Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 3 StR 370/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2288 010
' Im Namen des Vclkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Anna Paula S c h ED geborene Jin aus u Pu. dort gebcren an. EREND GB.
wegen fortgesetzter gewohnheitsmässiger Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesveiltier
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Januar 1952, soweit
es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sa:he zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Die Angeklagte ist wegen fortgesetzier gewohnheits- {
Hiergegen wendet sie sich mit der Revision, -mit der sie die Verletzung verfahrensrechtiicher Bestimmungen und des sachiichen Rechts geltend macht.
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Das Rechtsmittel ist begründet. .
i.) Von Erfolg ist die Rüge der Revision, die Angeklagte sei entgegen der Vorschrift des § 140 Abs 3 StPO nicht in ordnungsmässiger Weise auf ihr Recht hingewiesen worden, binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen. Darauf sei es zurückzuführen. dass sie die Stellung eines entsprechenden Antrages unterlassen und sich allein nicht sachgemäss habe
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serteidigen können.
Nach § 140 Abs i Nr 2 StPO ist d’e Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls e’n Verbrechen !st, und die u Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte die Bestellung . E eines Verteidigers beartragt. Auf dieses Recht ist der ; Beschuldigte gemäss $ i40 Abs 3 StPO bei der Zustellung der Anklageschrift hinzuweisen. An eiriem derartigen Hinweis fehlt es hier.
Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer, mit der die Zustellung der Anklageschrift veranlasst wurde, enthält keinen Hinweis auf das der Angeklagten
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eingeräumte Anvwragsrecht. Auch der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Ausführung dieser Verfügung lässt ni.ht erkennen, dass der Angeklagten eine entsprechende Be_ehrung zugegangen ist. Die Revision hringt allerdings allgemein gehaitene Ausführungen über den Inhalt der Formulare. wie sie bei der Zustellung von Anklageschriften beim Landgericht in Wuppertai verwendet werden. Ob aber der der Angeklagten zugestellten Anklageschrift ein Formular dieser Art beigefügt war,
ist nirgends ersichtlich, Dagegen spricht. dass die Tat der Angeklagten in der Anklageschrift als ein Vergehen bezeichnet war, obwohl darih der Angeklagten gewchnheitsmässig begangene Hehlerei zur Last gelegt und auch die Vorschrift des § 260 StGB als verletzt angeführt war. Somit muss angencmmen werden, dass hier der in § 140 Aks 5$t vorgeschriebene Hinweis unterblieben ist. Wäre er geschehen, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Angeklagte die Bestellung eines Vertieidigers beantragt und dass sich dessen Mitwirkung zu ihren Gunsten ausgewirkt hätte. Demnach kann das Urteil auf der gerügten Unterlassung beruhen. Es ist schon aus diesem Grunde aufzuheben.
2.) Die übrigen Verfehrensrügen sind nicht gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein verfahrensrechtlicher Fehler darin, dass das Landgericht von der Vernehmung des Kriminalpolizeiwachtmeisters Oi» als Zeugen abgesehen hat. Nach § 245 Satz 3 StPO war dies zulässig, nachdem ausweislich der gerichtlichen Niederschrift die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte sich damit einverstanden erklärt hatten. Die Meinung:
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ein Angeklagter, der keinen Verteidiger zur Seite ha-
be, könne sein Einverständnis mit der Nichterhebung einzelner Beweise nicht wirksam erklären, findet im Gesetz keine Stütze. Darin wird gerade auf das Einverständnis des Angeklagten und nicht etwa auf das seines Verteidigers abgestellt. Auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 9. November 1951 (NJW 1952, 158) vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Daraus kann nicht, wie die Revision es will, als Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts hergeleitet werden, der Verzicht
auf die Vernehmung eines anwesenden Zeugen könne
allein durch einen Verteidiger wirksam ausgesprochen werden. In der Entscheidung ist vielmehr ausgeführt,
dass ein nicht ausdrücklich erklärter. aisc ein stillschweigender Verzicht avf die gesetzlich vorgeschriebene Vereidigung eines Zeugen nur angenommen werden könne, wenn deı Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten nder wenn er besonders gewandt oder gar juristisch erfahren sei. Hier hat aber die Angeklagte nich: etwa einer Verfahrensverstoss stillschweigend hingenommen, sondern ‘hat ihr Einverständnis mit der Nichtvernehmung des Zeugen zum Ausdruck gebracht. Auf Grund dieser in rechtswirksamer Weise abgegebenen Erklärung war das Landgericht daher befugt, nach § 245 Satz 3 StPO zu verfahren und von
der Anhörung des Kriminalpolizeiwachtmeisters OENB als Zeugen abzusehen.
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3.) Zu Unrecht findet die Revision eine Verletzung des 8 267 Abs 3 StPO darin, dass das Landgericht die ausser-
ordentliche Dreistigkeit und Skrupeliosigkeiv der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt have. Nach der ais verletzt bezeichneten Vorschrif; brauchen die Strafzumessungsgründe nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist durch den Hinweis auf die Dreistigkei, und die Skrupellosigkeit der Angeklagten in ausreichender Wejise geschehen. Nirgendwo im Gesetz ist vorgeschrieben, dass der Tatrichter diese Umstände durch Anführung weiterer Tatsachen näber dartun müsse. Abgesehen davon, sind hier die vrn der Revision vermissten Gesirhtspunkte aus den sonstigen Darlegungen des Urteils
für einen aufmerksanen Leser mit hinrejchender Deutlichkeit zu ersehen.
4.) Die Sachbeschwerde ist begründet. Die Frage, ob die Ausführungen der Revision zu dem Tatbestandsmerkmal der Gewchnheitsmässigkeit im Sinne des § 260 StEB zutreffen, kann auf sich beruhen. Soweit die Revision bemerkt, diese Vorschrif” müsse wegen ihrer hohen Strafandrohung eng ausgelegt werden, sei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshcefs in BGHSt
Ba i, 385 verwiesen.
Durchgreifenden Bedenken unterliegt die rechtiiche Würdigung des Vorgehens der Angeklagten als Hehlerei an sich. Gegenstand der Sachhehierei im Sinne des § 259 StGB ist eine Sache, die mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist. Das bedeutet, dass das Erlangen der Sache durch strafbare Handlung dem Hehlen vorausgehen, die strafbare Vortat also vor
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Begehung der hehlerischen Handlung abgeschlossen sein muss (RGSt Bd 67, ”1; RG HRR 1939 Nr 35. und 595). Ob das hier der Fall war, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen mehr als zweifelhaft. Danach hat die Mitangeklagte Sch, die das Landgericht wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fcrtgesetztem zum Nachteile ihrer Arbeitgeberin begangenen Dietstahl verurteilt hat, als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft der Angeklagten auf deren Veraniassung fcrtlaufend Lebens- und Genussmittel jeweiis in kleineren Mengen unentgeltlich gegeben oder nur einen Teil der eingekauften Waren in Rechnung gestellt. Hieraus ist nicht zu erkennen, ob die Mitangeklagte Sch@®® die unentgeltlich abgegebenen Waren bereits vor deren Übergabe an die Angeklagte sich zugeeignet hatte; die Darlegungen des Landgerichts legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Zueignung erst durch die Überlassung
der Waren an die Angeklagte geschah und mit dieser zeitlich zusammenfiel. Treffen aber Zueignung und Erlangung der Sache durch den Dritten in dieser Weise zeitlich unmittelbar zusammen, sc kann rechtlich die Zueignung nicht ais der Erlangung vorausgegangen angesehen werden. In einem solchen Fall ist für die Annahme einer Hehlerei kein Raum. Es kann alsdann, wenn die Zueignung wie hier einen Diebstahl bildet. auf Seiten des Srwerbers je nach seiner inneren Einstellung eine Anstiftung oder eine Beihilfe hierzu oder ein in Mittäterschaft begangener Diebstahl vorliegen. In dieser Richtung bedarf daher der Sachverhalt einer erneuten Prüfung durch das Landgericht. So wie es diesen bislang im Urtei. wieder-
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gegeben hat, spricht vieles dafür, dass die Zueignung der Waren durch die Mitangekiagte Sch@® erst durch deren Übergabe an die Angeklagte betätigt worden ist und somit nicht vor der Übernahme, sondern gleichzeitig mit ihr stattgefunden hat.
Hiernach ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz gebonten.
Krauss Koeniger Scharpenseel
Baıdus Maaß