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BGH Entscheidung vom 16.04.1953 – 3 StR 546/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
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den Kriminalsekretär @.D. Adam D WB aus
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wegen Körperverletzung im Amt
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EM. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Juni 1951 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. GE
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Von Rechts wegen
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2. Gründe:
Der Angeklagte, der als Beamter der Geheimen Staate-
polizei in den Jahren 1934 und 1935 politische Häftlinge misshandelt hat, ist wegen Körperverletzung im Amt in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Die Straftaten sind entgegen der Annahme der Revision nicht verjährt. Nach dem hessischen Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946
(GVoOB1 S 136) war der Ablauf der Verjährung bis zum 1. Jui 1945 gehemmt. Ausweislich der Akten. hat der Vorsitzen-
de der Strafkammer die: Zustellung der Anklageschrift am 22. Mai 1950 verfügt. In diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist ‘des § 67 Abs 2 StGB noch nicht abgelaufen.
2.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Revision beanstandet, dass ein Antrag, den Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu hören, abgelehnt worden sei. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger den Antrag gestellt, die Öffentlichkeit für das Vorbringen von Behauptungen, die auf politischen Gebiet liegen, auszuschliessen. Nachdem über diesen Antrag gemäss § 174 Abs 1 GVG in. nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden war, beschloss das Gericht die Wiederher-
- stellung der Öffentkichkeit- und. verkündete den Beschluss, . " dass der Aritrag abgelehrit werde,. da die Beweisfrage für
die Entscheidung ohne Bedeutung sei.
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Ein Verfahrensverstoss ist nicht erkennbar. Dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr 6 StPO), behauptet die Revi-
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wenn die Verteidigung aurch den Gerichtsbeschluss in
sig beschränkt worden wäre (§ 338 Nr 8 StPO). Es fehlt
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“ %) Der Verteidiger hatte beantragt, beim Bundesinnen-
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" Zuholen, dass an die kommunistische Partei und ihre Mit-
_ für den Zeugen Dr. Rudolf DEEP benannt sowie die Ein- ‚beantragt (Haüptverhandlung vom "48. und 27. April 1951). „Das Gericht verkündete‘ am 30. April 1951 den Beschluss, . dass der 'Anträg auf Binholung von Auskünften bei dem
” gen. Unmenschlichkeit als für die Entscheidung ohne Be-
- 3. sion nicht. Ein Revisionsgrund könnte nur vorliegen, einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzuläs-
jedoch‘ an jedem Anhaltspunkt für die Unzulässigkeit des Gerichtsbeschlusses. Die Strafkammer hatte nach pflichtmässigem Ermessen über den Ausschluss der Öffentlichkeit zu entscheiden. Ein willkürlicher Gebrauch dieses Ermessens ist weder behauptet noch erkennbar. |
ministerium, dem amerikanischen Hohen Kommissar, dem Landesamt für Verfassungsschutz in Wiesbaden und dem Kampfbund gegen Unmenschlichkeit Auskünfte darüber ein-
glieder in Westdeutschland Richtlinien seitens des Politbüros und der SED ergangen seien, wonach politisch gefähr-R liche Gegner insbesondere auch dadurch unschädlich gemacht werden sollen, dass Aussagen gegen sie in einer ganz bestimmten Form gemacht werden. Er hatte weiter unter Beweis gestellt, dass frühere Beamte der Geheimen Staatspolizei bereits zur Mitteilung ihrer Erfahrungen über den Kommunismus aufgefordert worden seien, und hier-
holung einer Auskunft des amerikanischen Hohen Kommissare
amerikanischen Hohen Kommissar und bei dem Kampfbund ge- Er
deutung abgelehnt werde, da das Gericht, selbst wenn die behaupteten Richtlinien ‚zur Bekämpfung politischer Gegner bestünden, daraus keine Schlüsse auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen ziehen könne.
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Der Angriff der Revision gegen diese Ablehnung muss erfolglos bleiben. Der Beschluss des Gerichts hat
Er zwar den Umfang der Beweisamträge nicht erschöpft. Dar- \
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da der Verteidiger in der späteren Hauptverhandlung am a ee 10. Mai 1951 ausdrücklich erklärt hat, dass die bisher Bi RR gestellten Anträge, über die das Gericht evtl. noch nicht | u entschieden habe, erledigt seien. Damit waren die Beweis- h = anträge, soweit sich der Ablehnungsbeschluss auf sie nicht
wi bezieht, zurückgenommen. Was den Beschluss selbst betrifft, “T = so ist seine Fassung allerdings nicht. ganz klar. Als Ab- Eh zen lehnungsgrund wird angegeben, dass die Beweisfrage für Sr
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die Entscheidung ohne ‚Bedeutung sei. Ausserdem hat das
“ Gericht die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, wie sich aus seiner weiteren Begründung ergibt. Das lassen "auch die Urteilsgründe deutlich erkennen, Danach kam es dem Gericht nur auf die Frage an, 'ob die Belastungszeugen selbst Richtlinien und Weisungen der genannten Art erhalten haben oder ob ihnen diese Richtlinien mitgeteilt worden sind. Die Zeugen haben das unter Eid ver- ‚neint; das Gericht hat ihnen geglaubt. Ersichtlich wäre also die Strafkammer zu demselben Ergebnis gekommen, wenn es dem Beweisamtrag stattgegeben hätte und die Beweisbehauptung bestätigt worden wäre. Damit erledigt sich zugleich die in diesen „„usammenhang erhobene Aufkl&- rungsrüge. Du , „Ta
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EI . e) Das Gericht hat. den Antrag des Verteidigers, im. liche Polizeiakten und Vorstrafenakten der Belastungs- \. zeugen beizuziehen und zum Gegenstand der Verhandlung ZU machen, 'um auf diese Weise ein Bild über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und ihre Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Festnahme zu gewinnen, ohne Begründung abgelehnt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich
der Vorstrafen nur bestimmte Fragen an die Zeugen gestellt %
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werden dürften. Die Revision beanstandet diese Ableh-
nung als unzulässig. Es handelte sich jedoch um einen
Te ı. bloßen Beweisermittlungsamtrag; nirgends ist behauptet
‘We worden, dass die Zeugen bestimmte Vorstrafen erlitten
ie : hätten, die für die Frage ihrer Glaubwürdigkeit und damaligen Gefährlichkeit hätten ‚bedeutsam sein können. Das Gericht war also nicht verpflichtet, den Antrag zu bescheiden, so dass die mangelnde Begründung kein Rechtsfehler ist. Eine Verfahrensrüge kann in diesem Zusammenhang nur
- unter dem Gesichtspunkt mangelnder Aufklärung erhoben
- werden. Seine Pflicht zur. Wahrheitserforschung hätte das Gericht aber nur dann verletzt, wenn die Beiziehung der
"Akten nahelag, weil bestimmte Anhaltspunkte weitere Aufklärung aus den Akten erwarten liesgen. Solche Anhaltspunkte trägt.die Revision nicht vor; ihre allgemeinen Er-
wägungen rechtfertigen die Rüge nach N 244 Abs 2 StPO ‚nicht
-.. . vr ® d) Die übrigen Ausführungen der Revision über angebliche” Verfahrensverstösse sind entweder unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung oder entbehren der Form des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.
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3.) Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Nur gegen den Strafausspruch bestehen äurchgreifende Bedenken. Die Strafkammer bemerkt, die verschiedene Schwere der Misshandlungen hätte straf-
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schärfend gewertet werden müssen. Dieser Satz ist in sich ; unverständlich, zumal bezüglich, der einzelnen Misshandlungen
keinerlei Erschwerungsgründe angeführt sind. Dass es sich. nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handelt, kann nicht ohne weiteres: angenommen werden. Vielmehr besteht angesichts
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der sehr hohen Strafe der Verdacht, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung von rechtsirrigen, zum mindesten aber unklaren Vorstellungen ausgegangen ist, die sich der Nachprüfung entziehen. Der Strafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
Rotberg Krauss Busch Baldus Maass
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