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BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 3 StR 855/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2288 046

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Helmut zZ ED aus GERED-AGH, dort geboren am EB. ED EBD, =. Zt. in Untersuchungs-

haft,

wegen Notzucht

hat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Cberstaatsanwalt WW in der Verhandlung; Vberstaatsanwalt EENEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanht:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanweltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 28. August 1952 mit den Feststellungen insoweit

aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Etwa im August 1947 bestellte der Angeklagte die in seinem Betrieb beschäftigte Näherin Margot Heee in seine Wohnung, Dort versuchte er zunächst, sie durch Zureden zur Gestattung des Beischlafs zu bewegen. Als ihm das nicht gelang, warf er sie zuerst auf ein Liegesofa und hernach auf einen Sessel. Dort übte er mit ihr trotz ihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr aus.

Im Sp&tsommer 1947 warf der Angeklagte in seiner Wohnung die bei ihm beschäftigte Arbeiterin Inge Si auf ein Liegesofa, legte sich auf sie und versuchte, ihr den Schlüpfer herunterzuziehen. Er beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen, liess aber wegen ihres heftigen Widerstandes von seinem Vorhaben ab.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist er wegen vollendeter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten und wegen versuchter Notzucht zu einer gleichartigen Strafe von sechs Monaten verurteilt worden, die zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Konaten zusammengezogen worden sind. Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten, die Staatsanwaltschaft nur im Falle der versuchten Notzucht.

I.__Vollendete Notzucht

Der Angeklagte beanstandet unter gleichzeitiger Irhebung der Sachbeschwerde die Verletzung der §§ 244, 245 StPO, weil die Strafkammer dem von ihm hilfsweise gestellten Beweisamtrag auf Herbeischaffung des Sessels, auf dem die Notzucht ausgeführt worden sein soll, nicht stattge-

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geben habe. Die Rüge hat Erfolg.

Mit dem Antrag wollte der Angeklagte die Richtigkeit seiner Behauptung beweisen, dass der von der Zeugin Margot HD geschilderte Tathergang unmöglich sei, Es handelte sich also um das Verlangen einer Besichtigung des Sessels. Das war aus dem Beweisamtrag eindeutig erkennbar, ist überdies auch aus den Urteilsgründen ersichtlich. Darnach ist der Äntrag abgelehnt worden mit der Begründung, im Hinblick auf die glaubwürdige Bekundung der Zeugin bestehe zur Besichtigung des Sessels kein Anlass,

Damit hat die Strafkamer gegen § 244 Abs 2, 3 StPO verstossen. j

Nach der Darstellung der Zeugin soll der Angeklagte sie in einen Sessel geworfen, ihr die Beine nach oben gerissen, sich selbst auf den Sessel gesetzt und seine Beine durch die beiden lehnen gesteckt naben. In dieser Stelzung So. er gegen den Willen des Mädchens und seine Abwehr innerhalb eines grösseren Zeitraums sein Glied zweimal in deren Scheide eingeführt haben.

Diese Art der Tatbegehung ist ungewöhnlich. Da der Angeklagte sich damit verteidigt hat, dass sie in dieser Form namentlich bei einem ermsthaften 'Tiderstand der angegriffenen Frau gar nicht hätte geschehen können, musste die Strafkammer den erbetenen Beweis erheben, um ein klares Bild über den Vorfall zu gewinnen. Die gesamten Umstände drängten selbst ohne Antrag nach einer Ausdehnung der Beweiserhebung in dieser Richtung. Noch weniger durfte ein ausdrücklicher Antrag abgelehnt werden unter Hin-

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/3-str-855-52#rd_8

weis auf die glaubhafte Bekundung der HB. Denn die Beantwortung der Frage über ihre Glaubwürdigkeit hing wesentlich davon ab, ob gegen ihren Widerstand der gewaltsame Geschlechtsverkehr in der beschriebenen Weise ausgeübt werden konnte. Demnach war die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung von Bedeutung und zur Erforschung der Wahrheit erforderlich. Infolgedessen konnte

das Landgericht von der Einnahme des Augenscheins nicht gemäss § 244 Abs 5 StPO absehen. Vielmehr war die Besichtigung mit der Vernehmung der Zeugin zu verbinden.

Auf dem Verfahrensmangal kann das zu diesem Fall erlassene Urteil beruhen. Es konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden.

II, _Notzuchtsversuch

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Der Angeklagte hat die Sachbeschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des $ i76 Abs LNr ı StGB durch Nichtanwendung.

1.)_Revision_des Angeklagten’

Die Strafkammer hat festgestellt, die Absicht des Angeklagten sei darauf gerichtet gewesen, die Se mit Gewalt zum ausserehelichen Beischlaf zu nötigen. Zur Erreichung des erstrebten Zieles habe er - vergebens — gegen die Frau körperliche Kraft angewendet, um den von ihr geleisteten Widerstand zu brechen.

Diese Tatsachen rechtfertigen die Bejahung des äusse-

ren Tatbestandes eines Verbrechens der versuchten Notzucht,

Für die innere Tatseite ist von Belsng, ob sich der Angeklagte der Ernstlichkeit der Abwehr bewusst war. Das ! Landgericht hat den Vorsatz bejaht mit der kurzen Bemerkung, es lägen für die etwaige Annahme des Angeklagten,

die Severin könnte ihm zu Willen sein, so wenig Anhalts-

t punkte vor wie im Falle Heime.

Diese Begründung reicht bei den hier vorliegenden Verhältnissen für die Bejahung des Vorsatzes nicht aus,

Der Angeklagte hat seinen Angriff auf die Si» aufgegeben. Hätte er das sofort getan, nachdem er die Ernsthaftigkeit des ihm entgegengesetzten Widerstandes erkannt hatte, so könnte ihm das Bewusstsein der Gewalt- } anwendung gefehlt haben (RG LZ 1926 Sp 936 Nr 1). Es war ’ daher eine eingehende Untersuchung und Erörterung darüber nötig, ob der Angeklagte, dem der sittlich anstössige Um-N gang der SC mit Angehörigen der Besatzungsmacht be- | kannt war, nicht darauf gehofft hat, sie werde vielleicht auch ihm trotz anfänglichen Sträubens zugänglich sein und sich seinem Vorhaben nicht ernsthaft widersetzen, Diese Prüfung konnte nicht durch einen Hinweis auf den Fall HoEEB ersetzt werden, zumal die darüber getroffene Entscheidung auf einer unzulänglichen Sachaufklärung aufgebaut ist und keinen Bestand haben kann.

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Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils auch in dem zu diesem Fall ergangenen Schuldspruch.

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2.). Revision der, Steatsanwaltschaft Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen sind ebenfalls begründet.

Das Verhalten des Angeklagten - sein Liegen auf der SED und sein Versuch, ihr den Schlüpfer herunterzuziehen - schloss auch die gewaltsame Vornahme von Unzuchtshandlungen ein. Da diese jedoch nicht für sich allein seiner Sinnenlust dienen, sondern nur die Vollziehung des Beischlafs ermöglichen sollten, fielen sie unter die engere Strafbestimmung des § 177 StGB, die wegen Gesetzeseinheit der Anwendbarkeit des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB entgegensteht. Ein derartiges rechtliches Hindernis darf indes dem Täter, der durch eine Tat gegen mehrere Strafgesetze verstossen hat, nicht zum Vorteil gereichen. Die durch das verletzte allgemeinere Gesetz für die vollendete Tat angedrohte Mindeststrafe darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn nech dem strengeren besonderen Gesetz eine geringere Strafe zulässig wäre, weil wie hier dessen Tatbestand nur in der Versuchsform erfüllt ist (BGHSt 1. 152). Da dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind, betrug die nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verwirkte Kindeststrafe ein Jahr Zuchthaus. Unter sie konnte deshalb nicht heruntergegangen werden.

Der Revision der Staatsanwaltschaft war daher gemäss dem Antrag des Oberbundesanwalts zu entsprechen.

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Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

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