Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 10.02.1953 – 1 StR 615/52

1. Strafsenat

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2345 036

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Architekten Hermann B > aus VD, dort geboren an @. ED >,

2.) den Regierungsbaurat Erich_D aus KEEEEEED ed ın u

geboren am e wegen Meineids und Beihilfe dazu

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Börchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Irosien als beisitzende Richter,

Oberstsstsanna1t Du un in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Bep wird das Urteil des Landgerichts in Mosbach vom 14. August 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt. den hierzu getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision äleses Beschwerdeführers wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten DEEEEB gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- Am

Gründe§

..

I. Revision des Angeklagten BE».

1.) Verfahrensbeschwerden.

Nach .dem Urteil und der Sitzungsniederschrift hat der Regierungschemierat Dr. Sch@® ein. Gutachten erstattet. Daraus ergibt sich, dass er nicht Zeuge, sondern Sachverständiger war. Als solcher hat er sich nach dem Protokoll auch. gemeldet; ferner hat nach seiner Vernehmung das Gericht beschlossen, von der Vereidigung des "Sachverständigen" abzusehen. Wenn es demgegenüber vorher in der Niederschrift heisst: "Der Zeuge erstattete sein Gutachten", so ist das nur ein offenbares Schreibversehen, wie auch die Urteilsgründe erkennen lassen, in denen durchweg von dem "Sachverständigen" und seinem "Gutachten" gesprochen wird.

Das Gutachten baut auf der von ihm dargelegten Erfahrung auf, dass Säurebestandteile der Tinte innerhalb gewisser Zeit in die benachbarten Papierteile auswandern. Der Sachverständige hat sein Verfahren als langjährig erprobt bezeichnet. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht gedrängt, von Amts wegen zu Vergleichszwecken andere Schriften untersuchen zu lassen. § 244 Abs 2 StPO ist daher nicht verletzt.

2.) Sachbeschwerde,

a) Die Feststellungen zum Schuldspruch begegnen keinem rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen hat Bonn bei seinen beiden Vernehmungen am 18. März und 10. Juni 1952 als Zeuge

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ausgesagt und beschworen, er habe sein das Datum des 19. November 1950 tragendes Schreiben an diesem Tage geschrieben und es WB höchstens ein paar Tage später übermittelt. Seine weitere Aussage bei beiden Vernehmungen ist nach der Auffassung des Landgerichts dahin zu verstehen, dass er den Brief, veranlasst durch die Erfolglosigkeit seiner Unterhandlungen mit der Stadt Walldürn, von sich aus verfasst habe. Gegen diese tatrichterliche Auslegung der Aussage lassen sich keine rechtlichen Bedenken erheben. Das Landgericht ist auch überzeugt, dass sich der Angeklagte dieses Sinns seiner Aussage bewusst war. Das ergibt sich aus der im Urteil enthaltenen Darlegung der Umstände, auf die es dem Eidesrichter bei der Vernehmung ankam, und aus der Feststellung, dass dem Angeklagten dieser "Gegenstand seiner Aussage durchaus bekannt" war.

Die Strafkammer hält für erwiesen, dass die eidlichen Aussagen des Angeklagten in beiden Punkten dem wirklichen Hergang nicht entsprachen. Sie hat die Überzeugung erlangt, dass Be den Brief wesentlich später, nämlich erst im Laufe des Jahres 1951, verfasst und dass er ihn auch keineswegs wegen der Ergebnislosigkeit seiner Verhandlungen mit der Stadt von sich aus, sondern auf besonderen Wunsch und unter Beteiligung des DEE hergestellt hat; die angeblichen Unterhandlungen mit der Stadt waren ihm zu diesem Zeitpunkt schon "aus dem Sinn" gekommen. Diese Feststellungen sind rechtlich unangreifbar (§ 261 StPO). Die Revision wendet sich gegen die Feststellung, das Schreiben sei erst im Jahre 1951 zustande gekommen. Sie greift hier aber mır die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Beweistatsachen an, die weder 'fidersprüche noch sonstige Denkfeh-

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ler aufweist. Das Landgericht war nicht gehindert, zu ungunsten des Angeklagten zu erwägen, dass sich für die Herstellung des Schreibens kein vernünftiger Sinn finden lasse, es sei denn sein geplanter Gebrauch als entlastendes Beweismittel in der Steuerstrafsache des Muelli. Dass das Schreiben nicht schon unmittelbar nach dem 15. Dezember 1950. hergestellt wurde, geht als Überzeugung des -Tatrichters aus dem Urteil hervor; der Eid des Angeklagten wäre übrigens auch im anderen Falle falsch.

- Mit ihren weiteren Ausführungen tut die Revision allen-

falls die’mehr oder minder entfernte Möglichkeit ande-

, rer als der gerichtlichen Schlussfolgerungen dar, nicht

aber deren rechtliche Fehlerhaftigkeit.

‚. Ausreichend festgestellt ist auch der innere Tatbestand. Dem Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit

die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der

Angeklagte, was das Datum des Schreibens anlangt, zumindest Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hatte. Da er aber diesem Zweifel in seiner Aussage keinen Ausdruck gab, vielmehr seine Bekunäungen als sicheres Wissen hinstellte, hat er vorsätzlich falsch ausgesagt und geschwo-

“ren. Dass seine Aussagen über Grund und Anlass des Brie-

fes unrichtig waren und irreführten, hat Bonn nach der dem Urteil zu entnehmenden Überzeugung des Landgerichts ebenfalls gewusst.

Rechtlich nicht bedenkenfrei ist die Annahme des Tatrichters, die beiden Meineide des Angeklagten stellten nur eine fortgesetzte Straftat dar. Die im Urteil angeführte "fortgesetzt gleiche Haltung" des Angeklagten ist kein Gesamtvorsatz, wie er nach der Rechtsprechung der fortgesetzten Handlung wesentlich ist (vgl BGHSt 1, 313, 515). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten

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aber nicht.

Nach alledem kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben,

b) Das Urteil kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der fälschlich mit dem "19, November 1950" datierte, auch inhaltlich unrichtige Brief des Angeklagten hatte nach den Feststellungen den Zweck, die unwahre Verteidigung DEE in dessen Steuerstrafverfahren zu unterstützen. Das legt nahe, dass sich Bonn durch den Brief der Begünstigung des DEE schuldig gemacht hat (§ 257 StGB; vgl auch § 398 RAbg0). Eine Begünstigung kann ferner darin liegen, dass Bonn über dieses Schreiben schon vor seiner gerichtlichen Vernehmung auch bei der Steuerbehörde unwahre Angaben zugunsten des DEEEED gemacht hat. Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob der Angeklagte falsch geschworen hat, um einer Bestrafung wegen Begünstigung zu enmehen. In diesem Malle wäre der Strafmilderungsgrund des § 157 StGB gegeben.

Zudem befand sich der Angeklagte, als er zum zweiten Male unter Eid vernommen wurde, in der Zwangslage, bei Angabe der Wahrheit seinen ersten Meineid zu offenbaren. Möglicherweise hat ihn-dies dazu veranlasst oder mitbestimmt, wiederum falsch zu schwören. Das hätte, auch wenn die Voraussetzungen des § 157 StGB bei dem ersten Meineid noch nicht gegeben waren, nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift doch bei Bemessung der für den fortgesetzten Meineid festzusetzenden Strafe berücksichtigt werden müssen.

Das Landgericht muss daher über die Höhe der Stra-

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fe nochmals ‚entscheiden; dabei wird § 161 StGB ı zu be-

achten sein. II. Revision’ des Angeklagten DD. 1.) Verfahrensrüge.

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Soweit aie Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht [6 244 Abs 2 StPO) rügt, gibt sie zwar an, was, das Landgericht nach ihrer Auffassung noch hätte klären müssen, nicht aber, welche" ihm’ zur Verfügung stehenden Beweismittel es nicht benutzt haben soll. Die Rüge ist deshalb nicht so ausgeführt, wie das Gesetz es verlangt, und daher nicht oränungsgemäss erhoben (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BEHSt 2, 168).

2.) Sachbeschwerde.

Auf Grund des von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht "egen Beihilfe zum Meineid verurteilt. Das gilt zunächst zur äusseren Tatseite. Denn die Strafkammer stellt fest, dass DEEP ücm BED am Vorabend der zweiten Vernehmung erklärt hat, das von ihnen bei der ersten Verhandlung angegebene (in Wirklichkeit unrichtige) Datum des Briefes "stimme". Damit hat > 3 dem BB, wovon das Landgericht überzeugt ist, zu verstehen gegeben, er selbst werde bei seiner unrichtigen Darstellung bleiben. Bonn ist dadurch in seinem Entschluss, wiederum unrichtig auszusagen und falsch zu schwören, bestärkt worden, weil er nunmehr als gewiss annehmen konnte, DEEP werde ihn in der neuen Verhandlung nicht Jhügen strafen. In einen solchen Verhalten liegt, wie in der Rechtsprechung feststeht, eine Beihilfe zum Meineid (BGHSt 2, 129).

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Aber auch zur inneren Tatseite hat das Urteil ausreichende Feststellungen getroffen. Danach hat DD zumindest damit gerechnet, dass Bonn bewusst falsch geschworen hatte. Er hat ferner erkannt, dass und in welcher Richtung seine Äusserung für die bevorstehende zweite Zussage des Bonn mitbestimmend war; er war sich "der Bedeutung und voraussichtlichen Wirkung seiner Erklärung bewusst". Das Gespräch der beiden Angeklagten hatte "nur die Bedeutung einer Verabredung, dess man in der Gerichtsverhandlung am folgenden Tag bei der früheren Darstellung bleiben werde", Aus alledem ergibt sich die Überzeugung des Tatrichters, dass DEE zumindest die Möglichkeit erkannte und billigte, er trage durch seine Äusserung dazu bei, dass Bonn am folgenden Tage wiederum unter Eid wissentlich falsch aussage. Darin liegt der Vorsatz, zum Meineid Beihilfe zu leisten.

Dr. Hörchner Dr: Peetz Glanzmann

Bundesrichter Dr. Jagusch .

ist beurlaubt und deshalb Dr.Heimann-Trosien an der Unterzeichnung

verhindert.

Dr. Hörchner