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BGH Entscheidung vom 25.07.1952 – 4 StR 819/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im VTanmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Ernst H iR aus vl, zevoren am GE 1919 in TREE ;

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Landgerichtsret MW in der Verhanälung , Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ;

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Juli 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuräckverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründer

Der Angeklagte befuhr am Tage bei guter Sicht mit einem Opel-Lastwagen sehr langsam auf einem dem Verkehr eröffneten Peläweg einen unbeschrankten, durch Warfkreuze gesicherten Übergang über ein Nebengleis der Bundesbahn. Dabei wurde das Wagenende vom Zug erfasst und ein Hitfahrender getötet, ein weiterer verletzt. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung kann allein auf Grund der bisherigen Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts nicht bestehen bleiben, weil sie wesentlich auf einem Rechenfehler beruht und weil nach den übrigen Urteilsausführungen nicht feststeht, wie das Zandgericht sonst geurteilt haben £ | würde. ° ,

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I. Der vom Angeklagten befahrene Feldweg läuft etwa 35 m neben dem Gleis her, bevor er schräg nach rechts quert. während dieser 35 m ist der neben dem \ieg verlaufende Gleisteil vom Wagen aus sichtbar, der rückwärtige, weil das Führerhaus kein Rückfenster hat, nur beim Zurückblicken aurch das geöffnete rechte Wagenfenster auf die Strecke und auch dsnn wegen der örtlichen Verhältnisse nur auf x ein kurzes Stück. Der Einblick vergrössert sich mit der . Annäherung an den Übergang und beträgt etwa 5 m vor dem Gleis nach rechts hin "mindestens 70 bis 80 m". Unter diesen Umständen ist mangels genauerer Feststellung zugunsten des Angeklagten von einem Einblick auf nur 70 m vorerst 3 auszugehen. Das Landgericht hat nun erwogen: mit dem etwa ' 8 m langen Pehrzeug habe sich der Angeklagte bei 4 m/st Geschwindigkeit 1,1 m je Sekunde fortbewegt., Von dem Zeitpunkt ab, als er sich etwa i m vor der ersten Schiene des Gleises befand, "bis zum Überaueren der ‘Schienen durch

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sein ganzes Fahrzeug" habe er "daher"! 8 - 9 Sekunden gebraucht. Der Zug dagegen habe bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 30 km/st 8,3 m/sek, während dieser 8 Sekunden also zusanmen 66,4 m zurücklegt. Da er das Wagenende noch erfasst habe, habe ihn der Angeklagte unmittelbar vor dem Beginn des Überauerens bei einer Strekkensicht von 70 bis 80 m bei gehöriger Sorgfalt also sehen und daraufhin halten müssen, Diese Berechnung, auf der das Urteil wesentlich beruht, trifft nicht zu. Das Landgericht hat nümlich nur - und auch dies wnrichtig - errechnet, welche Zeit der Angeklagte unter den festgestellten Voraussetzungen brauchte, um mit dem Ende seines Fahrzeugs 9 m weiterzukommen (8 m Fahrzeuglänge + 1mAbstand von der 1. Schiene). Dazu brauchte er, falls sein lagen 8 m lang war und die Geschwindigkeit richtig festgestellt ist, 9,9, nicht wie im Urteil errechnet ist, 8,1 Sekunden. Aber damit war das Fahrzeug noch nicht jenseits des Gleises, sondern mit seinem Ende noch auf der ersten Schiene, insgesamt mit dem rückwärtigen Teil also noch auf dem Gleis. Um ganz hinüber und in Sicherheit

zu kommen, mußte das Fahrzeugende erst noch die Gleisbreite und etwa einen weiteren Meter, zusammen also etwa weitere 2,2 - 2,5 m durchleufen. Der Angeklagte brauchte unter den festgestellten Voraussetzungen also nicht 8 - 9%, sondern etwa 2,1 — 13,7 Sekunden, um des ganze Fahrzeug die insgesamt i1,2 - 11,5 m über das Gleis hinüber zu bringend. Während dieses Überquerungsvorgangs, der sich mit

4 km/st abspielte, legte der Zug bei 24 km/st insgesamt etwa 66 m, bei 28 km/st aber schon 77 m, bei 32 km/st 88 m, und bei der dort zulässigen Eöchstgeschwindigkeit von

40 km/st sogar 110 m zurück; er war also, da das Landge-

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richt eine Zuggescrwindigkeit von 30 km/st annimmt und

der Angelilegte die Strecke nach den kisherigen Teststellungen nit Gevrißheit nur auf 70 m einsehen konnte. beim Bezinn der Übercuerung noch nicht sickibar, sondern allenfells am Ipdanpf erl:ennkar. Schon dies allein nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil sich das Urteil ersichtlich auf diese Serechnung gründet... Zur Beurteilung der Schuld’rege werden unter den hier bisher ersichtlichen Umständen weit genauere Feststellungen über die Sichtverhältnisse und Fahrgeschwindigkeit nötig sein.

2. Dieser Urieilsmangel ergreift auch die Hilfserwägungen des Lendgerichts, so dass eich der Schuldspruch auf sie allein ebenfslls nicht sditzten kenn, für den Fall nämlich. dass der Angeklagte den Zug vor Beginn des Überauerens wirklich nicht habe sehen können. wirft ihm das Landgericht vor, trotz der zweifellos ungünstigen örtlichen Ums5iünde habe er den !ütfehrer Ki nicht verenlussu, das rechte Fenster su Öffnen und die ötbreuke nach hinten zu beobachten, und wenn euch das. "zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt hätten, dass er nicht engerelver,, den Kosor atgestelli und einen Begleiter zur Beobachtung vorausgeschickt ‘habe, Bezieht man diese Anforderungen auf einen Punkt etwa 2 m vor der ersten Schiene, von der. aus Gas Lendgericht eine rechtzeitige Bremsmöglichkeit bei vefahr offenbar noch enninmt, so gilt Tolgendes: der Lastı.agen stend jetzl, unmittelbar vor dem sberauneren. um ein Geringes weniger als rechtwinklig zum Gleis, Kiki W zuste, soweit bicher ersichtlich. die Strecke nach rechts bis zur Blegung überblicken können, ebenso aber auch der ganz links sitzende Angellagte, wenn er sich etwas vorbeugte. vas er getan haben will, Ficht ohne weiteres er-

sichtlich ist also, inwiefern KB den Zug. sofern er nach der obigen J3erechnung noch nicht sichtbar und auch sanst nicht zu erkennen war, besser hätte wahrnehmen können als der Angeklagte, falls das nicht etwa durch anhaltend abgelassenen Dempf oder srhand der Pfeifund „näutesignale möglich wer, Das Lendgericht wird hiernach“ klären rissen. ob es dem Angeklagten zum Vorwurf gereicht, ' dass er aas rechte Wagenfenster nicht hat öffnen lassen,

3. Unklar bleibt endlich, unter welchen Umstäinden der Angeklagte nach Leinung des Landgerichts hätte amıalten und einen Beobecihter vorausschicken müssen. Nimmt man an, dass bei geöffnetem rechten Tenster und laufendem liotor ein Zug weder auf der überblickbaren Strecke sichtbar ' noch sonst wahrnehmbar wer, so würde sich zunächst Tragen, ob sich der Angeklagte nach der Örtlichkeit zu einer solcnen besonderen -ıaßnahme für verpflichtet halten mußte, Dies wird im allgemeinen nur dann zutreiien, wenn die Strekke wegen örtlicher Sichthindernisse am Ubergang vom Fahrersitz aus offensichtlich überhaupt nicht oder nur sehr wenig überblickbar ist, Das lässt sich von diesem Übergang kaum sagen; unter Umständen konnte dem Angeklagten das überschaubare Streckenstück von seinem Blickpunkt aus ohne verschulden sogar weit länger als nur 70 m erscheinen, Unter solchen Umständen wird es im allgereinen nicht fahrlässig sein, werr sich ein Kraftfahrer auf die Beobachtung vom Fihrersitz aus beschränkt, zumal das Urteil ergibt, dass ein auf dem Gleis Stehender die Strecke nicht auf weitere Antfernung hätte überblicken können als eine’ vor dem Gleis erhöht im Führerhaus sitzende Person, Ist dem Angeklagten aber aus dem Nichtausstellen eines Beobachters

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kein Vorwurf zu machen, was noch zu prüfen bleibt, so fiele es ihm auch nicht zur Last, dass ein solcher den Zug bei abgestellten KLotor vielleicht wenigstens hätte hören können, Ausserdem hinge dies noch von den übrigen nur engedeuteten Verkehrsverhältnissen ab (anderweitiger Bahnbetrieb in der Nähe),

Dass der Lastwagen kein Rückfenster hat und dass ’ der Angeklagte nicht schon früher nach rückwärts hat Ausschau halten lassen, dürfte hiernach nur ins Gewicht fallen, wenn mit Gewischeit feststeht, dass der noch unsichtbare Zug vorher schon anders wahrnehmbar war, etwa durch eine Rauch- oder Dempffahne oder durch die Hörsignale, von denen das Landgericht bisher annimmt, dass der Angeklagte sie nach der Örtlichkeit unverschuldet nicht gehört hat.

Bei alledem ist von Bedeutung, dass die bisher festgestellten Intfernungs- und Geschwindigkeitsverhältnisse das langsame Befahren dieses Übergangs, der nach seiner Beschaffenheit kaum wesentlich rascher befahrbar sein dürfte. für grössere Fahrzeuge unter Umständen zu einem gefährlichen Wagnis gestalten, weil die Sicht auf die Strekke bei Berücksichtigung der beiderseits üblichen Geschwindigkeiten ungünstig und unzulänglich sein könnte und Schallzeichen der Bahn gerade bei lautem Wagenfahrgeräusch wenig nützen. Es könnte dann zu prüfen sein, ob das Befahren des Übergangs nicht auch für einen sorgsanen Kraftfahrer unvermeidbare Gefahr mit sich bringt, so dass er

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besser gesichert oder für weniger leicht bewegliche , Fahrzeuge vielleicht cogar gesperrt werden müßte,

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Dr. Peetz Jagusch

Eundesrichter Dr.Geier ist beurlaubt und infolge Ortsabvesenheit an der Tntercschriftsleistun; verhindert,

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