Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.03.1953 – 1 StR 605/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2044 023
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Willi Sch > aus
MB, geboren an. Up ED ir Ko (O- (BR zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen falscher Anschuldigung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. _Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann. Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Em»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 24. Juni 1952, soweit der Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung in zwei Pällen verurteilt ist, bezüglich der Anzeige gegen die Polizeibeamten SED und reiiD
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im Strafausspruch und bezüglich der Anzeige vom
4. Mai 1950 im vollen Umfang mit den hiezu getroffenen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängni.s und die den Angezeigten zuerkannte Bekanntmachungsbefugnis, aufgehoben. Aufgehoben wird auch die Freisprechung von der Anklage wegen falscher Anschuldigung im Umfang der Anzeige vom 4. Mai 1950.
‘ Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision mit der Massgabe Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage, wegen versuchter Nötigung und wegen fortgesetzter vorsätzlicher falscher Anschuldigung in einem Falle verurteilt ist. '
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage, versuchter Nötigung und zweier fortgesetzter Vergehen der falschen Anschuldigung verurteilt, und im übrigen v von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen.
, Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr nur zuungunsten
des Angeklagten eingelegte Revision zurückgenommen.
Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil insoweit an, als er verurteilt worden ist. Sie rügt, das Landgericht habe eine Reihe von Verfahrensvorschriften und das sachliche Recht verletzt. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.
1.) Die Rüge, § 338 Nr 3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. j
Der Angeklagte lehnte in der Hauptverhandlung rechtzeitig einen beisitzenden Richter, den Amtsgerichtsrat Dr. PB wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil er in dem Strafverfahren KLs 28/49 in einem Haftprüfungsverfahren als Richter mitgewirkt habe. Die Strafkammer erklärte in der durch § 27 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Besetzung den Antrag für unbegründet. Diese Entscheidung ist rechtlich bedenkenfrei, Amtsgerichtsrat Dr. P®@war dadurch, dass er in einem früheren, gegen den Angeklagten gerichteten Verfah-
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ren tätig war, im gegenwärtigen Verfahren nicht als Richter ausgeschlossen. Ein Grund zur Ablehnung kann nicht schon aus der Tatsache der Vornahme eines Amtsgeschäftes hergeleitet werden; sonstige Gründe, die geeignet wären, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu recht-2; fertigen, macht der Angeklagte selbst nicht geltend.
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2.) Durch die Ablehnung des Antrags, die Aussagen sämtlicher Zeugen in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, ist die Verteidigung nicht in unzulässiger Weise beschränkt worden. Das Urteil ergeht auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, nicht aber auf Grund der Beurkundung eines Vorgangs in der Sitzungsniederschrift. Die Rüge ist daher ungeeignet, die Revision zu begründen (R6St 42, 168, 170 £).
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3.) Die Revision rügt. dass die Strafkammer die von ihr beschlossene nochmalige Vernehmung der Zeugin DEEEE> nicht durchgeführt habe, weil die Zeugin nicht zu Hause h angetroffen werden konnte.
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Durch die Unterlassung der nochmaligen Vernehmung
“ kann der Angeklagte ‚nicht beschwert sein. Er hatte die
| nochmalige Vernehmung "zum Komplex der Abtreibung" beantragt. In diesem Punkt ist er freigesprochen worden.
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4.) Dagegen ist die Rüge begründet, äer Beweisamtrag auf Vernehmung der Eltern des Angeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden.
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Der Angeklagte hatte gegen Frau DEEEED , seine frühere Geliebte, Anzeige erstattet, weil sie am 6. August 1949 vor der Strafkammer Aschaffenburg als Zeugin sich der Wahrheit zuwider als seine Verlobte bezeichnet und von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Angeklagte liess dies damals geschehen.
- Nunmehr bestreitet er eine ernstliche Verlobung. Er benannte seine Eltern dafür als Zeugen, dass Frau De» _ ihnen einmal geschrieben habe, sie wolle sich mit ihm verloben, er wolle aber nicht.
Das Landgericht hat diesen Beweisamtrag abgelehnt mit der Begründung: "Der Beweisamtrag wird abgelehnt, da, . die. Tatsache der Verlobung bereits erwiesen ist und durch . den gestellten Beweisamtrag nicht widerlegt wird, im übrigen die Frage, ob der Brief eingebacken gewesen sei oder von ihr zur Ablieferung an seine Eltern ihm übergeben worden sei, für das zu beweisende Thema völlig unbehelflich ist."
Die Ablehnung des Beweisamtrages.ist, soweit sie sich auf den Inhalt des Briefes bezieht, rechtlich zu beanstanden, da die Strafkammer das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache vor der Beweiserhebung für bewiesen erklärt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung dieses Falles gelangt wäre, wenn es die Zeugen gehört hätte. Inwieweit dieser Verstoss zu einer Aufhebung des Urteils führt, wird bei der Sachrüge erörtert werden.
5,) Die Rüge, der Angeklagte sei durch die Ablehnung zahlreicher weiterer Beweisamträge in seiner Verteidigung beschränkt worden, entspricht nicht den Erfordernissen des : § 344 Abs 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213 f). Sie ist daher wmzulässig. "
Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. So sind 2.B. Beweisamträge, deren Ablehnung die Revision rügt, ausweislich der Sitzungsniederschrift überhaupt nicht gestellt worden, 50 insbesondere die Anträge auf Vernehmung der Zeugen DAEEEEEEED una KEREEEB und eines Sachverständigen eines kriminaltechnischen Instituts.
6.) Die Rüge, das Urteil verletze die §§ 153, 159, 49 a StGB, da der zu einer falschen Aussage aufgeforderte Zeuge FEED keine vollendete falsche uneidliche Aussage gemacht habe, ist unbegründet. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass der Angeklagte, der damals bereits vorübergehend in Untersuchungshaft gewesen Wär, den FED aufforäerte, auch vor Gericht als Zeuge bewusst falsch auszusagen, dass die Aufforderung aber keinen Erfolg hatte. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass die Strafkammer geprüft hat, ob der Angeklagte mit einer Beeidigung des FEED rechnete und ob er ihn zu einer falschen eiälichen Aussage verleiten wollte. Der Angeklagte ist jedoch dadurch nicht beschwert, dass die Strafkammer nur eine erfolglose Verleitung zur falschen uneidlichen Aussage angenommen hat. Im Schuldausspruch hätte zum Äusdruck kommen müssen, dass der. Angeklagte wegen erfolglossr Verleitung verurteilt ist. Das Revisionsgericht kann das von sich aus nachholen.
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Für diese Straftat ist keine Straffreiheit nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 eingetreten, da der Angeklagte wegen dieser und anderer vor dem Stichtag dieses Gesetzes begangenen strafbaren Handlungen zu einer Gesamt- ""gtrafe \ von ärei Jahren sieben Monaten: Zuchthaus verurteilt worden ist.
..T ) e) Der unter ziff 4 erörterte Verfahrensverstoss führt zunächst zur Aufhebung des Urteils mit den
Feststellungen im Falle IIT 2.
b) Das Landgericht hat angenommen, dass dieser Fall mit der. vorsätzlich falschen Anschuldigung der Polizeibeamten SumE> und H> (Urteil III 1) im Fortsetzungs-Zusammenhang stehe. Wäre diese rechtliche Würdigung zutreffend, so müsste das Urteil auch im Falle III 1 aufgehoben werden. Die Urteilsgründe lassen jedoch eindeutig erkennen, dass kein Fortsetzungszusammenhang vorliegt. Frau DD veschuidigte der Angeklagte am 4. Mai 1950 bei der Kriminalpolizei in Straubing mehrerer strafbarer
“ Handlungen. Die beiden Polizeibeamten bezichtigte er des
Meineids in Eingaben, die er am 19. Januar 1950 an den Generalstaatsanwalt in München und am 28. Mai 1951 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz richtete.
Der Schuldspruch kann daher im Falle III 1 bestehen bleiben, der Strafausspruch muss mit den Feststellungen aufgehoben werden, .da für die Fälle III 1 und 2 eine einheitliche Strafe festgesetst ist.
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c) Aufzuheben ist das Urteil mit den Feststellungen auch im Falle III 3, in dem das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung der Arbeiter I@® und Do 5) verurteilt hat. Die Annahme einer fortgesetzten selbständigen Straftat ist rechtsirrig. Die Beschuldigungen gegen sie sind in der oben erwähnten Anzeige enthalten, die der Angeklagte am 4. Mai 1950 bei der Kriminalpolizei in Straubing erstattete. Werden in einer Anzeige gegen verschiedene Personen Vorwürfe wegen verschiedener Straftaten erhoben, so liegt nur eine Straftat vor.
ad) Soweit die Strafkammer bei einzelnen in der Anzeige vom 4. Mai 1950 enthaltenen Beschuldigungen nicht feststellen konnte, dass sie falsch sind, durfte sie hierwegen den Angeklagten nicht freisprechen, da wegen einer einheitlichen Straftat nicht teilweise Freisprechung und teilweise. Verurteilung erfolgen kann.
e) Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und die den Angezeigten zuerkannte Bekanntmachungsbefugnis.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass die Form, in der die Verurteilung bekannt gemacht werden scil, insbesondere die Auswahl der Zeitung, nicht den Verletzten überlassen werden darf,.und dass es zweckmässig ist, die Frist für die Bekanntmachung nicht von der Rechtskraft, sondern erst vor der Zustellung der Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten zu bemessen (BGH - 4 StR 452/52 - vom 16. Oktober 1952).
8.) Im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden sachlichrechtlichen Irrtum. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.
Senatspräsident Dr.Hörchner Mantel Glanzmann ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
Mantel
Dr.Heimann-PTrosien Dr. Schalscha