Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 1 StR 380/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

.. AN ® er

Y win,

ImNamen des Volkes “ In der Strafsache 6;

gegen ‘

.§ 1.) den Fabrikanten us Sp: .* dort geboren am 3

2 ) den Fabrikanten ee aus SED; “ dort geboren am u „ar wegen Meineids ur hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- a zung vım ‘2. Januar 195%, an der teilgencmmen haben: ig Senatspräsident Dr. Hörchner “ als Vorsitzender, 5 Bundesrichter Dr. Peetz 3 Bundesrichter Mantel ; Bundesrichter Glanzmann & Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Er als beisitzende kichter, er Antsgerichtsret WB in der Verhandlung, = Oberstaatsanwalt Dr. GERD vi der Verkündung 2 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, z Justizangestellter % als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ” für Recht erkannts \

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Uln vom 30. April 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidııng, auch über die Xosten der Rechtsmittel, an das Lend-

gericht zurückverwiesen-Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

. I

2 . eu.

Von Rechts wegen

TY

U ' % . rn

sv n°

ı. . . (2

Die Beschwerdeführer sind die Gesellschafter und Geschäftsführer der VD Spindelfaprix GmuH in SW: Der im Härz 1947 verstorbene. Vater des Angeklagten CB setzte in seinem Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, den Geschäftsanseil erhielt der Angeklagte GB als Vermächtnis. In dem ir Rechtsstreit, den sein Bruder Max GB wegen seines Pflicht-

.’ om 10

Piko DAR

En Se Zr I De

te‘ls mit der Witwe führte, brachte dieser u.a. vcr, es seien # in den für die Berechnung des Pflichtteils masegebenden Bilan- > zen zwei Automaten im Wert von 30 - 40 000 iark nicht berück- F sichtigt, so dass er offenbar benachteiligt werden sclle. Die = Automaten, Erzeugnisse der Firma Skoda, hatte die Gesellschaft 4 im Jahre 1945 erworben und zunächst ausserhalb der Fabrik abge- P stellt. Während des Rechtsstreits beschlossen die Angeklagten, 7

&

» *

die noch neuweriigen Automaten überholen zu lassen und in Betrieb zu nehmen. Um die Steuerbehörde nicht auf die bisher nicht

2%,

r.. A

Sad in die Bilanz aufgenommenen wertvollen Maschinen aufmerksam zu +4 machen, sullte die Firma, die die Instandsetzung durchführte, br

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/1-str-380-53#rd_5

die Rechnung wahrheitswidrig über ein Kaufgeschäft ausstellen. Auf diese Weise sollte der Anschein erweckt werden, als kosteten die sehr wertvcllen Maschinen nur eine geringe Summe Als r die Angeklagten in dem Rechtsstreit als Zeugen vernommen wurden, 4 beschworen sie, um nicht in die Gefahr zu kommen, wegen Steuerhinterziehung bestraft zu werden, bewusst der Wahrheit zuwider, sje hätten die beiden Automaten als Schrott verkauft.

% } an. .. 0.07. FE PNNRRRR

Das Landgericht hat die nicht vorbestraften Beschwerdeführer wegen Meineids verur;eilt. Es hat unter Anwendung des § 157 StGB sowie unter Zubilligung mildernder Umstände je eine Gefängnisstrafe von drei Monaten ausgesprochen.

ar

£

- 3 -

Die Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts Ihre Rechtsmistel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

nm

1.) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Strafkammer habe den hilfsweise gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr HD und Dr. FEB zu Unrecht abge lehnt

ie Rüge kann keinen Erfolg haben. Nach der Sitzungsniederschrift sollte durch die Zeugen bekundet werden, "dass der wert der Automaten per 3.3.47 stets den Berechnungen zugrundegelegt worden sei und massgebend sei". Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es für die Berechnung des ?Pflichtteils entscheidend auf den Wert der Automaten im Zeitpunkt des Todes des Vaters GB (3. März 1947) ankomme. Es ist daher rechtlich bedenkenfrei, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, weitere Beweise darüber zu erheben, dass dieser Zeitpunkt von Anfang an der Berechnung zugrundegelegt wurde. Für den tatsächlichen Wert, den die Automaten zu jener Zeit hatten, waren die beiden Zeugen nicht benannt; der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu disser Frage ist nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht worden,

2) Die Rüge, es sei über einen weiteren hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des Spediteurs darüber, "dass die

zweite Maschine erst nach dem 16: Oktober 1952 nach Süssen zurückgelangt ist", in den Urteilsgründen nicht entschieden wor-

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/1-str-380-53#rd_9

den, geht ebenfalls fehl. Die Strafkammer hat den Beweisanirag in den Urteılsgründen abgelehnt, da die zu beweisende Tatsache ohne Bedeutung für die Entscheidung sei. Diese Auffassung hat das Landgericnt rechtlich bedenkenfrei begründet.

TI. Sachlichrechtlirhe Rüge.

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist das Landgericht voll überzeugt, dass sie sich klar waren, es

krmie bei ihrer Vernehmung auch auf die Feststellung des Werts _

der automaten an und dass sie erkannt haben, aus ihrer Aussage, die Kaschinen seien später als Schrott verkauft worden, ergebe sich die Folgerung, sie seien für die Firma mehr oder minder wertlos gewesen. Die Angeklagten wollten aus steuerlichen Gründen verhindern. dass der erhebliche Wert der bisher in den Bilanzen als Schrott angeführten Automaten bekannt werde Deshalb beschwcren sie bewusst der Wahrheit zuwider, die Maschinen seien als Schrott verkauft worden. Diese Feststellungen, die die Strafkamner chne Rechtsirrtum und ohne Verletzung von Denkgesetzen getroffen hat, binden das Revisionsgericht- Die Beschwerdeführer können in diesem Rechtszug mit einer abweichenden Sachdarstellung, insbesondere mit Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht haben wollen, nicht gehört werden (§ 337 StPO).

Da die Strafksmmer die Überzeugung gewonnen hat, dass die Angeklagten vorsätzlich falsch geschworen haben, brauch-

*

te sie die Frage nicht zu erörtern, cb ein faehrlässiger Falsch- ' eid vorliegt- ’

-5- s

Be

» a) w ?

Dageger kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Inzwischen ist der § 23 StGB nF in “Kraft getreten, der als Jas mildere Gesetz auch vom kevisionsgericht zu beachten ist (§ 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO, BGH Urteile 1 StR 479/53 vom ' ö. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1957 733). Da der Tatrichter vei der Strafzumessung noch keine Gelegenheit hatte, die Anwendbarkeit des § 23 StGE nF zu prüfen, und hierzu noch tatsächliche Feststellungen erfcrderlich sind, ist die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich, im ükrigen sind die Revisionen zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr .Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien