des Angeklagten Hihwird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12, April 1956 mit den Feststellungen insoweit, als er wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

gründe§

I» Die sachlichrechtlichen Einwände der Revision gegen den wegen fortgesetzten Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 u. 4 KO ergangenen Schuldspruch sind unbegründet.

l- Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen der Strafkammer über die finanzielle Entwicklung der Firma "Möbelausstattungshaus Ugb Irhaber Siegfried Bi und Werner Hi die Annahme rechtfertigen, die Firma habe am

1. 10. 1951 ihre Zahlungen eingestellt. Denn die Geschäfts schulden wuchsen, wie die Feststellungen deutlich erkennen lassen, in der Polgezeit ständig und erreichten im Verlauf

des Frühjahrs 1952 eine solche Höhe, daß Scheck- und Wechselproteste sowie Pfändungen an der Tagesordnung waren und Pfändungen vom 20. 6. 1952 an fruchtlos blieben. Demnach hat im Verlauf des Frühjahrs 1952 die Firma von einem, wenn auch nicht genau bestimmten Zeitpunkt an dauernd aufgehört, ihre Zahlungsverpflichtungen in ihrer Allgemeinheit wegen eines nicht bloß vorübergehenden, sondern dauernden Mangels an Zahlungsmitteln zu erfüllen. Jedenfalls von da an kann die Zahlungseinstellung der Firma nieht mehr zweifelhaft sein (RGJW 1931, 2135 Nr 4l, EGH 4 StR 557/52 vom 7. 5. 1953, Goltd Arch 1954, 312). An

der Richtigkeit des schuldspruchs aus den konkursrechtlichen Strafbestimmungen würde sich durch die Verschiebung des Zeitpunkts der Zahlungseinstellung nichts ändern. Denn sie ist kein Tatbestandsmerkmal, das schon bei der Konkurshandlung erfüllt sein müsste. Sie kann vielmehr als äußere Tatsache der Konkurshandlung vorausgehen oder nachfolgen und braucht, weil

sie außerhalb des inneren Tatbestandes liegt, vom Täter

nicht vorausgesehen zu sein tRGIW 1930, 152 Nr 32; BGHSt 1, 156, 191).

2. Mit Recht hat die Strafkammer die Bäachführungspflicht des Unternehmens, an dem der Angeklagte bis zu seinem Austritt

am 22. 10. 1951 Teilhaber war, bejaht. Zwar würde hierfür die Tatsache, daß schon im Juli 1951 mindestens vier Angestellte im inneren Firmenbetrieb tätig waren, allein nicht genügen. Denn für die Frage, ob jemand Kleingewerbetreibender oder buchführungspflichtiger Kauf-

mann ist, kommt es, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil 3 StR 827/53 vom 9. 9. 1954 zutreffend ausgeführt hat (IM KO § 240 Nr 7), nicht nur auf die Zahl der Beschäftigten, sondern vor allem auch auf die Art und den Umfang der abgeschlossenen Geschäfte an. Nur dann, wenn beides einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, greifen die Verpflichtungen der

88 38 Abs 1, 39 HGB Platz. Diese Voraussetzungen erfüllte indes nach dem Sachverhalt der Geschäftsbetrieb der Firma; denn das im Kai 1951 eröffnete Unternehmen nahm bald einen großen Umfang an. Deshalb waren schon vor dem 30. 9. 1951 ein Wareneingangsbuch, ein Rechnungsausgangsbuch, ein Kassenbuch, ein Bankbuch, sowie Kreditoren-

und Debitorenkarten vorhanden. Bereits in den Monaten Mai und Juni 1951 ( UA 5 38, 40, 59) nahm die Firma umfangreiche Einkäufe, die bis zum Austritt des Angeklagten aus der Firma ständig zunahmen, bei Möbellieferanten vor.

Demnach ist die Auffassung der Strafkammer, daß mindestens@ |

von Juli 1951 ab, als der Angeklagte noch Teilhaber war, eine ordnungsgemäße Buchführung hätte eingerichtet werden müssen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Das gilt auch, soweit die Strafkammer eine Verpflichtung des Angeklagten zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz angenommen hat (§ 39 Abs 1 HGB).

Im Ergebnis hat daher das Landgericht mit Recht den äußeren Tatbestand sowohl der Nr 3 als auch der Nr 4 des § 240 KG beim Angeklagten bejaht.

Dem Sachverhalt und dem Urteilszusanmenhang ist auch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte diese Verpflichtungen mindestens hätte erkennen können und deshalb jedenfalls fahrlässigerweise die genannten Vorschriften verletzt hat (vgl RGSt 58, 305). Denn dem Angeklagten,

"der den inneren Geschäftsbetrieb leitete: und sich insbesondere mit der Korrespondenz und den Rechtsangelegenheiten beschäftigte", weren die Art und der Umfang des Geschäftsbetriebs bekannt. Er kannte auch die.Mangelhaftigkeit der Buchführung und rechnete sogar damit, daß eine Übersicht über die Finanzlage des Unternehmens nicht möglich sein werde.

II. Dagegen muß das Urteil im übrigen aufgehoben werden. Das hat zur Folge, daß auch der Strafausspruch wegen des fortgesetzten Vergehens nach § 240 Nr 3 und 4 KO nicht bestehen bleiben kann, da er möglicherweise von der Strafbemessung im übrigen beeinflußt ist.

l: Die Beihilfe zum Verbrechen nach § 239 Abs I Nr 1 KO sieht die Strafkammer darin, daß der Angeklagte dem in dieser Sache rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Boßler,

. seinem Geschäftspartriier, behilflich war, Kunden der Firma

zu veranlassen, ihre Kaufpreisschulden nicht mehr auf ein Firmenkonto, sondern auf ein gesondert eingerichtetes Konto der Ehefrau BB zu zallen. Dadurch, daß der Angeklagte die von ihm mitverfaßten Firmenrundschreiben, in denen die Kunden zur Zahlung auf das neue Konto aufgefordert wurden, noch während seiner Partnerschaft versenden ließ, sieht

die Strafkammer mit Recht ein die Tat B@MBs förderndes Tun. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich unbeacht- "licherweise gegen die Feststellungen des Tatrichters.

Dagegen fehlt es bisher an einem sicheren Anhalt dafür, daß der Angeklagte die Gläubigerbenachteiligungsabsicht BE @B: kannte.

2. Die Verurteilung wegen zweier selbständiger Vergehen der jeweils fortgesetzten Beihilfe zum Betrug muß auf die allgemeine Sachrüge der Revision hin aufgehoben werden.

Zwar begegnet bei einzelnen Fällen beider fortgesetzter Handlungen die rechtliche Würdigung an sich keinen Bedenken. Das gilt bei der Betrugsgruppe zum Nachteil der Lieferanten (C I) für die Fälle Nr 1, 2, 4, 6, 12, 26 und 41 und für ie Betrugsgruppe zum Nachteil der Mübelkäufer (C II "Kundenfälle") für die Falle Nr 1, 7, 11, 14, 15, 19 und 28. Da jedoch in den übrigen Fällen die Verurteilung des Angeklagten auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht begründet ist, kann der Schuldspruch wegen Betrugs im ganzen nicht bestehen bleiben. Denn eine Fortsetzungstat ist nur einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung zugängig.

& In den rechtlich nicht einwandfrei beurteilten Beihilfefällen zum Nachteil der Lieferanten (Nr 14, 20, 21, 23, 24,

32, 58 und 39) stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte habe, nachdem Boßler von Möübelverkäufern durch Betrug Lieferun-

gen erhalten hatte, jeweils beim Fortwirken der betrügerischen Maßnahmen ... DB" mitgeholfen, "insbesondere durch Abfassen von Hinhalteschreiben".. Andernfalls hätten die schon durch BB geschädigten Firmen "keine Stundung gewährt

oder noch rechtzeitig die nötigen Maßnahmen getroffen, um

zu ihrem Geld zu kommen".

zwar vermochte in all diesen Fällen die Tatsache, daß der im Abschluß der Kaufverträge mit den Lieferanten gelegene Eingehungsbetrug BBs bereits vollendet war, als der Angeklagte durch Hinhaltemaßnahmen zu seinen Gunsten tätig wurde, eine Beihilfe zum Betrug DB nicht auszuschließen. Ob diese Möglichkeit einer strafbaren Beihilfe etwa schon deshalb bestand, weil vielleicht auch das nach dem Eingehungsbetrug liegende Verhalten BBs zegenüber dem einzelnen Lieferanten

einen zusätzlichen Betrug und nicht nur eine straflose Nachtat enthielt, kann offen bleiben. Zum mindesten lag in BB @B> hinhaltenden Maßnahmen eine solche straflose Nachtat. An ihr konnte der Angeklagte solange teilnehmen, als sie nicht atsächlich beendet war. Denn Beihilfe zu einer Tat kann so lange begangen werden, als die Haupttat nicht zum tatsächlichen Abschluß gekommen ist (RGSt 71, 194).

In jedem Fall aber konnte ein nach Kaufabschluß und geschehener Lieferung liegendes, den jeweiligen Verkäufer weiterhin täuschendes Verhalten BEWs den Tatbestand des vollendeten Betrugs, sei es als einer selbständigen Straftat, sei es als einer straflosen Nachtat,und eine etwaige Unterstützung durch den Angeklagten den Tatbestand der Beihilfe hierzu nur dann erfüllen, wenn der bereits bei Vertragsabschluß betrogene Lieferant durch die hinhaltenden Maßnahmen des Angeklagten einen weiteren Schaden erlitten hat. Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn der Verkäufer durch den Angeklagten davon abgehalten worden sein sollte, seine Rechte. aus .dem Vertrag so rechtzeitig und wirksam wahrzunehmen, daß er vor weiteren Schaden bewahrt geblieben wäre.

In den Fällen 14, 20, 21, 24, 32, 38 und 39 bleibt dies ungewiß, trotz der allgemeinen Vorbemerkung der Strafkammer, die geschädigten Firmen hätten "keine Stundung gewährt oder noch rechtzeitig die nötigen Maßnahmen getroffen, um zu ihrem Geld zu kommen", und zwar im Hinblick auf die besondere Lage in diesen Fällen. Dies um so mehr, als in einigen davon die Zeitspanne zwischen dem Hinhalteschreiben des Angeklagten und dem Zeitpunkt der Aussichtslosigkeit von Zwangsvollstrekkungen gegen BB so kurz war, daß es fraglich erscheinen muß, ob die Gläubiger noch rechtzeitig wirksam werdende Haßnarmen hätten ergreifen können (Fälle 14, 21 und 38).

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, daß ein Vermögensschaden nur dann betrügerisch verursacht und deshalb im Schuläspruch dem Täter nur dann zur Last gelegt werden darf, wenn er es gerade auf einen diesem schaden entsprechenden Vermögensvorteil abgesehen hatte. Der erstrebte Vermögensvorteil und der zugefügte Vermögensschaden müssen sich entsprechen (BGHSt 6, 115, L116]). In den Fällen 20, 21, 24, 52, 38 und 39, in denen die Strafkammer unter dem vom Angeklagten mitverursachten Schaden des jeweiligen Lieferanten auch Unkosten erwähnt, die diesem durch die Wahrnehmung seiner Ansprüche gegen Bm entstanden waren, läßt die Urteilsbegründung vermuten, daß jener Rechtsgrundsatz nicht beachtet worden ist.

Der Fall 20 weist die Besonderheit auf, daß nach den Feststellungen der Strafkammer der Angeklagte, abgesehen von späteren Hinhalteschreiben, vor der Lieferung der beiden letzten Schlafzimmer der Verkäuferfirma K@B nicht nur Bezahlung der rückständigen, sondern auch der neuen Kaufpreisforderungen versprach, obwohl er die Zahlungsunfähigkeit Boßlers kannte. Soweit die Strafkammer hierin eine Beihilfe des Angeklagten zum Eingehungsbetrug Boßlers gesehen hat, bestehen gegen die rechtliche Würdigung keine Bedenken. Das Landgericht hat aber auch angenommen, er habe durch das "weitere Hinhalten" der Firma Beihilfe zum Betrug begangen. Insoweit greifen die bereits dargelegten Bedenken Platz.

Im Fall 23 ist außerdem nicht ersichtlich, worin das Landgericht die Täuschungshandlungen des Angeklagten erblickt hat. In der bloßen Verzögerung der Beantwortung des Schreibens der Gläubigerin.und in der Rücksendung des Wechsels kann eine solche Handlung nicht ohne weiteres gefunden werden.

b: In den "Kundenfällen" hat die Strafkaumer eine Beihilfe des Angeklagten zum Betrug BEBs mindestens darin gesehen, aeß er die Möbelkäufer, die wegen genügender Anzahlung auf

der. Kaufpreis Lieferungen beanspruchen konnten, vertrüöstete und ihnen immer wieder Lieferungen in Aussicht stellte, obwohl

er wußte, daß DB hierzu nicht mehr imstande war; dadurch habe er die Kunden abgehalten, "energisch auf Lieferung oder Rückzahlung des Geleisteten zu einem Zeitpunkt, zu dem sie hiermit noch Erfolg gehabt hätten, zu dringen".

Auch für diese Fälle ist allgemein die Möglichkeit, daß sich der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht hat, nicht deshalb auszuschließen, weil | schon, bevor der Angeklagte tätig wurde, die Anzahlungen der Kunden durch Betrug erlangt hatte. Denn die Käufer hatten anstelle des im geleisteten Kaufpreis liegenden Vermögenswertes Ansprüche auf Lieferung erlangt. Außerdem stand ihnen bei nieht vertragsgemäßer Erfüllung das Recht zu; vom Vertrag zurückzutreten und Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises zu verlangen. In diesen Vermögensrechten konnten sie durch weitere Täuschungshandlungen BB und des Angeklagten, so etwa durch Vertrösten, betrügerisch geschädigt werden. ‚Dabei würde es für die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Bedeutung sein, wenn das fortdauernde täuschende Verhalten BEBs für diesen eine neue Betrugshandlung oder eine bereits vorbestrafte Nachtat enthalten haben sollte. Insoweit kann auf die Ausführungen unter. a. Bezug. genommen werden...

Jedoch bleibt nach dem bisärigen Sachverhalt An einer : Reihe von Fällen ungeklärt, .oB den Käufern durch die hinhaltenden Lieferungsverspreehungen ein zusätzlicher Schaden entstanden ist und, gegebenenfalls, in welcher Höhe. Das gilt für den Fall Nr 9 (HMM), vei dem der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer durch ein Hinhalteschreiben vom 10. 6. 1952 sich wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht hat. Es ist zweifelhaft, ob in diesem Zeitpunkt, der kurz vor dem 21. 6. 1952, also dem Tage lag, von dem an Pfändungen gegen BB erfolglos blieben, Heim seinen Lieferungsanspruch oder nach etwaigem Rücktritt vom Vertrag seinen

Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises noch mit Aussicht auf Erfolg, wenn auch nur teilweise, hätte geltend machen können. Die gleichen Bedenken bestehen im Fall 25

(Bei) -

Im Fall 12 (D) bleibt unaufgeklärt, inwiefern der " Tatbeitrag des Angeklagten, nämlich sein Widerspruch gegen 2 den Zahlungsbefehl des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises die Haupttat gefördert hat. Der durch den Widerspruch etwa verursachte Schaden kann jedenfalls nicht, wie das Landgericht meint (UA S 88 unten), darin liegen, daß die Kunden die bestellten Waren nicht erhielten, Denn sie hatten nach Rücktritt vom Vertrag keinen Lieferungsanspruch mehr. Ob sie etwa durch ein täuschendes Verhalten des Angeklagten, das in dem Widerspruch an sich nicht liegt, von einer erfolgreichen Geltendmachung ihrer Rückzahlungsansprüche abgehalten wurden, lassen die Feststellungen nicht erkennen.

Im Fall Nr 15 (WEN) sient die Strafkammer den Schaden des Käufers darin, daß er "die Möbel verspätet erhalten hat"; sie hat jedoch nicht aufgeklärt, wie hoch dieser Schaden war. Insoweit der Angeklagte durch die mit dem Lieferungsversprechen verbundene Aufforderung zu weiteren Ratenzahlungen erreichte, daß der Kunde 40.- DM als weitere Rate bezahlte, bestehen allerdings gegen die Annahme, der. Angeklagte habe insoweit Beihilfe zum Betrug begangen, keine Bedenken.

In den Fällen 16 (EG, 17 (I und 15 (KB) ist nicht ersichtlich, welche sein Vermögen zusätzlich schädigende Verfügung der jeweilige Kunde auf die Hinhaltemaßnahmen des Angeklagten hin getroffen hat oder welche Maßnahmen er unterließ, die weiteren üchaden hätten verhüten ‚ können.

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Im Fall 20 (SEE) fehlt es an Feststellungen darüber, in welchen Irrtum die Käufer durch das Schreiben des Angeklasten vom 4; 2. 1952 versetzt wurden und welche vermögensschädigende Verfügung sie daraufhin trafen.

Im Fall 2 (StB) 1äßt die Sachverhaltsschilderung keine irgendwie geartete Beihilfehandlung des Angeklagten deutlich werden, so daß die Strafkammer möglicherweise aus Versehen auch diesen Fall dem Angeklagten zur last gelegt hat,

Im Fall 3 (BöW) "unternahm die Kundin infolge der Lieferungsversprechen des Angeklagten bis zum Murz 1952 nichts": Ihren Schaden sieht das Landgericht darin, daß sie "eine falsche und teurere Küche zu einem späteren Zeitpunkt erhielt". Es hätte hier wenigstens der Angabe der ungefähren Schadenshöhe bedurft, zumal zu bedenken bleibt, ob nicht der hehrpreis für die schließlich gelieferten Möbel durch deren bessere Qualität wettgemacht war. Ähnliche Überlegungen ' wird die Strefkammer auch. im Pall 4 (Streiie) anzustellen haben. a wo N 0

Im Fall 6 (Bo) bestehen keine Bedenken gegen den Schuldspruch, soweit. der Angeklagte den Käufer zur Ausstellung von Wechseln veranlaßt hat. Im übrigen aber bleibt ungewiß, worin der weitere, durch das "zu lange Zuwarten". des Käufers entstandene Schaden gelegen sein sollte, außerdem, ob den dem Käufer entstandenen Kosten ein entsprechender Vermögensvorteil BEEMBs entsprach, zu dem ihm der Angeklagte etwa verhelfen wollte und verholfen hat (B6HSt 6, 115 [116)).

Im Fall 8 (Wu) dleibt es fraglich, ob die ernsthaften Schritte, die nach Auffassung der Strafkammer die Kundin infolge der hinhaltenden Versprechungen des Angeklagten unterlassen hat, einen Vermögensschaden verhindert hätten, dem auf seite Pe: ein entsprechender Vermögensvorteil gegenüberstand.

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III. Da das Urteil in den hauptsächlichen Punkten aufgehoben werden mußte, kann auch der gesamte Strafausspruch,

also auch in dem Fall nicht bestehen bleiben, in welchem

der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken unterliegt;

denn der Strafausspruch kann insoweit vom Strafmaß, das in

den übrigen Fällen verhängt worden ist, beeinflußt worden sein.

Krumme Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen Dr.Wiefels