Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.02.1953 – 5 StR 198/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 198/53 «74 041 ) m
ImNamen des Volkes
In der Sicherungssache gegen
den Rentner Ernst N GEB :.: mm geboren am ED 1905 ir —op x: . SCHNEE
wegen Unterbringung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.0ktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil
des Landgerichts in Itzehoe vom 26.Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - en das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil-"und"Pflegeanstalt angeordnet worden.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der in Itzehoe wohnhafte Beschuldigte in 8 Fällen, und zwar am 4.Mai 1940, 17.September 1950, um die Jahreswende 1950/51, am 6.Juli 1951, im April/Mai 1952, am 20.Juli 1952, 1.August 1952 und 15.August 1952 in Itzehoe in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand Polizeibeamten tätlichen Widerstand geleistet. Im ersten Falle ist er durch Urteil des Amtsgerichts in Itzehoe vom 14.November 1940 wegen Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von 1 Monat verurteilt worden. Im zweiten Falle ist er durch Strafbefehl des Antsgerichts in Itzehoe vom 3.Oktober 1950 wegen Vergehens gegen die §§ 113, 120, 74 StGB mit einer Geldstrafe von 60 DM bestraft worden. Im vierten Falle hat der Oberstaatsanwalt in Itzehoe durch Verfügung vom 25.Juli 1951 das Verfahren eingestellt, weil der Beschuldigte als Epileptiker im Dämmerzustand und unter Alkohol .stehend für seine Taten nicht verantwortlich zu machen sei. In den Fällen 3 und 5 ist keine Anzeige erstattet worden. Die Fälle 6 bis 8 sind Gegenstand dieses Verfahrens.
Das Urteil führt aus, der Beschuldigte habe in den drei letzterwähnten Fällen den äußeren Tatbestand eines Vergehens gegen § 113 StGB, in den beiden ersten Fälleh in Tateinheit mit Vergehen gegen § 223 StGB, im letzten Falle in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 2232 StGB verwirklicht. Er sei jedoch bei Begehung der Taten wegen Bewußtseinsstörung unfähig gewesen, das Unerlaubte der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. ir leide an fortschreitender genuiner Epilepsie, die sich in Empfindlichkeit gegenüber Alkohol, gesteigerter Reizbarkeit und Neigung zu schweren motorischen Entladungen,
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verbunden nit brutalen Angriffen auf seine Umgebung, äußere. Die Taten seien nicht allein auf einen Alkoholrauschzustand zurückzuführen, sondern durch die genuine Lpilepsie ausgelöst. Sie seien nicht nur gegen Polizeibeamte, sondern ganz allgemein gegen die Umwelt gerichtet gewesen. Da mit dem Fortschreiten der Krankheit dienDämmerungszustände"zu- und die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Beschuldigten abnähmen, seien mit "bestimmter Wahrscheinlichkeit" weitere Straftaten "in der vorgezeigten Richtung" zu erwarten. Die zu erwartenden Taten seien um so gefährlicher, als der Beschuldigte über äußerst starke Kräfte verfüge und im Zustande der Trunkenheit keinerlei Maß und Grenzen kenne. Die Unterbringung in einer Heil-"und"Pflegeanstalt sei das einzige Mittel, die zu erwartenden Taten zu verhindern. Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt sei hierfür nicht geeignet, weil die Heilmethoden einer solchen Anstalt nur die Trunk- "sucht, nicht aber die Abbauerscheingungen der Epilepsie erfaßten und bei dem fortschreitenden Abbau zu "befürchten" sei, daß der Beschuldigte auch ohne Alkohol rlckfällig werden, insbesondere die äußere Umgebung von Gastwirtschaften und Alkohol einen Anfall auslösen könne.
Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Hechis. Sie ist begründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in der durch § 344 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden ist. Es fehlt die nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Tatsachen, in denen der Verfahrensmangel erblickt wird.
Die Sachrüge ist Fsgrüindet.
Die Annahme des Landgerichts, der. Beschuldigte gefährde die Öffentliche Sicherheit, findet in den bisherigen Feststellungen keine hinreichende Stütze. Sie rechtfertigen zwar die Auffassung, daß mit ahrscheinlichkeit weitere
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an sich sırafbare Handlungen des Beschuldigten für die Zukunft zu erwarten sind. Daß der Kreis der durch sie bedrohten Personen wahrscheinlich anders sein werde wie bei den bisher verübten Taten, ergibt sich nicht aus dem festgestellten Sachverhalt. Es kann insbesondere auch nicht daraus entnommen werden, daß die Krankheit des Beschuldigten fortschreitet und dabei seine Zinsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen weiter abnehmen werden. Die bisgber verübten an sich strafbaren Handlungen richten sich aber im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts im wesentlichen nur gegen einen beschränkten Personenkreis. Der Beschuldigte hat zwar in einem Falle eine Frau belästigt. Daß es sich hierbei um eine an sich strafbare Handlung gehandelt hätte, ist indessen nicht ersichtlich. Er ist weiterhin in eine Schlägerei mit einem Letten verwickelt gewesen. Daß er hierbei der Angreifer gewesen wäre, steht nicht fest. Im übrigen hat der Beschuldigte - abgesehen von dem Versuch einer Gefangenenbefreiung - im angetrunkenen oder betirunkenen Zustande Polizeibeante tätlich angegriffen, die gegen ihn einschritten oder einschreiten wollten. Aus diesen Angriffen kann nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß der Angeklagte gefährlich sei.Das wäre zwar der Fall, wenn tätliche Auseinandersetzungen mit Dritten, bei denen der Angeklagte der Angreifer war, die Polizei zum Einschreiten veranlaßten. Unter diesen Umständen würde das gesamte Verhalten des .ingeklagten einen so hohen Grad von Angriffslust erkennen lassen, daß eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist. Anders liegt es dagegen, wenn Auseinandersetzungen des Angeklagten mit Dritten, die diese verschuldet haben, oder ein an sich ungefährliches ungebührliches Verhalten des Angeklagten der Grund für das Einschreiten der Polizei waren. Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte auf polizeiliches Finschreiten mit Tätlichkeiten gegen die einschreitenden Polizeibeamten reagiert, kann eine s: einschneidende Maßnahme wie diejenige der Unterbringung nach § 42b StGB nicht rechtfertigen. Dies
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um so weniger, als von Polizeibeamten, die gegen den angetrunkenen oder betrunkenen Beschuldigten einschreiten oder einschreiten wollen, erwartet werden kann und muß, daß sie in der Lage sind, Angriffen des Beschuldigten ohne wesentliche Gefahr für sich selbst wirksam zu begegnen. Dies auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß der Beschuldigte über starke Kräfte verfügt und im Zustand der Angetrunkenheit oder Betrunkenheit keinerlei Maß und Grenzen kennt.
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden,
Sollte die neue Verhandlung einen Sachverhalt ergeben, der die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherh>it rechtfertigt, wird das Landgericht die Frage, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt da: einzige Mittel zu dersa Beseitigung ist, erneut und sorgfältiger als bisher prüfen müssen. Es darf sich dabei nicht auf die Prüfung beschränken, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt einerseits oder in einer Trinkerheilanstalt andererseits das richtige Mittel sei, sondern muß alle bei der gegebenen Sachlage mögliche: Mittel erschöpfen. Die Unterbringung in einer Trinkerheil: anstalt ist im übrigen nur zulässig, wenn der Unterzubrin gende zu einer Strafe verurteilt ist (§ 42c StGB). Außerdem wird das Landgericht zu beachten haben, daß auch in diesem Zusammenhange nur solche an sich strafbaren Handlungen berücksichtigt werden dürfen, die mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Taten, die nur zu "befürchten" sind, müssen auch hier außer Betracht bleiben. Ferner wir darauf hingewiesen, daß die gemäß § 42b StGB getroffene Anoränung auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt lauten muß.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmitt Dr. Börker