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BGH Entscheidung vom 22.08.1952 – 5 StR 763/52

5. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! 77 Für die Amtliche Sammlung! ı2°'9 009

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Rechtssatzı Die -Vorlegungspflicht des § 121 Abs 2 GVG setzt voraus, daß das beabsichtigte Urteil des Oberlandesgerichts auf der Rechtsansicht beruhen würde, in der es von dem Urteil eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dies ist bei aufhebenden Urteilen nicht der Fall, wenn sich das Oberlandesgerickt nur in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache mit dem früheren Urteil in Widerspruch setzen will.

: Aktenzeichen: 5 StR 763/E2

Beschl. des BGH vom 15.0ktober 1952 OLG Braunschweig

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Straßenwärter Wilhelm S EEEEEEED aus ME, DET: EB, geboren am GE 1909 in EGEE Krs. cum,

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 15.0ktober 1952 deschlossen:

Von einer Entscheidung über die im Beschluß des Strafsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22.August 1952 bezeichnete Rechtsfrage wird abgesehen.

KREANI EL

Das Oberlandesgericht Braunschweig hält die Revision des Angeklagten für begründet und beabsi..htigt, das ange- £ochtene Urteil aufzuketen und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil noch weitere Feststellungen erforderlich seien. Nach seiner Auffassung ist es für die weiteren Feststellungen von Bedeutung, ob der Strafrich+er von dem durch des Zivilurteil festgestellten Bastcehen und Umfang der Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten ausgehen müsse oder ob er hierüber eigene Feststellungen treffen dürfe, Das Oberlandesgerichi Braunschweig will im Gegensatz zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.September 1951 (Niedersächsische Rechtspflege 1952, 91) eine Bindung des Strafrichters an das im Unterhaltsrechtisstreit ergangene Urteil annehmen und hat die Sache aus diesem Grunde dem Bundesgerichtshof unter Berufung auf § 121 Abs 2 GVG vorgelegt.

Diese Bestimmung setzt voraus, daß ein Oberlandergericht "bei seiner Entscheidung" von einer Entscheidung eines

anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtsnofs ab-

weichen wiil., Dies ist nur dann der Fall, wenr eine solche

- Abweichung ji.n der die Entscheidung tragenden Gründen beab-

sichtigt ist. Hier ist das nicht der Fall. Das Oberlandesgericht will seine intscnhsilung darauf stützen, es seien noch weitere Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand erforderlich, insbesondsre darüber, ob und inwieweit die Leistungen des Angeklagten an seine unehelichen Kinder seine Leistunsspflisht (gemeiut ist offenbar eine in 8 170 b StGB vorausgssetzte Leirtungslähigkeit des Angeklagten) gegenüber seiner Ehefrau und seinen ekelichen Kindern berührten. Dies: Feststellurg hält das Öberlandesgericht Braunschweig für erforderlich, obgleich es den Strafrichter en das Zivılurteil für gebunäcn hält; es müßte sic deshalb erst recht dann für erf»rderlich halten, wern es mit dem Oberlandiessericht Uldsnburg ine Rindung des Strafrichters

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an das Unterhaltsurteil ablehnen würde. Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18.September 1951 will das Oberlandesgericht Braunschweig sich daher nicht in seiner das Landgericht nach § 358 Abs 1 StPO bindenden Aufhebungsansicht, sondern nur in rechtlich unverbindlichen Empfehlungen für die weitere Behandlung der Sache in Widerspruch setzen. Für einen solchen Fall ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs 2 GVG jedoch nicht vorgesehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbun-

desanwalts.

Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka

Schmidt Siener