Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 4 StR 879/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Ersatzeinziehung ist eine Einziehung “ im Sinne des § 3 Abs 3 StFr§ 6.
Für das Nachschlagewerk: Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StFrG § 3 Abs 3, WiSte § 41
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Rechtssatz: Die Ersatzeinziehung ist eine Einziehung “ im Sinne des § 3 Abs 3 StFr§ 6.
Aktenzeichen: 4 StR 879/51 Urt. des BGH v. 19. März 1953 - LG - Paderborn
4 StR 819/51 | br
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den praktischen Arzt Dr. med. Erdmut S EB aus
DEE, zeboren am GEM 2905 in Tamm,
wegen Wirtschaftsstraftat
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 30, August 1951 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte zur Zahlung eines Betrages von 3.615,-- DM verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf die Hälfte ermässigt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten einer Wirtschaftsstraftat für schuldig befunden, weil er 600 Decken, die er im Jahre 1946 als Leiter des Gesundheitsamtes Lu für den Fall einer Seuche auf Grund von Preigabeerklärungen des Wirtschafts- bzw. des Landeswirischaftsamies zugunsten des Gesundheitsamtes von der bei dieser Dienststieile tätigen Gesundheitspflegerin EB teils mit deren, teils mit eigenen Mitteln hatte ankaufen und abgesondert lagern lassen, nach seiner Entlassung Ende Januar 1947 aus Verärgerung verheimlichte. Das Gericht hat zwar das Strafverfahren insoweit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt, jedoch auf Zinziehung des Geldbetrages von 3.615, -- DM erkannt, den der Angeklagte im April 1949 aus dem Verkauf eines Teiles dieser Decken erlöst hat, Die Revision des’ Angeklagten hat teilweise Erfolg. j
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entspre chend begründet, weil nicht angegeben worden ist, welche Beweismittel sich dem Tatrichter zur Benutzung aufgedrängt haben sollen (BGHSt 2, 168)»
Den Urteilsfeststellungen ist einwandfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte die Decken ihrer bestimmungsgemässen Verwertung als Rücklage des Gesundheitsamtes durch pflichtwidriges Verschweigen entzogen hat. Das Vor-
handensein der Decken war vom Angeklagten nicht aktenkundig gemacht worden. Die Decken lagerten zum Teil in einer Räucherkammer, die von der Gesundheitspflegerin Erber persönlich unter Verschluss gehalten wurde, zum Teil auf Grund privater Vereinbarung für den Angeklagten in einem Krankenhause.
Dass das Vorhandensein der Decken der ersichtlich in vollem Einvernehmen mit dem Angeklagten verfahrenden Gesundheitspflegerin EB bekannt war, vermochte eine Kenntnis der für das Gesundheitswesen verantwortlichen Beamten auch in der Vorstellung des Angeklagten nicht zu ersetzen; denn zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass der massgebenden Stelle die Verfügung über. die - für das Gesundheitsamt, nicht für den Angeklagten freigegebenen - Decken jederzeit, insbesondere auch vor dem Ausbruch einer Seuche, möglich sein musste, und dass der Angeklagte nicht befugt war, die Decken dieser Best immung zu entziehen. Ob der Angeklagte die Decken der ordnungsgemässen Verfügung durch die zuständige Dienststelle dauernd oder nur vorübergehend bis zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt entziehen wollte, ist ohne Belang, weil das Beiseiteschaffen wie das Zurückhalten in gleicher Weise unter Strafdrohung stand und steht (vgl RGSt 75, 134);
Ohne Rechtsirrtum ist der Tatrichter zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte durch das Verschweigen des erheblichen Bestandes an Decken die Versorgung der Bevölkerung gefährdet hat (vgl RG IRR 1941 Nr 666). Es
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liegt kein Widerspruch darin, dass die mehreren von der Strafkammer erwogenen Möglichkeiten, wie die vom Angeklagten begründete Gefahr sich hätte verwirklichen können, sich überschneiden; denn schon das Vorhandensein einer dieser Möglichkeiten genügte, um die Gefahr einer Beeinträchtigung der Versorgungslage zu begründen. Dass die Bedarfsdeckung” tatsächlich beeinträchtigt worden ist, wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt.
Auch der innere Tatbestand ist rechtlich bedenkenfrei festgestellt. 05 der Angeklagte angenommen hat, bei Ausbruch einer Seuche werde auf den verheimlichten Deckenbestand ohnehin zurückgegriffen werden, ist ohne Belang; denn zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, dass die verantwortliche Dienststelle auch schon vorher in der Lage sein musste, mit dem Bestande zu planen und über ihn nach ihrem Ermessen zu verfügen. Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte die Interessen der Bevölkerung in bewusster Pflichtwidrigkeit hintansetzte, weil er aus Ärger über seine Entlassung eine Auslie-. ferung der Decken an die Kreisverwaltung um jeden Preis vermeiden wollte, und dass er sich der Folgen seines Verhaltens bewusst war. Wenn die Strafkammer eine derartige Rücksichtslosigkeit gegenüber der Allgemeinheit trotz besserer Einsicht als verwerflich und somit als böswillig wertet, so tritt darin ein Rechtsirrtum nicht zutage (vgl RG HRR 1942 Nr 445).
Auf Grund der das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte hiernach
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sowohl den Tatbestand des § 1 KWVO, als auch den - nur Vorsatz voraussetzenden - des § 1 WiStG erfüllt. Ob die Strafkammer für die Würdigung des Sachverhalts auf die zuerst genannte Vorschrift trotz § 104 WiStG zu Recht zurückgegangen ist, kann unentschieden bleiben, weil sie für die Bemessung der etwa zu verhängenden Strafe von
§ 1 WiStG ausgegangen und zur Zinstellung des Verfahrens gelangt ist.
Diese Einstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 ist, da der schuidige Angeklagte die von ihm erstrebte Freisprechung nicht beanspruchen kann, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Strafkammer das Verfahren eingestellt hat, ist die Revision mithin unbegründet.
Dagegen hat das Rechtsmittel insoweit Erfoig. als der Angeklagte darüber hinaus im Wege der Ersatzeinziehung verurteilt worden ist, an die Staatskasse 3.615,--DM zu. zahlen.
Zwar geht die Strafkammer an sich zutreffend davon aus, dass die Einstellung des Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einer Ersatzeinziehung gemäss § 41 WiStG nicht entgegenstand; denn auch wenn die Ersatzeinziehung ihrer rechtlichen Natur nach nicht als eine Sicherungsmassnahme, sondern als echte Nebenstrafe erachtet wird (vgl RGSt 72, 239; BGH 1 StR 139/51 vom 9.10.1951; Drost-Erbs III zu § 41 WiStG), so reicht doch die strafbefreiende Wirkung des Amnestiege-
setzes vom 31. Dezember 1949 nicht weiter als der Wille
des Gesetzes (vgl BGHSt 1, 75). Nun sieht § 3 Abs 3 StFrG ausdrücklich vor, dass ungeachtet der Verfahrenseinstellung über eine Einziehung entschieden werden kann. Angesichts
der einschränkenden Tassung des § 2 Abs 4 StfrG ("aur") ist damit klar zum Ausdruck gebracht, dass trotz der Niederschlagung des Verfahrens jegliche Einziehung zulässig üleibt, und zwar unabhängig davon, ob sie im Einzeifall als Sicherungsmassnehme oder als Nebenstrafe zu werten wäre (vgi Brandstetter Stfr§ 6 S 57). Die Einziehung der Decken, auf die sich. die Wirtschaftsstraftat des Angeklagten bezog, wäre daher gemäss § 39 WiStG zulässig geblieben. Für die Ersatzeinziehung nach § 41 WiStG kann nichts anderes gelten; denn sie tritt lediglich an die Stelle der tatsächlich nicht durch- *ührbaren Einziehung der bereits verkauften Decken selbst. Auch die Ersatzeinziehung ist somit eine Einziehung im Sinne des § 3 Abs 3 StFr&G. '
Die in der Rechtsprechung überwiegend verneinte Frage, ob die Einziehung (Ersatzeinziehung) schon in dem eingestellten Strafverfahren selbst ausgesprochen werden darf (vgl die Übersicht bei Branäistetter aaO S 74 sowie BGH 3 StR 538/51 vom 14.2.1952), kann hier auf sich beruhen; denn eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung für die selb- . ständige Einziehung ist immer, dass die Staatsanwaltschaft die Einziehung beantragt oder wenigstens ihren Willen zur Durchführung der Einziehung zu erkennen gegeben hat (RG DJ 1941, 166; BayOblG@ JW 1935, 220 Nr 25 HRR 1955 Nr 710). Diese Verfahrensvoraussetzung war und ist hier nicht gegeben.
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Weder in der Anklageschrift noch bei dem Schlussvortrage in der Hauptverhandlung oder anderweit hat die Staatsanwaltschaft im mindesten erkennen lassen, dass sie eine Einziehung oder Ersatzeinziehung erstrebe. Der blosse Hinweis auf den Charakter des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens als einer Wirtschaftsstraftat reicht hierzu deshalb nicht aus, weil die Einziehung keine gesetzlich notwendige Rechtsfolge einer derartigen Verfehlung ist, sondern im Ermessen des Gerichts steht. Die von der Strafkammer ausgesprochene Ersatzeinziehung kann daher nicht besteheh bleiben; vielmehr war das Verfahren gemäss § 260 Abs 3 StPO auch. insoweit einzustellen,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Groß " “ Krumme Engeis
Hülle Dr. Augustin