Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 07.06.1951 – 4 StR 4/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2279 084
En Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Ehefrau Paula Jg L) geb. Gm > Ss Hg, Seboren
"wegen Begünstigung u zur
hatder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Denatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne
“ Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Antsgerichterat N
i als Vertreter der Bundesanwaltscha ‚rt,
Justizangestellter an als Urkundsbeanter der Geschä ifts stelle, für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover von 28, Oktober 1950 vird nit der Neßgabe verworfen, dass der Urteilssatz nur lautet:
"Die Angeklagte Paula J ui wird von der Anklage 300 0, der „asinshlgung auf Kosten der. St saatskasse freige-
sprochen.
Die Kosten des kech htsmittels werden ‘der Angeklag ten auferlest. =
VohRechts wegen
Durch Urteil des Landgericht S in Hannover von 19. Oktober 1949 wer die Angeklag te rechtokräftig wegen fortg setzten schweren Diebsta hls in Tateinheit, mit Wirts chaftsstraftat und wegen Begünstigung zu einer Gesentstrafe von neun lHonaten drei Wochen Gefängnis verurteilt worden. Nach den Urteilsg gründen war für den fortgesetzten schweren Diebstahl eine Einzelstrafe von neun Honaten Gefängnis und für
die Begünstigung eine Ninzelstrafe von sechs Wochen Gefänsnis verhängt. Auf die Revision eines Mitengeklagten hat das ' Oberlandesgericht in Celle durch Urteil vom 1. März 1950 das lendgerichtliche Urteil ‘gemäss § 357 StPO auch insoweit, als die Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt worden wur, sowie hinsichtlich der gegen sie verhängten Gesamtstr afe aufgehoben und zurückvervies en. Auf die erneute Heuptverhandlung hat nunmehr das Laenägericht die Angekla gte von der Anlilage der Begünstigung freigesprochen und im Urteilssatz weiter. zum Ausdruck gebracht, dass es im übrigen bei der gesen sie wegen Fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Wirtschaftsverg ehen durch Urteil des Lendgerichts in Hannover vom 19. Oktober 1949 rechtskräftig erkannten Strafe von | neun Monaten Gefängnis verbleibt. : ur
| Hiergegen richtet sich die Revision. der Angeklagten mit dem Antrag ge, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und. die Anzel rlaxte zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten zu verurteilen. Die evision macht geltend, die von der Stra fkamner vertretene kuftassung, dass hinsicht tlich des sohweren Diebsta hls in Qateinheit mit irts scheftsvergehen Re bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt sei, er-
veil die Sinsatzstrafe zip den schie-
ren D Diebsta ahl in Urtsilstenor nicht entha alten gevesen sei sgründen nicht erfol-
eine Yollstreckung sus den Urteil Die Angekla aste sei dieserhalb daher nunmehr zu
scheine #ehlerhaft,
na Ir zen könneo einer Gefängnis sstrafe von neun Honaten zu verurteilen, WOossetzungen für ‘die Bildung einer Gesamt
inzeklagte durch Urteil des ioril 1950 weiterhin er-
hei dann die Voraus strafe mit einer gegen Gle - ‚Schöffengeriohts Hannover ei >
kannten Hehlereistrafe ‚gegebei seien.
‚Das ‚offensichtlich nur die über den Sreispruch hinmus nitt |
e angreife ende ! Dechten el kenn: kei-
setrorfene. Entscheidung nen Ürfolg haben, weil die beantr agte; erneit e Verurteilung schweren. Die betahıs in Tateinheit mit
wegen kortgesetzten \ärtsche: aftsvergehen unzulässig ! is ste De = n in
V erfehlungen, in gen Urteil vom 19. O0-
Zinzels strafe von neun KHona ten Gefängnis susführt, kein
her 1949 verhi ahtene Urteil. zutreffend gus?
e
MEN, wie das anzefos
blosser Rechnungs or oder Strafzumessungsg grund. für die “ =. der Ges emtstre Le; ie ? Bestse etzung, dor Zinzelstwei
ga EU
Benes ssungstellt. vielmehr © ein welcher. der Rechtekraft, fähig ist .(RGS
selbsti Endigen, richt
@ B
dar, W
‚55, 310). Da das Urteil vom 19. Oktober 1949, get hreren Diebstahls in Tat | .von neun.
Angeltlagte wegen sc
‚irto schaftevergehen eine Gef ängnisstrafe. geworden und: geblieben ist, aarf
W gen- ders selben Straf-
een: verhäng %r rechtsikr -Sftig
zolge des Verbrauchs der. Str rafklage wie die Rovision sie
RE :
2. eine, erneute Verurteilung,
icht. erfolgen.
E:
Der von der Revision erhobene Einwand, dass es insoweit an einer Urteilsformel fehle, und die Strafe deher nicht gemäss § 451 8420 vollstreckt werden könne,;ihat kein entschei dendes Gewicht. Die Vorschrift des .§ 451: StPO bezieht sich nur auf den Regelfall. ! Srgeben sich jedoch hinsichtlich d der Vollstreckung Zweifel oder werden Einwendunge en gegen ihre Zulässigkeit erhoben, dann steht über § 458 FT StPO der Weg
#ür weitere intscheidung cn des Gerichtes zu Gebote.
. Auch der im Schrifttun ges sen die Rechtsieekr ertfähtgleit de .Binzelstrafe weiter geltend gemachte Gesichtspunkt, dass bei teilweiser Anfechtung einer Gesamtstrefe unter gewis- ‘sen Umständen. auch eine nichtangefochtene Zinzelstrafe aufsehoben werden Gürfe, - etwa denn, wena die Pe ststellung mehrerer selbständiger Straftaten den Anlass dazu gegeben hat, eine Zinzelstra ‚fe höher zu bemessen, als. es. sonst. geschehen were (v gl Rest 25, 310), - kann nicht äurchgreifen.. ; Deim ‚eine derartig Be sussergewöhnliche Auswirkung. d des ‚uäschtandtteie, über ‚seinen Unfeng hinaus ı würde nur auf dem in § 357. St20 "zum: kusdruck konnenden Rechts sgedenk en beruhen . können, das ein von Revisionsgericht. festgestellter, nateen | : Pehler. ohne Nücksicht. auf ‚bereits ‚eingetrete- ‚teil: jeise Rechtokreft 1 in keinem Teile des Urtei 15 wir 3 öglichk seit, indessen, dass: 28 den a in
een si ei Löwe 4 zu g 449);
liegenden. Fell bereits 1. Hörz | 1950. enagineız teot, dncs er Kin asichtl
‚durch-
Der Au ffassung ger Stra kammer, nach der berechtig ;t hielt, sich in den engefochtenen ‚Urt hinaus mit den weiteren, bereits 3° Angeiilagten erneut zu befa Issen,
sionsentscheidung des
Preisprechung u ten Verfehlu gen der nicht beigetreten verüen. Durch die Revis Oberlandesgerichts in Celle vom 1. März 1950 wer das gezen. ene Urteil von 19. Oktober. 1949 wur. kverwiesen worden, als sie Binbeziehung die-. zorden war. wur
gie Angeklagte ergans ins soweit ‚aufgehoben unü zurüc
wegen "Begünstigung verurteilt und durch
eine Gesamtstrafe gebildet ı h &eher die Straf: kammer erneut Sortgesetz-
ser Verurteilung
in diesen Rehnen durfte sic
„mit der Ank clage befassen. Die Verurteilung, wege tahls. In Tateinheit nit wi rischa oftostraf-
zärz 1950 ni icht be-
ten schweren. Diebs
Revisions surteil von 1. kei) rn
tat wer durch: das rechtskräftig ‚geblicben. Die Strofka
r Ei warden und da her z mer"war deshalb ver? hrensrechtlich nicht. befugt, na, ach er fol ztem 3 Freispruch voa
rneut mit ‚der. Verurteilung regen Fortge gen ‚und auf Grund der. erneuten, "über. die, Begünstigung. einen recht skräft ig. verhängten Strafe
‚ger Anl klage der Be nst esetzten ‚schweren. münd-..
. Diebste ‚tahls zu be eschäftig Titel
OD lichen \ Verhandlung allein ür die Vollstreckung der, n. Verzehlungen zu. schaffen.
e r. die sonstige
Die "Annahme. ‚der St Lrofkamner, ‘durch dies nde Ver! fahren die Rechtslage verein-Binlezung des} Rechtemit-
es der. Prozess-
* ordnung nicht ent tspreche: vlLe die
?nchen zu können, hat sich, wird vielmehr segebenenfu 15
tels zeigt, nicht erfüllt. ‚38
auf dem durch die $% 45§ 22 StPO gewiesenen lege vorzuge-
hen sein. Von ihm abzurweichen, wie die Strafkamier es ver-. sucht hat, scheint bedenklich; denn es ist die glichkeit alen völlig zuszuschliessen, Asss sich hieraus ein Rechts-
slliz ‚chteil für die Angela age. ergeben könnte.
Die Revis ion der ingeklagten musste äsher mit der aus Con Urteilssatz ersichtlic hen Hassgebe vervorf en werden.
Dr. Groß; ‚ Krumme on. Engels
Jagusch