Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 5 StR 69/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Karl 7 EEEEB aus AMD, dort geboren am EEE: 923,
wegen Mordes
”
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 22.September 1952 wird verworfen.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
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gründe s
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Mordes freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat die Zeugin MUB wiederholt darauf hingewiesen, daß sie die Antwort auf solche Fragen verweigern könne, deren Beantwortung ihr die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, und - wie es in der Sitzungsniederschrift wörtlich heißt - "daß sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durch ihre Aussage die Gefahr auf sich nimmt, sich der Beihilfe des Mordes zu bezichtigen,sowie ferner, daß sie insbesondere die Aussage Über die Vorgänge, die sich nach dem Zubettgehen an dem fraglichen Abend abgespielt haben, verweigern könne", Die Zeugin erklärte darauf zunächst, sie wolle aussagen.
Sie wurde dann "nochmals darüber belehrt, worauf sich ihr Aussagerecht bezieht". Darauf erklärte sich die Zeugin Über die Vorgänge, die sich vor dem Zubettgehen abgespielt hatten; im übrigen verweigerte sie die Aussage.
Die Revision erblickt in der Belehrung einen Verfahrensverstoß. Sie meint, es hätten keine bestimmten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, daß die Beantwortung einer Frage für die Zeugin die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung herbeiführen konnte. Auch sei die Zeugin nach gerichtlicher Voruntersuchung von der Anschuldigung der Beihilfe zum Morde außer Verfolgung gesetzt worden. Schon deshalb habe für sie nicht die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bestanden.
Die Rüge ist unbegründet. Die allgemeine Belehrung, der Zeuge dürfe die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, ist niemals ein Verfahrensverstoß. Verpflichtet zu solcher Belehrung ist das Gericht freilich
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nur, wenn Anhaltspunkte erkennbar sind, daß ein solches Aussageverweigerungsrecht bestehen könnte. Auch in anderen Fällen kann aber nicht zweifelhaft sein, daß der Vorsitzende zu einer derart allgemeinen Rechtsbelehrung befugt ist, Es kann unmöglich ein Revisionsgrund darin gefunden werden, daß dem Zeugen der Inhalt einer rechtlichen Vorschrift mitgeteilt wird.
Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende sich allerdings nicht mit einer derart allgemeinen Belehrung begnügt, sondern weiterhin im einzelnen erläutert, wic es sich nach seiner Auffassung mit der Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Aussage dieser Zeugin verhielt. Auch eine solche Erläuterung kann nicht beanstandet werden. Der Pflicht zur Belehrung, die sich aus § 55 Abs.2 StPO ergibt, genügt der Vorsitzende nur dann, wenn er sich so ausdrückt, daß ‘der Zeuge ihn verstehen kann. Es muß dem Vorsitzenden überlässen bleiben, was er zu diesem Zweck für angemessen und erforderlich hält. Wenn er glaubt, daß der Zeuge eine abstrakte Belehrung nicht versteht, kann es durchaus angebracht sein, daß er ihm sagt, er dürfe auf eine bestimmte Frage die Aussage verweigern.
Ein Sachverhalt kann so beschaffen sein, daß jede Frage, die sich auf diesen Sachverhalt bezieht, den Zeugen in Gefahr bringt. Alsdann brauchen diese Fragen nicht alle einzeln - unter Belehrung - gestellt zu werden; vielmehr ist es in solchen Fällen zulässig (und allein zweckmäßig), den Zeugen dahin zu belehren, daß er zu dem ganzen Sachverhalt die Aussage verweigern dürfe.
Nun macht die Revision freilich geltend, die Belehrung sei ihrem Inhalt nach unrichtig gewesen. Diese Rüge greift jedoch aus zwei Gründen nicht durch.
. Erstens könnte ein Urteil niemals schon auf’ der unrichtigen Belehrung beruhen. Denn der Zeuge behält das Recht zur Aussage, Sagt er aus, so wäre auch die unrichtigste Belchrung unschädlich. Verweigert er die Aussage, sei
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es nach falscher oder richtiger oder ohne Belehrung, so kann das Urteil nur darauf beruhen, daß das Gericht es bei der Weigerung bewenden läßt, nicht aber auf der Belehrung Be sich, „Der Verstoß, auf dem das Urteil beruhen könnte, dern 4 in dor Tatsache, daß das Gericht die Frage nicht gestellt oder nicht ‘auf der. Beantwortung bestanden hät. Das wäre ein Verstoß. gegen die Aufklärungspflicht, also nicht eife Verletzung des.§ 55 StPO, sondern des § 244 StPO. Im vorliegenden Fall.kann zweifelhaft‘ sein, ob ein. solcher Verstoß oränungsmäßig gerügt ist. Das kann aber dahin- ., gestellt bleiben. ge
Denn zweitens war hier ‚äie Belehrung "durchaus zutrefend und’ die Aussageverweigerung berechtigt. "Der Senat.: ‚hatte ein früheres Urteil des Schwurgerichts" in dieser Sache aufgehoben, dessen Feststellungen in entscheidenden Punkten auf den Bekundungen eben der Zeugin | be» ruhteh.' "Dabei hat.der Senat zum Ausdruck "gebracht, daß die Zeugin nach diesen Feststellungen den "Tatbestand des § 139 StGB verwirklicht habe. Außerdem ergäben die. Festptellungen den Verdacht, daß die Zeugin sich der Beihilfe zum .Morde schuldig gemacht habe. Der Aufhebungsgrund bestand gerade darin, daß das Schwurgericht in 'seinem ersten Urteil die Zeugin trotz dieser beiden Umstände vereidigt hatte.
Zu Unrecht meint die Revision, mit dieser Erwägung werde in unzulässiger Weise auf die aufgehobenen Feststellungen des ersten Urteils zurückgegriffen. Aufgehobene Feststellungen dürfen zwar nicht für die neuen Feststellungen zur Schuld- und Straffrage verwertet werden. Wohl aber dürfen sie als ein Teil der Prozeßgeschichte zu Feststellungeh ’Garüber verwertet werden, was ein Zeuge früher ausge- "Sagtüet, wenn und soweit es darauf dur für die rein ver- "tehrensrechtliche Frage. ankonnt,, ob sich bei dem, was der Zeuge nunmehr auszusagen: haben, wirä; für ihn ein Aussagsverweigerungsrecht "ergeben. kann.
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Daß die Zeugin NEED außer Verfolgung gesetzt worden war, beseitigte die Gefahr für sie nicht. In der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht sind eine Reihe von Dingen hervorgetreten, in denen unter Umständen durchaus "neue Tatsachen oder Beweismittel" im Sinne des § 211 StPO gefunden werden können, so daß die Gefahr einer Wiederaufnahme der Anklage nicht verneint werden konnte. Die Revision übersieht aber aueh, daß die Aussageverweigerung noch aus einem anderen Grunde berechtigt war. Die Zeugin war in der ersten Hauptverhandlung auf ihre Aussage, wenn auch unzulässigerweise, vereidigt worden. Sie setzte sich also bei jeder Abweichung von ihrer beschworenen Aussage der Gefahr einer Verfolgung wegen Meineides aus. Diese Gefahr lag keineswegs fern; das angefochtene Urteil legt dar, welche Gründe die Zeugin gehabt haben kann, die Unwahrheit zu sagen.
Hiernach durfte die Zeugin, gleichviel ob und wie sie belehrt wurde, die Aussage verweigern. Deshalb kann das Urteil nicht auf der Belehrung beruhen.
2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer nach der Aussageverweigerung nicht die Verhörspersonen als Zeugen darüber vernommen hat, was die Zeugin bei früheren Vernehmungen ausgesagt hatte. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, davon sei abgesehen worden, weil sich kein zuverlässiges Urteil über die Glaubwürdigkeit jener früheren Aussagen der MW werde gewinnen lassen. Darin sieht die Revision eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Von einer beantragten Beweiserhebung darf allerdings nicht deshalb abgesehen werden, weil das Gericht dem Ergebnis von vornherein den Beweiswert abspricht. Ein Beweisamtrag war hier jedoch nicht gestellt worden. Die Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht Ermittlungen unterläßt, die sich
ihm hätten aufdrängen müssen. Davon kann hier keine Rede sein.
Das Schwurgericht konnte anhand der Vernehmungsprotokolle beurteilen, welche Ergebnisse eine Vernehmung der Verhörspersonen (soweit sie zulässig war) günstigstenfalls hätte haben können. Für diese verfahrensrechtliche Vorfrage durfte es die Protokolle formlos verwerten, ohne sie zu verlesen; die §§ 249 ff. StPO beziehen sich nur auf die Verwertung von Urkunden zu Feststellungen über die Schuldund Straffrage unmittelbar. Das Gericht durfte bei der Frage, welche Ermittlungen etwa noch von Amtswegen anzustellen seien, durchaus erwägen, ob es sich von der Verwertung jener früheren Vernehmungen ohne den persönlichen Eindruck von der Zeugin etwas für die Beweiswürdigung Wesentliches zu versprechen hatte. Daß bei diesen Erwägungen ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich.
II.
Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Da keinerlei Feststellungen über die Beteiligung des Angeklagten an der Tötung des Schnare möglich gewesen sind, konnte das Schwurgericht ihn nur freisprechen. -
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer