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BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 4 StR 369/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4. S4R 369/53 2303 073 6,

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Maurer Gustav H ED aus SEM geboren an GEEEEED 1899 in KDD ve: TED. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr; | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. März 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen:

Im- übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Durch Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Juni 1952 war der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle zu Zuchthausstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Seine Revision hatte Erfolg. Die erneute Hauptverhandlung führte indes zu dem nämlichen Schuld- unä Strafausspruch. Der Beschwerdeführer rügt nunmehr Verletzung des formellen

und sachlichen Rechts: Die Verfahrensrügen sind jedoch nicht

näher ausgeführt und daher unbeachtlich; auch die Sachrüge hat nur teilweise ärfolg.

Die Annahme eines Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244 StGB) wird zwar von den Feststellungen des Urteils getragen; das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 51 Abs i StGB verneint und ausgeführt, es sei nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt habe (§ 51 Abs 2 StGB). Hiergegen geht die Revision nicht an.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher

Gewohnheitsverbrecher bestehen aber insoweit Bedenken, als die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB nicht zweifelsfrei dargetan sind. Obwohl zwischen den im Urteil genannten Aburteilungen vom 24. Januar 1922 und 17: September 1946 ein Zeitraum von mehr als 24 Jahren liegt,

hat das Landgericht nicht geprüft, ob Rückfallverjährung nach Massgabe des Abs 3 der genannten Vorschrift eingetreten ist. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte zwar nach der im Jahre 1922 erlittenen Bestrafung bis zum Jahre 1934 noch viermal zu Zuchthausstrafen verurteilt worden. Es hätte aber der Klarstellung bedurft, ob diese Ver-

urteiiungen stets Straftaten betrafen, dic jeweils inner-

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halb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Rechtskraft der vorausgegangenen Aburteilung begangen waren. Die im Jahre 1934 angecränete Sicherungsverwahrung ist bis 1940 offenbar in Anstalten der Justiz vollstreckt worden; "von 1940 an war der Angeklagte .im Konzentrationslager Mauthausen untergebracht." An einer anderen Stelle weisen die Urteiisgründe darauf hin, dass "die angeordnete Sicherungsverwahrung und der fünfjährige Aufenthalt im Konzentrationslager" den Angeklagten nicht von weiteren Rechtsbrüchen abhalten konnten. Hieraus lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, cb die "Unterbringung in einem Konzentrations-- lager" zum Vollzug der Sicherungsverwahrung geschah, aiso keine Entlassung aus ihr erfolgt war. Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber die im Konzentrationslager verbrachte Verwahrungszeit in die Frist des § 20 a Abs 3 StGB nicht einzurechnen (BGHSt 2, 11). Der Angeklagte ist allerdings am 8.. April 1948 wegen schweren Diebstahls im Rückfalle zu ‘einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden,. diese Strafe hat aber das Landgericht zum Nachweis der. formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB nicht herangezogen, offenbar deshalb, weil "die Akten dieses Verfahrens nicht verfügbar waren", Sonach ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschliessen, dass das rechtskräftige Erkenntnis vom Jahre 1922 wegen eingetretener "Rückfallverjährung" nicht mehr als frühere Verurteilung im Sinne der genannten gesetzlichen ° Bestimmung verwertet werden kann.

2 = In formeller Hinsicht ist weiterhin zu bemängeln, dass die Straftaten, die den Verurteilungen zugrunde liegen, . die bei Prüfung der formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB berücksichtigt sind, nach Art, Ausführung und Beweggrund nicht genügend gekennzeichnet wurden, obwohl der Senat in seinem ersten Revisionsurteil auf die Not-

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/4-str-369-53#rd_7

wendigkeit solcher Ausführungen besonders hingewiesen hatte. Die Urteilsgründe sagen über den im Jahre 1922 begangenen Raub lediglich aus, der Angeklagte habe damals vor Gewaltanwendung gegen einen Kameraden nicht zurückgeschreckt, Feststellungen über den versuchten Diebstahl, der Gegenstand der £burteilung vom 17. September 1946 war, fehlen überhaupt. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der lage nachzuprüfen, ob das Landgericht diese Verfehliungen zu Recht als Ausfluss eines verbrecherischen Hanges angesehen hat. Überdies hat das Landgericht nicht dargelegt, dass diese Taten kennzeichnend für die verbrecherische Neigung des Angeklagten sind, Diese Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruches; im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Dass der Beschwerdeführer als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, entwickelt das Landgericht bedenkenfrei aus der labilen psychopathischen Veranlagung, aus dem Lebensverlauf und insbesondere aus den vielen Vorstrafen des Angeklagten. Wenn der Tatrichter dabei die zur Aburteilung stehende Straftat trotz der durch Alkoholgenuss bedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als Hangverbrechen wertet und nicht als Gelegenheitstat ansieht, so ist dies entgegen der Meinung der Revision nicht zu

-beanstanden. Es verträgt sich mit dem Wesen eines Gewohn-

heitsverbrechers, dass der ihm innewohnende Hang zu Verbrechen auch auf Grund irgendwelchen äusseren Einflusses zum Durchbruch kommt. Der Angeklagte ist als Gewohnheitsverbrecher auch dann anzusehen, wenn die Tat unter Einfluss von Alkohol geschah, vorausgesetzt, dass letzten Endes der innere Hang zum Verbrechen ent:cheidend dafür gewesen ist, dass er die Straftat verübt hat (RGSt 73, 46; 74, 218). Dies stellt aber das Landgericht fest.

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u Auch die Begründung der Anordnung der Sicherungsver- “wahrung gibt’zu Beanstandungen keinen Anlass.

Der Senat hält es für angebracht, die Sache an ein

benachbartes’Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO).

Krumme | Mantel Hülle

Dr. Augustin. Bundesrichter Dr.Seibert ist beurlaubt und ortsabwesend, somit an der Unterschriftsleistung verhindert-

Krumme