Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.05.1953 – 2 StR 91/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
28 N SC
2302 01
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Lebensmittelkaufmann Ewald V EB zus TEE, Kreis DB, dort geboren ar EEE :920, zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung Uao
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke ' als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. ‚Ludwig als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt erg bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
"Justizangestellter rag als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen und Übertretung \ der StVO, der StVZO und Kf@ ($% 222, 73 StGB: §§ 1, 8, 49 Stvo, 2, 71 StVZO; 24 KfG) und wegen eines besonders schweren Falles der Fahrerflucht (§§ 139 a, 74 StGB) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt. Die Revision, die nur Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
BEHRE Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte erheb-
"liche Mengen Alkohol am Nachmittag und Abend zu sich ge-
nommen. Er befand sich nach dem Gutachten des Institute für gerichtliche Medizin im Zustand der. Trunkenheit. Sein Elutalkoholgehalt betrug 1,80 bis 1,90 °/o0. Wegen seiner frunkenheit war er nicht mehr in der Lage, geradeaus zu fahren. Hierzu kommt, daß er im Kriege eine Nierenbeschädigung erlitten hat, 65 % kriegsbeschädigt ist und bis 1949 in russischer Kriegsgefangenschaft war.
Die Strafkammer nimmt zur Frage der Zurechnungsföhigkeit des Angeklagten nur in den Strafzumessungsgründen Stellung und meint, nach seinem Verhalten bei der Fahrerflucht sei davon auszugehen, daß der Alkoholgenuß seine "Entscheidungsfreiheit nicht wesentlich gehemmt hat". Diese Erwägung ist unzureichend. Sie 1äßt nicht ersehen, ob die Strafkammer rechtlich einwandfrei geprüft hat, inwieweit die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat wegen krankhafter
“ sein Wissen benutzt und den Unfall verursacht. Demgegen-
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Störung der Geistestätigkeit aufgehoben oder erheblich ver. mindert gewesen ist. Sie läßt insbesondere nicht erkennen, daß die Strafkammer die Prüfung auch darauf erstreckt hat, ob nicht der Alkoholgenuß sein Einsichts- und Hemmungsvermögen wegen der Kriegsbeschädigungen und der langen Kriegs. " gefangenschaft mit ihren Folgen wesentlich stärker beeinflußte, als dies bei einem anderen Menschen der Fall gewesen wäre. Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben.
Im übrigen zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler.
Der Angeklagte bestreitet, der Täter zu sein und behauptet, eine unbekannte Person habe den Kraftwagen ohne
über ist die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte den Kraftwagen selbst gefahren hat. Ihre Beweiswürdigung läßt entgegen dem Revisionsvorbringen keinen Rechtsirrtum ersehen.
Nach den Feststellungen steuerte er den Kraftwagen; obwohl ihm der Führerschein entzogen war. Infolge des Alkoholgenusses war er nicht mehr in der Lage, den Wagen ordnungsgemäß zu lenken. Im Zeitpunkt des Zusammenstosses benutzte er die linke Straßenseite und hat den auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden WER angefahren. Die bei dem Zusammenstoß erlittenen Verletzungen führten . den Tod des WER herbei. Der Angeklagte war durch frühere Verkehrsunfälle gewarnt und wußte, daß er in angetrun-. kenem Zustand sich nicht an das Steuer setzen dürfe, da er dann nicht mehr fahrtüchtig sei. Er sah die Gefährdung des Verkehrs und die Möglichkeit des Unfalls bei seinem Verhalten voraus. Hiernach ist die Annahme, er habe fahrläs-
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sigerweise den Tod des WR verursacht und gegen die angeführten Verkehrsbestimmungen und das Kraftfahrzeuggesetz verstoßen, rechtlich nicht zu beanstanden, Das Vorbringen der Revision, WEB habe den Unfall allein verursacht, findet im Urteil keine Stütze.
Auch Fahrerflucht hat die Strafkammer rechtlich ein- ‘wandfrei bejaht. Der Täter entzieht sich der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung durch Flucht im Sinne des § 139 a StGB nur, wenn die Möglichkeit einer solchen Feststellung besteht. Nach dem Urteil sind etwa 200 m und 700 m von der Unfallstelle entfernt Wohngebäude. Bewohner hiervon haben den Zusammenprall gehört. IB der in dem 200 m entfernten Hause wohnt, war an das Fenster getreten, um die Folgen des von ihm vermuteten Unfalls festzustellen,hatte sich aber beruhigt, als er das Fahrzeug des Angeklagten weiterfahren sah. Zutreffend hat die Strafkammer unter diesen Umständen die Möglichkeit einer Feststellung bejaht (BGH 4 StR 253,51 vom 3, August 1951 in VRS 4, S 55 Nr 27). Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte diese Möglichkeit erkannt
hat. Er hat auch den Unfall bemerkt, ist sich bewußt ge-
wesen, daß er ihn verursacht haben könne, und ist trotzdem weitergefahren, um die alsbaldige Feststellung seiner Person und die Art seiner Beteiligung zu vereiteln. Letzteres hat die Strafkamner ohne Rechtsfehler auch daraus gefolgert, daß er sich alsbald von seiner Wohnung entfernt und zu seinem Bruder nach Besten begeben hat. .
Nicht beizutreten ist allerdings der Ansicht der Strafkamner, Fahrerflucht liege auch insoweit vor, als
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der Angeklagte nicht zum Unfallort zurückkehrte, um sich über die eingetretenen Folgen zu vergewissern und notfalls Hilfe zu leisten und sich zu seinem Bruder begab, um die Feststellung seines Trunkenheitsgrades zu verhindern. Dieses Verhalten diente nur der Fortführung der bereits durch die Entfernung vom Unfallort gelungenen und vollendeten Flucht. Es entzieht sich einer selbständigen rechtlichen Beurteilung und liegt ausbkerhalb des gesetzlichen Tatbe- = stands (BGH 5 StR 911/52 vom 19. März 1953). W
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht ist rechtlich zutreffend. Das Fahren ohne Führerschein kann die schwereren Delikte nicht zur Tateinheit verbinden (BGHSt 1, 67 und 3 StR 767,51 vom 22. November 1951; VRS 4, 122, 125).
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Auch die Annahme eines besonders schweren Falles wäre nicht zu beanstanden. Hierzu führt das Urteil aus, der An- # geklagte habe einen besonders schweren Unfall herbeigeführt E: und ohne Rücksicht auf die von ihm erkannten schweren Fol- & gen aus einer gefühlsrohen Gesinnung heraus sich der Verantwortlichkeit zu entziehen versucht, wobei er mit grosser "Raffinesse" vorgegangen sei. Die Strafkammer hat weiter berücksichtigt, daß er schon in ein Verfahren wegen . h‘ Fahrerflucht verwickelt war und ihm dadurch eindringlih | ihre Verwerflichkeit klar gemacht worden ist, was ihm aus- : serdem durch die Veröffentlichungen der Zeitungen und die R Maßnahmen der Polizei bekannt gewesen sei. Ohne Rechtsirr- ",
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tum durfte die Strafkammer hieraus folgern, daß der ordentliche Strafrahmen nicht zur Ahndung der Strafwürdigkeit der Tat ausreiche.
Dr. Moericke. Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer " Dr. Ludwig
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