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BGH Entscheidung vom 20.12.1955 – 5 StR 549/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 549/55 2248 020
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Vladislav P ED, ohne festen Wohnsitz,
geboren am GUEMEED 1950 in EEE (osr),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh:fs in der Sitzung vom 20.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer BundädesttäatsrrSchmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt ME in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr .(EEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Juli 1955 im Strafausspruch, ferner soweit die Sicherungsverwehrung des Angeklagten angeordnet worden ist, aufgehoben.
Aufgehoben werden auch die der Strafe zugrunde liegenden Feststellungen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles betreffen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die Krsten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2. ud
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftiichen zechweren Diebstahls im Rückfalle ale gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, außerdem seine Sicherungsverwahrung angeordnet und einen bei der Tat mitgeführten Finnendolch eingez:gen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Da die Verfahrensbeschwerde entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" angibt, hat der Senat das Urteil nur auf die Sachrüge zu überprüfen. Hierbei haben sich gegen die Beurteilung der Tat als schweren Diebstahls (§ 243 Nr 2 und 3 StGB) und gegen die Bejahung der Rückfallvoraussetzungen keine rechtlichen 3edenken ergeben. Insoweit hat auch die Revision keine beachtlichen Ausführungen gemacht. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils nur im Strafausspruch und hinsichtlich der Sicherungsverwahrung.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis zu Recht gegen die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 StGB. Die Strafkammer geht bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8°/00 zur Zeit der Tat davon aus, daß der Angeklagte höchstens einen mittelschweren Rausch gehabt haben kann. Bei der Beurteilung der Rauschwirkung hat die Strafkammer u.a. berücksichtigt, daß der Angeklagte ein trinkgewohnter Mann ist und daß er bei seiner Festnahme den Polizeibeamten klare und bestimmte Antworten gegeben hat. Das Landgericht hat "unter Abwägung dieser Umstände die Überzeugung gewonnen, daß durch den Alkoholgenuß zwar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten gemindert gewesen ist. Eine 'erhebliche'! Verminderung konnte es jedoch nicht feststelien. Die Anwendung des § 51 Abs II StGB entfällt somit".
Z.
Das reicht nicht aus. Es kammt nichy nur auf die Beeinträchtigung er Einsichtsfähigkeit an, sondern besonders auch Gararf, bddasaHeumungsvermwögen mit Rücksicht auf die gennassenen Alkokolmengen erae :lich vermindert war (vgl BGH Geltd Arch 1955,269/2717) oder zumindest insoweit Zweifel bestehen, In Urteil ist hierüber nichts gesagt. Es ist daher nicht zuszuochließen, daß die Strafkammsr Erwägungen in dieser Richtung nicht angestellt hat, Das ist ein Rechtsfehler. Auf ihm kann das Urteil beruhen, jedoch nur im Strafausspruch.
Denn die Urteilsgründe ergeben klar, daß die Stralfkammer davon überzeugt war, daß nach dem ärztlichen Befund, der Alkohcolempfindlichkeit des angeklagten und seinem Verhalten bei der Festnahme die Voraussetzungen der § 51 Abs 1 StGB keinesfallr vorlagen, Hiervon geht.!m übrigen auch die Revision aus. Das Urteil kann daher nur auf einer Verletzung des § 51 Abs 2 StGB beruhen. Da kiernach die Straf e geiildert werden k ann, brauchte der Schuldspruch nicht au?gehr’ben zu werden. Betroffen werden nur der Strafausspruch und damit auch die Anaränung der Sicherungsverwahrung. Die insoweit dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen werden durch den Aufhebungsgrund jedoch nicht in Mitleidenschaft gezogen, soweit sie die Voraussetzungen des Rückfalles betreffen. Dieser Teil, der sich von dem übrigen Strafausspruch trennen läßt, bleibt bestehen.
Die Revision vertritt die Auffassung, die Sicherungsmaßnahme des § 42e StGB könne nur ange»sränet werden, wenn sich feststellen lasse, daß der Angeklagte diese Tat auch ohne Alkoholeinwirkung begangen hätte. Demgegenüber wird für die neue Verhandlung darauf hingewiesen: Auch wenn der Tatrichter zur Annahme einer durch Altrholgenuß bedingten verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angcklagten kommen sollte, so würde dieses der Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers :irht antgegerstehen. Es verträgt sich mit dem Wesen eines Gewchnheitsverbrechers, daß der ihm innewohnende Fang zu Verbre:hen
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auch auf Grund irgendwelchen äußeren Einflusses zum Durchbruch kommt. Der Angeklagte ist als Gewohnheitsverbrecher auch dann anzusehen, wenn die Tat unter Einfluß von Alkohol geschah, vorausgesetzt, daß letzten Endes der innere Hang zum Verbrechen entscheidend dafür gewesen ist, daß er die Straftat verübt hat (so BGH 4 StR 369/53 vom 24.September 1955 im Anschluß an RGSt 73,44/46/und 74,217/2187).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker