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BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 1 StR 152/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1’StR_ 152/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Franz I EEE aus Sch@iilB, geboren am
m. ED EB in StB /CSR., 2.21. in Untersuchungshaft, .
wegen Mordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Neimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret NENNEN»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Amberg vom
27. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-
gericht zurückverwiesen.. “
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte, der verheiratet ist und neun Kinder hat, zog etwa 1946 von seinem Wohnort in der Tschechoslowakei nach Sch. Er lebte dort’ mit der 19 Jahre jüngeren Luise SCHE unä deren Mutter zusammen. Im Jahre 1948 gebar die SCEEED ein Mädchen, dessen Vater der Angeklagte ist. Nach der sährungsreform kam der Angeklagte öfters angetrunken nach Hause; er quälte und misshandelte dann die beiden Frauen. Diesen wurde das Zusammenleben mit ihm unerträglich und sie zogen am 26. September 1952 in eine andere Fohnung. Der Angeklagte versuchte noch am Abend, Luise DEE unter Drohungen zur Rückkehr zu bewegen; sie ging aber nicht darauf ein. Am folgenden Tage überfiel sie der Angeklagte auf der Strasse und brachte ihr mehrere Stiche bei, von denen einer ihren alsbaldigen Tod zur Folge hatte. Nach der Tat stiess sich der Angeklagte das Messer in die Brust und verletzte sich lebensgefährlich.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen “dordes zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der der Zrfolg nicht zu versagen ist.
I. Verfahrensbeschwerdens
1.) Die Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO und macht geltend:
Das Schwurgericht habe zwar angenommen, dass sich der Angeklagte von niedrigen Beweggrüinden im Sinne des § 211 StGB habe leiten lassen; es habe aber nicht, wie die Anklage, Rechsucht, sondern ein "sadistisches Streben" als vorliegend erachtet; auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte der Angeklagte hingewiesen werden
müssen.
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drigen Beweggründen" gehandelt habe, ohne sie im einzelnen
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Die Rüge ist unbegründet. Für den Hinweis aus § 265 StPO ist nur der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses massgebend. Dieser wirft dem Angeklagten vor, dass er aus "nie-
zu bezeichnen; der Sachverhalt, der die Grundlage für diese Beurteilung bieten sollte, ist in dem deschluss ohne Wertung wiedergegeben. Die Feststellungen, zu denen das Urteil gelangt, decken sich mit dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. Das Schwurgericht ist somit nicht von dem Zr-Ööffnungsbeschluss abgewichen, so dass insoweit ein Verstoss gegen § 265 StPO ausscheidet.
In Wirklichkeit richtet sich die Rüge gar nicht gegen die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 265 StPO; sie wendet sich vielmehr gegen die angebliche Unvollständigkeit des Eröffnungsbeschlusses, der die Bezeichnung des den Angeklagten leitenden Beweggrundes unterlässt. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zröffnungsbeschluss insoweit unzureichend ist. In jedem Falle hätte der Angeklagte die etwaige Unvollständigkeit in der Hauptverhandlung beanstanden müssen, zumal nach den Anführungen der Revision aus den Gutachten der Sachverständigen zu entnehmen war, dass eine "sadistische" Triebfeder in Betracht kam. Der Angeklagte hat keine Anträge in dieser Richtung gestellt; erst deren ungerechtfertigte Abrechnung wäre geeignet gewesen, die Revision zu begründen (RG R 5, 583, 585; HRR 1936 Nr 377).
2.) Dagegen ist die Rüge, das Schwurgericht habe die Verurteilung nicht auf die grausame Ausführung der Tat stützen dürfen, ohne den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen, begründet. Die Vorschrift
des § 265 Abs 1 StPO findet nicht nur Anwendung, wenn ein anderes Gesetz als das in dem Eröffnungsbeschluss genamnte,
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zur Anwendung gelangt, sondern auch dann, wenn es sich um mehrere Begehungsweisen handelt, die in derselben Bestimmung gleichwertig nebeneinander gestellt sind (SCHSt 2, 371). Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen der grausamen Ausführung der Tat und der Tötung aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB vor (OGH NW 1950, 195). Es hätte also eines entsprechenden Finweises in der auptverhandlung bedurft.
Das Urteil kann auch auf dem Verstoss beruhen. Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, ist, wie noch darzulegen ist, nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Die Verurteilung wegen: R kordes könnte also nur dann aufrechterhalten werden, wenn: “ die Begehungsweise der grausamen Tötung vorläge. Insoweit ist dem Angeklagten keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine erfolgreiche Verteidigung wäre insoweit auch nicht ausgeschlossen gewesen. Das Urteil muss daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
II. Sachbeschwerden:
Wie das Urteil feststellt, drohte der Angeklagte. der Luise BED nach dem Auszuge der Frauen mit den Worten: "Wenn du nicht mitgehst, dann weisst du ja was passiert, was ich dir schon hundertmal gesagt habe": Am nächsten Horgen trank er bereits früh einen halben Liter Bier und zwei Gl&- ser Steinhüger. Dann begab er sich zum Obefbürgermeister. und ‚verlangte von ihm die äntsendung eines Polizeibeamten, um von den Frauen Öachen, die sie ihm angeblich entwendet hatten, zurückzuerhalten. Der Oberbürgermeister wies ihn jedoch ab. Der Angeklagte nahm alsdann nochmals einen Liter Bier und 2 Gläser Schnaps zu sich; er äusserte sowohl in der Gastwirtschaft, in der er sich währenddessen aufbielt, wie auch auf der Strasse, er werde die Luise Dei erstechen.
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Dann kaufte er sich ein Kesser und führte damit die Tat aus,
1.) Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandeit hat; sein "in den letzten wochen und Monaten schon gefasster
Ssntschluss, die Luise DB umzubringen", habe nach dem Besuch bei dem Oberbürgermeister festgestanden.
Das Urteil sagt zwar im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen nicht, aus welchem Grunde der Angeklagte die DOEEEEED schon. seit Wochen und Konaten töten wollte. Aus den rechtlichen Erörterungen ergibt sich aber, dass er diesen Vorsatz offenbar für den Fall gefasst hatte, dass sie ihn verlies®.
2.) Das Schwurgericht ist der Ansicht, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen Erfolg haben.
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a) Die Ausführungen des Schwurgerichts lassen nicht erkennen, aus welchen Beweggründen der Angeklagte die Tat ausgeführt hat.
Bei Erörterung des Tötungsvorsatzes sagt das Urteil, der Angeklagte habe sich dem Gedanken hingegeben, die BB-GEB zu töten, weil er es nicht ertragen konnte, das Objekt seiner "sadistischen" Leidenschaft zu verlieren; denn Anlass zur Zifersucht habe ihm die DB nicht gegeben. daraus könnte geschlossen werden, dass der Beweggrund zur Tat in dem Ärger des Angeklagten über den Verlust zu suchen ist, und dass auch Rachegefühle eine Rolle gespielt haben. Der Hinweis, dass der Angeklagte keinen Grund zur Eifersucht hatte, wird nach dem Zusammenhang dahin zu verstehen
- sein, dass Jie DEEP sich mit keinem anderen Manne abgegeben hatie und dass der Angeklagte dies auch nicht an- “ nahn. Gegen die Bewertung dieser Beweggründe als niedrig
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im Sinne des § 211 StGB hätten keine Bedenken bestanden (vgl BGHSt 3, 133 u NIW 1952 8 1303).
An anderer Stelle gelangt das Schwurgericht aber zu einer von der vorgenannten abweichenden Beurteilung. Es führt im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen 3: Dinkelmeyer u.a. aus, die Bluttat sei keiner "menschlich } begreiflichen, plötzlichen Schweren Demütigung und Enttäuschung - etwa wegen des Auszuges der Del oder vwegen der Überzeugung, nunmehr vollkommen allein zu sein - entsprungen, sondern die Krönung seines sadistischen Stre- .ı bens". Dieses Streben, einem anderen Schmerzen zuzufügen und von diesem trotzdem geliebt zu werden, sei "vom psycho- w logischen Standpunkt her die logische Entwicklung der hem- . mungslosen, gefühllosen und gegen fremde Leiden unbarmher- K zigen Gesinnung des ingeklagten". Der Angeklagte sei seinem "sadistischen Triebe" so stark unterlegen, dass er um seinetwillen getötet habe,
Daraus könnte entnonnen werden, dass Zifersuckt, Irger über den Weggang der Bl oder Rachegfühle nach Ansicht des Schwurgerichts nicht ausschlaggebend gewesen sird.
Nun steht zwar ausser Zweifer, dass auch die Tötung aus sogenannten "sadistischen Beweggründen" als "besonders, verächtlich anzusehen ist. Der Lustmord (die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes) wird von dem Gesetz E besonders hervorgehoben. Das Schwurgericht sagt aber nicht, was es unter dem in dem Urteil mehrfach wiederkehrenden \ Ausdruck "sadistisch" versteht. Offenbar geht es insoweit von falschen Vorstellungen aus. Das "sadistische" Streben 1 des Täters ist regelmässig darauf gerichtet, durch Zufügung on: von Schmerzen, die Tötung eines anderen, durch Ansehen von derartigen Vorgängen oder Denken daran die geschlechtliche Erregung herbeizuführen (vgl Dettling, Schönberg, Schwarz,
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Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, Basel 1951 S 362 f; Lommer, Gerichtliche Medizin 1952 S 11). Ee fehlt in dem Urteil an jedem Anhalt dafür, dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Art der Tatausführung, die in aller Öffentlichkeit erfolgte, spricht ebenso dagegen,wie der Umstang, ass sich der Angeklagte gemäss seinem offenbar schon vor-
her gefassten üntschluss im unmittelbaren Anschluss an die
Tat das Leben nehmen wollte, äuch die Sachdarstellung des Urteils lässt nicht erkennen, dass sich der ingeklagte
durch die Mötung geschlechtlich erregen wollte.
Die von dem Schwurgericht gegebene Begründung ist also nicht geeignet, die Annahme niedriger Beweggründe zu rechtfertigen. Es hätte, wie bereits ausgeführt, nahegelegen, sie darin zu finden, dass der Angeklagte die Di entweder zur Fortsetzung seiner Quälereien für sich zurückgewinnen oder aber sie aus Wut oder Rache beseitigen wollte (vgl auch BGHSt 2, 60, 62). Derartige Beweggründe könnten als besonders verächtlich und sittlich auf tiefster Stufe stehend angesehen werden. Das Revisionsgericht ist aber nicht in der Lage, auf Grund der widerspruchsvollen Urteilsfeststellungen zu einem solchen Schluss zu gelangen.
b) Schliesslich ist auch die Rüge der Revision begründet, dass eine grauseme Begehung der Tat nicht rechtsirr-
tumsfrei nachgewiesen ist.
Das Schwurgericht hält das Vorgehen des Angeklagten "nach dem äusseren Tatbild sowohl der Getöteten gegenüber als auch im Hinblick auf die hilflose Hutter und das unmündige Kind" für grausam; der DEE seien zwar keine besonderen Schmerzen zugefügt worden, sie hebe aber "kurz vor ihrem Tode und auch schon Tage und Wochen vorher erhebliche Qualen körperlicher, seelischer und geistiger Art ausstehen müssen"; die Leiden, die sie empfunden habe als der Ange-
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klagte hinter ihr herlief, seien gering gewesen gegenüber den durch die ständigen Todesdrohungen verursachten.
Diese Ausführungen geben zu Bedenken Anlass. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen zufügt, die über die regelmässig mit der Vernichtung des Lebens verbundenen hinausgehen (BGHSt 3, 180). Somit haben die seelischen Leiden, die andere Personen, wie die Kutter der DEE und das Kind empfunden haben, auszuscheiden. Auch das der Tötung vorangehende Verhalten des Angeklagten durfte nicht in der Weise, wie es geschehen ist, zur Begründung der Grausankeit verwertet werden. Ausschlaggebend ist nach § 211 StGB lediglich, ob die Tötung grausam gewesen ist. Somit können nur die Handlungen in Betracht gezogen werden, die der Angeklagte mit Tötungsvorsatz begangen hat. Sie können sich wohl über einen gewissen. Zeitraum erstrecken (BGESt 3, 264; NIW 1951, 666); es ist aber stets erforderlich, dass sie nach dem Willen des Täters mit dem Ziel der Lebensvernichtung in unmittelbarem Zusammenhang gestanden haben. Diese Voraussetzungen treffen für die Umstände, aus denen das Schwurgericht die grausame Ausführung entnehmen will, nicht zu. Es ist bisher nicht dargetan, dass die Misshandlungen und Drohungen der vorangegangenen Zeit bereits als Teil des Tötungstatbestandes anzusehen waren. Die Urteilsfeststellungen lassen zwar, wie bereits erwähnt, nicht klar erkennen, wann der Angeklagte den Tötungsvorsatz gefasst hat. Für die Annahme, dass er ihn schon in der Zeit und auch für den Fall des Zusammenlebens hatte, fehlt es aber an einen ausreichenden Anhalt.
In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu beachten haben, dass es nicht angängig ist, die Frage der
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Grausamkeit nur nach dem äusseren Tatbild zu beantworten (BGHSt 3, 180). Es wird ferner darauf einzugehen sein, ob
! und bejahendenfalls in welchem Naße der Angeklagte unter
I der Einwirkung des vor der Tat genossenen Alkohols gestanden hat; dabei wird das Augenmerk darauf zu richten sein, ob eine Blutuntersuchung stattgefunden und welches Ergebnis
sie gehabt hat (vgl § 51 StGB).
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Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha
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