Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.04.1957 – 2 StR 313/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsacke gegen
den Kaufmann Erich € sur Vu, dort geboren am 1911,
- Sachbezeichnung: rn -
wegen Barkroitts u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshof?s in der Sitzung von 25. September 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Burdesrichtier Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpeuseel Bundesrichter Dr. Schalscna Bundesrichter Dr. Meiiges
als beisiizende Richter,
Oberstaatsanwalt «>
als Vertreser der Bundesarwalischaltl,
Justizangestellier «u»
als Urkundsbeanter Ger Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichis in Köln vom 16. April 1957 wird verworfen;
Er hat die Kosten des Rechismittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war wegen Betrugs, einfacher 3ankrovis, verspäteter Konkursanmeldung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sechs Konaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung war ihm bewilligt. Auf seine Revision wurde das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges und verspäteter Konkursammeldung in vollem Unfarge, im übrigen unter Aufrechterhaliung der Feststellungen zur Schuläfrage aufge: hoten. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten von ‚Vorwurf des Beiruges freigesprochen, ihn wegen Bankrotis zu einem Monat, wegen verspäteter Konkursanmeldung zu zwei Konaten Gefängnis und 200,-- Di Geldstrafe, wegen Nichtabführung einbehaltener Versicherungsbeiträge zu einem KHonat: Gefängnis verurteilt und eine Gesamtstrafe von drei wonaten und zwei Wochen Gefängnis gebildet.
. Der Angeklagte hat seine Revision gegen dieses Urteil auf die Verurteilung wegen verspäteter Konkursanmeldung beschränkt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. 1. Schuldspruch. | . Die Nachprüfung ergibt zum Schuldspruch hinsichtlich der verspäteten Konkursanmeldung keinen den Bestand des Ürteils erschlitternden Rechtsfehler. Was die Revision gegen die Feststellung des Termins der Zahlungseinstellung vorbringt, geht an der Sache vorbei; denn die Pflicht des ‚Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anmeldung des‘ 'Konkurses entsteht nicht nit der Zahlungseinstellung, sondern mit der Zahlungsunfähigkeit der G®- seils schaft (8 64 Embllges). Zahlungsunfähigkeit liegt aber "auch, wenn eins Zahlungseinstellung noch nicht erfolgt
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ist (Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, G 131 An. 2.C zu § 64 GmbHGes), dann vor, wenn trotz Befriedigung nehrers: Gläubiger auch nur einer nicht befriedigt werden kann (Kohlhaas in Erbs aa0, X 155, A 2 zu § 241 KO; BEH Urt.
4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953). Daß dieser Fall spätestens am 1. Dezember 1952 eingetreten war, ergeben die Feststellungen der Strafikanner einwandfrei, umsouehr als die nach diesen ‚Zeitpunkt bewirktien Zahlungen nur durch Verwendung von “!inanzwechseln möglich waren. Die Kenntnis
des Angeklagten hiervon hat das Landgericht ebenfalls festgestellt:
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2. Strafaussnruch.
Auch die Strafzunessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hai allerdings ale strafschärfend ngeführt, daß der Angeklagte nicht unverzüglich aus seiner Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die notwerdigen Folgerungen für die bEinleitung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens getroffen hat. Damit hat es aber richt, wie die Revision meint, den Teibestand des § 84 i.V.
mit § 64 GmbHGes.als Strafschärfungsgrund verwendet.
Die Strafkammer hat vielmehr mit der Kenntnis des Ange- ‚klagten von der Zahlungsunfähigkeit festgestellt, daß er vorsätz zlich die Konkursanneldung verspätet bewir rkt hat, Da das Vergehen nach §§ 84, 64 GmbHGes. auch Falirlässig begangen werden kann (RGSt 50, 1515 RG JW 1927, 1380;
BGH Urteile 5 SiR 526/53 vom 23. April 1954 und 1 StR 247,56 von 21. Dezember 1956), durfte die schwerere Schuläforun etraferhö jhend berücksichtigt werden. 2
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e Nichtanwendung des § 27 » StGB ist rechterei dargeisn. ernach ist die Revision zu verwerten.
Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schaischa Merges
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