Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 03.02.1953 – 1 StR 614/52

1. Strafsenat

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2345 039

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Wirtin Berta F EEE» zeschiedene DEEEEENED aus NM a.1.Wietrasse, geboren am @. ED iD in Pen»,

wegen Kuppelei u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter @lanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Arndt . als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 22. Juli 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Diebstahls sowie der Kuppelei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.

Die wegen Kuppelei und Freiheitsberaubung ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesemtstrafe werden samt den zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

©

- 2.

Gründe§

Die Revision ergreift, wie der Verteidiger in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, nicht die Verurteilung wegen Diebstahls, die schon durch die Verwerfung der ersten Revision der Angeklagten rechtskräftig geworden ist.

Die Tatbestände der Kuppelei (§ 180 StCB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 StGB) hat das Landgericht auf Grund des von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalts richtig festgestelit. Der mündliche Vortrag der Revision richtete sich nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, an die das Revisionsgericht jedoch gebunden ist (§§ 261, 337 StPO). j

Rechtsirrig ist aber die Annahme des Urteils, dass die beiden Straftaten im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig (§ 74 StGB) seien. Es trifft zwar zu, dass die Kuppelei schon vollendet war, als die Angeklagte das nächtliche Beisammensein der Kellnerin mit dem Gast in ihrem Wohnzimmer herbeigeführt hatte. Doch war damit ihre kupplerische Tätigkeit noch nicht abgeschlossen. Sie hat diese vielmehr fortgeführt, indem sie das Paar einschloss. Auch mit dieser Massnahme hat sie noch der Unzucht durch Gewährung von Gelegenheit Vorschub geleistet. Die Angeklagte hat die Kuppelei also über die rechtliche Vollendung hinaus durch eine Handlung verübt, in der zugleich die Merkmale der Freiheitsbe-

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raubung liegen. Die beiden Straftaten sind- deshalb durch dieselbe Handlung begangen (§ 73 StGB).

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch des Urteils selbst richtigstellen. Dagegen ist der Strafausspruch, wie geschehen, aufzuheben.

Dr. Hörchner, . Dr. Peetz Glanzmann

Dr. Heimann-Trosien Dr.. Arndt