Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.02.1953 – 1 StR 711/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u 2345.048
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Im Namen des’ Volkes - ;
‘ In der Strafsache gegen , Br
den Hilfsarbeiter Heinz 0 EEEEEEEEEED , ohne festen Wohnsitz, geboren an. ED ED in DEE, zur Zeit
in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner - als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Ä Bundesrichter : Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Oi» gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 17. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen je eines gemeinschaftlichen versuchten und vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit verbotenen Besitz. von Diebeswerkzeug zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hat gegen diese Entscheidung rechtzeitig und ohne Beschränkung ‚Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung vom 20: November 1952 hat sein Verteidiger jedoch nur. beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht "zwischen dem versuchten und vollendeten schweren Diebstahl keinen Fortsetzungszusammenhang, sondern zwei selbständige Handlungen angenommen und insoweit eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe ausgesprochen hat". Der Verteidiger hat damit die von dem Angeklagten in vollem Umfang eingelegte Revisiorf allerdings .nicht rechtswirksam hinsichtlich des verbleibenden, 'trennbaren Teils der Entscheidung, der Verurteilüng wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Diebeswerkzeug, Zurückgenommen, da den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er vom Beschwerdeführer hierzu ausdrücklich emächtigt war (§ 302 Abs 2 StPO). Um auch zu diesem Teil der Entscheidung rechtswirksam zu sein, hätte jedoch die Revision bis zum Ablauf der in § 345 StPO vorgeschriebenen Zweiwochenfrist (1. Dezember 1952) gemäss § 344 StPO begründet werden müssen. Das ist nicht geschehen. Soweit der Verteidiger in der erst am 9. Dezember 1952 beim Landgericht eingegangenen Nachtragsschrift vom 6. Dezember 1952 diese Verurteilung mit der Sachbeschwerde angreift, ist die Revision unzulässig.
Auch soweit die Revision gesetzmässig begründet worden ist, kann sie keinen Erfolg haben. Zur Begründung ihrer Rüge, dass das Landgericht zu Unrecht zwischen dem versuchten und dem vollendeten schweren Diebstahl keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen habe, führt sie aus: CO und sein Mittäter;- der: frühere Mitangeklagte TOD, seien von Anfang an-entschlossen gewesen, sich in der Tatnacht durch Einbruchsdiebstahl in einem Geschäft in Hp;
. gleichgültig in welchem, neue, Kleidungsstücke zu verschaffen;
sie hätten also den versuchten und den vollendeten schweren Diebstahl auf Grund eines zuvor gefassten Gesamtvorsatzes begangen, 50 dass die beiden Verfehlungen- miteinander in Fortsetzungszusanmenhang stünden. Diese Ausführungen gehen fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl u.a. BGHSt 1, 313, 315), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl u.a. RGSt 66, 236, 238 £; 72, 211) angeschlossen hat, muss der Zür die fortgesetzte Tat erforderliche Gesamtvorsatz des Täters vor oder spätestens bei der Verwirklichung der ersten Teilhandlung
den späteren Verlauf der Tat zwar nicht in allen, aber doch
in den wesentlichen Einzelheiten unfassen. Hier hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte und I) erst nach dem Fehlschlagen des. Einbruchsversuchs in dem Kleidergeschäft lo ) dazu entschlossen haben, eine andere Einbruchsgelegenheit zu suchen, und dass sie diese in dem Lederwarengeschäft GEW» gefunden haben.
Mit Recht hat es daher angenommen, dass der versuchte und der vollendete schwere Diebstahl zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB stehen.
Auch sonst begegnet die. Verurteilung wegen versuchten und vollendeten Diebstahls im Rückfall keinem Bedenken. Dasselbe gilt von dem Strafausspruch.
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Die Revision ist hiernach mit der aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Herr Bundesrichter Dr. Jagusch . j ist beurlaubt und deshalb an Dr. Hejmann-Trosien
der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner
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