Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 20.02.1968 – 1 StR 10/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064 012
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1S1R_10/68 URTEIL MAR
in der Strafsache
gegen
den Schüler Reinnard KÜEM aus e. zeboren am EB 944 in KW Sudeteniand,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1968, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer | Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart
— Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
| Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. August
1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls, schweren Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt,
Die Revision des Angeklagten läßt die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls zum Schuldspruch unbeanstandet., Im übrigen wendet der Angeklagte sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen die Feststellung seiner Täterschaft im zweiten Fall; ferner greift er den Strafausspruch an. Sämtliche Revisionsangriffe bleiben jedoch erfolglos.
I. Ver
in vun mr ur tn nn
nsrügen
1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst cine Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese sicht er darin, daß den Zeusen RD uni GEB sic polizeiliche Vernehmungsniederschrift vom 17.3.1967 (Bl. 7 d. HA), die einschränkende Angaben GEW über dic Identifizierung des Angeklagten ausweisce, nicht gemäß § 253 StPO vorgelesen bzw. vorgehalten worden sei. Hierauf beruhe auch die Verurteilung; weil das Landgericht dic diesem Akteninhalt widersprechenden Aussagen der Zeugen seiner Entscheidung zugrundegelegt habe, während cine nähere Klärung der Widersprüche einschließlich eines Irrtums dcs Gerichts über die Zahl der zur Identifizierung vorgelegten Lichtbilder (8 statt 6) durch Auswertung der Niederschrift möglich gewesen wäre. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Die Voraus-
StPO legt der Beschwerdeführer nicht dar; er ist vielmehr offenbar sclbst der Meinung, daß der von ihm behauptete Widerspruch im Wege des einfachen Vorhalts zu lösen gewesen wäre. Sein Vorbringen läuft daher auf die Behauptung hinaus, daß den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien. Eine solche Begründung der Aufklärungsrüge ist aber unzulässig, weil das Revisionsgericht den Umfang der Befragung nicht feststellen kann (BGHSt A, 125, 126; BGH VRS 15, 268). Im übrigen ist auch
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kein Widerspruch ersichtlich, der für das Gericht begründeter Anlaß zu einer Klärung (vgl. BGHSt 17, 351) hätte sein müssen.
2, Die Revision rügt ferner eine Verletzung des § 261 StPO. Sie meint, die Strafkammer habe die Bekundung des Zeugen Gail; "Ich kann keinen Eid darauf schwören, daß der Angeklagte 100 %ig der Täter ist" zu Unrecht allein auf die Identifizierung in der Hauptverhandlung bezogen; diese beschränkte Auslegung der Erklärung des Zeugen verstoße gegen den Grundsatz der "Klarheit der Beweiswürdigung" und lasse zumindest auch einen Aufklärungsmangel hervortreten. Dieses Revisionsvorbringen kann ebenfalls keinen Erfolg haben; es wendet sich in Wirklichkeit nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, der insoweit, wie noch darzulegen sein wird, auch kein sachlichrechtlicher Fehler anhaftet.
3. Weiterhin beanstandet die Revision die Ablehnung ges Antrags der Verteidigung, am Ort der festgestellten tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Täter und Gail einen richterlichen Augenschein einzunehmen. Sie ist der Ansicht, dieser Antrag, durch den die Unmöglichkeit eines genügend sicheren Erkennens der Täter bewiesen werden sollte, hätte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, daß sich das Gericht auf Grund der Aussage des Zeugen BP ein ausreichendes Bild der gegebenen Beleuchtungs- und Sichtverhältnisse habe machen können. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Zwar darf der Tatrichter einen Antrag auf Augenscheinseinnahme, der die Entkräftung einer Zeugenaussage bezweckt, in der Regel nicht allein mit der Begründung ablchnen, daß er den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage für zuverlässig hält (BGHSt 8,
177, 188; BGH Urteil vom 19. März 1953 - 3 StR 855/52 -). Wie sich aus § 244 Abs. 5 StPO ergibt, ist aber für die Berechtigung der Ablichnung des Antrags auf Einnahme eines Augenscheins letztlich entscheidend, ob dadurch die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit verletzt wird (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1954 - * SIR 206/54 -). Das war hier offensichtlich nicht der Fall; denn Klaus Gail war mit dem Einbrecher in eine tätliche Auseinandersetzung geraten und hatte ihn - nach seinen bestätigten Angaben vor der Polizei bei sehr guter Straßenbekeuchtung (B1.2, 2RHA) aus nächster Nähe geschen; auch war ihm die Identifizierung des dem Angeklagten gehörenden Kraftfahrzeugs gelungen. Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen von der Erhebung eines Augenscheinsbeweises Abstand nehmen, und so ist auch der Ablehnungsbeschluß inhaltlich zu verstehen, Im übrigen ist nicht ersichtlich, welchcs Ergebnis die beantragte Besichtigung des Tatorts hätte erbringen sollen, zumal der Angeklagte bestritten hat, sich dort aufgehalten zu haben.
Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen gehen insgesamt fehl. Ob die Schlüsse des Tatrichters, der die Verantwortung für ihre Richtigkcit trägt, in allen Punkten zwingend sind, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Bedeutung; sie müssen nur möglich sein. In dieser Hinsicht gibt das Urteil aber zu keinen rechtlichen Bedenken Anlaß. Insbesondere steht die unterstützende Verwertung zahlreicher belastender Tatsachen (UA S. 9 ff) ebenso wie die Auseinandersetzung mit den Umständen, die an der Richtigkeit der Zeugenaussage GB Zucifel erwecken könnten (UA S. 11 ff), mit den Denk-
gesetzen und der Lebenserfahrung im Einklang. Das gilt im Ergebnis auch für die Ausführungen des Urteils zum Verhalten des Angeklagten nach seiner Diebstahlsanzeige. Wenn in diesem Zusammenhang dargelest wird, die Aufforderung, zur Polizei zu kommen, hätte sich bei Nichtbeteiligung des Angeklagten an dem Einbruchsdiebstahl nur auf den gemeldeten Dicbstahl seines Fahrzeuges beziehen können (UA S. 11 oben), so ist dies mit der Feststellung, daß der Angeklagte zugegcebenermaßen einen Kraftstoffdiebstahl begangen hattc, durchaus vereinbar. Denn insoweit hatte er nach dem festgestellten Sachverhalt von seinem Standpunkt aus weder eine Entdeckung noch im Fall einer Überführung so schwerwiegende Maßnahmen zu erwarten, daß er hicrwegen Grund gehabt hätte, sich unter Aufgabe seines möglicherveisc bercits aufgefundenen Fahrzeugs zu einem sofortigen Verlassen des Stadtgebicets.von München auf dem Anhalterweg zu entschließen, Dies hat der Tatrichter ersichtlich erwogen.
Die Anwendung des Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Einbruchsdiebstahl und der tateinheitlich mit Nötigung begangenen Körperverletzung entspricht den Besonderheiten des Tathergangs (vgl. BGHSt 9, 162, 164).
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerten.
Seibert Fischer Loesdau
FPikart Pfeiffer