Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.01.1953 – 2 StR 46/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
-2_ StR, 46,52 2301 009
ım Namen des volkes
In dem selbständigen Verfabren
betreffend die Finziehung von Briefmarken, hier; Revision des ap- Postinspektors Werner 5 iu in KO. SCHREEEEcaBe @ als Einziehungs-
beteiligter,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen hsben:
Senatspräsident Nr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb. als beisitzende Richter.
Landgerichtsrat GEREEEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Eingiehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Januer 1951 wird verworfen; jedoch entfällt die Einziehung der 613 Briefmarken im Gesamtnennwert von 107,65 TM. die in dem gemeinsamen Gutachten des Dr. FEB und des Oberpostinspektors Käh von 13. November 1950 als Gruppe 3 bezeichnet sind.
Der Einziehungsbeteiligte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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ründe:
1. am 22. Juni 1948 verloren die auf Rpf und RM lautenden Postwertzeichen ihre Gültigkeit. An ihre Stelle traten bis zur Einführurg der neuen DM-Postvertzeichen die sog. "Posthörnerüberdrucknmarken", ursprüngliche RN-Wertzeichen, die im Bereich der einzelnen Oberpostdirektionen nach einheitlichen von der Hauptverwaltung der Post .des Vereinigten Wirtschaftsgebietes erlassenen Richtlinien mit Posthörnern Üüberdruckt worden waren-
Die Oberpostdirektion Köln ließ den Überdruck in der Zeit vom 27. April bis 14. August 1948 in einer Kölner Druckerei ausführen. Durch besondere Vorsichtsmaßnahmen sollte hierbei die mißbräuchliche Benutzung der Druckplatten verhindert werden. Trotzden ließ der Oberpostinspektor willi san: der Vater des Einzienungsbetailigten, der bei den Druckarbei'ten die Oberaufsicht zu führen hatte, sich von seinem Sohn, einem leidenschaftlichen Briefmarkensammler und Besitzer einer grossen Sammlung, Kurz nach dem. Währungsstichtag sowie ein weiteres Mal Anfang August 1948 große Mengen von Rpfund RM-Briefmarken geben und für seinen Sohn "privat" mit dem Posthörnermuster überdrucken. Beide Mele veranlaßte er den gutgläubigen Drucker, nicht nur Warken in den Werten zu überdrucken, die amtlich nach der Bekanntmachung der Postverwaltung an die Stelle der RM-Wertzeichen getreten waren — im folgenden "antliche Überdruckmarken" genannt -—, sondern euch Marken von solchen Sorten, die amtlich nicht als Überdruckmarken herausgegeben wurden -"nichtamtliche Überdruckmarken"-. Ferner ließ Willi Sb von den "amtlichen" und "nichtamtlichen Überdruckmarkent sog. Fehlärucke in der Weise herstellen, daß er die zu überdruckenden Markeni bogen)
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"falsch" im Kopfstand oder um 90° gedreht, in die Druck. maschine einlegen ließ.
Die so erlangten Überdruckmarken, auch die "nichtamtlichen"! sowie die Fehldrucke bot der Einziehungssteteiligte in der Folgezeit, wie von vornherein beabsichtigt. den Briefmarkenhandlungen DB und Bei) 1: DOSE zun Kauf an. Dabei machte er über die Herkunft der Marken falsche Angaben und bezeichnete sie als "postalisch in Ordnung". Dem Briefmarkenhändier Beh gegenüber gab er auch einen falschen Namen mit einer falschen Anschrift an.
Auf die Anzeige des BB, der Verdacht schöpfte, sind bei dem Einziehungsbeteiligten insgesamt 90i0 Stück Uberdruckmarken aller Art im Nennwert von 2026,04 DM beschlagnahmt worden. Unter ihnen befanden sich 1892 Stück. von denen nicht sicher feststeht, daß sie in der Kölner Truckerei überdruckt worden sind. 6153 von den insgesamt 7118 Marken, die nachgewiesenermaßen in Köln überdruckt worden sind, sind "amtliche Überdruckmarken"; die restlichen 6505 sind entweder "Fehldrucke" oder "nichtamtliche Überdruckmarkent.
Il. Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil im selbständigen Verfahren die bei dem Einziehungsbeteiligten beschlagnahmten 9010 Briefmarken eingezogen "mit Ausnahme der in Mappe 2 befindlichen 1892 Briefmarken", hinsichtlich derer der Einziehungsamtrag abgelehnt wurde.
Die Revision macht geltend, daß die Einziehung verfahrensrechtlich unzulässig sei und gegen das sach-
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jiche Recht verstoße.
Dem jetzigen selbständigen Verfahren ist ein persönliches Strafverfahren gegen Willi Sp und seinen Sohn wegen Untreue und versuchten Betrugs (54 KMs 4 48) vorausgegangen Dieses Verfahren hat das Landgericht Köln gemäß § 3 Abs 1 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31 Dezember 1949 eingestellt, nachdem das oberlandesgericht Köln ein in der Sache ergangenes. auf Strafe und Einziehung sämtlicher 9010 Briefmarken laatendes Urteil des Landgerichts in vollem Umfange wegen } unzulänglicher Aufklärung des Sachverhalts und fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts aufgehoben hatte
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Der jetzigen Revision des nunmehrigen Einziehungsbeteiligten Werner Schmidt muß der Erfolg im wesentlichen versagt bleiben.
11l. Die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Einziehung gehen offensichtlich fehl.
1.) Nach § 3 Abs 3 des Bundesstraffreiheitsgese tzes kann ungeachtet der Einstellung eines persönlichen Strafverfahrens gemäß § 3 Abs 1 des Gesetzes ein selbständiges Verfahren nach den §§ 430 bis 432 StPO auf Einziehung durchgeführt werden, und zwar unabhöngig davon, ob die Einziehung im Einzelfalle eine Sichervngsmaßregel oder eine Nebenstrafe darstellt.
2,) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision. das Landgericht sei zu seinem Erkenntnis unter Missachtung der in dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln "getroffenen Feststellungen und rechtlichen Hinweise" gekonmen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das ı
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überlandesgericht Köln hätte das Landgericht im Unfange des § 7358 Abs 1 StPO nur gebunden. wenn es in dem persönlichen Verfahren gegen Willi und Werner SB (34 KMs 4.48) ein weiteres — zweites - Urteil erlassen hätte. Das jetzt angefochtene Urteil ist aber in einem ar.- deren, nämlich dem selbständigen Einziehungsverfahren 24 KMs 90/50, und zwar als erstes tatrichterliches Urteil ergangen. Das Landgericht war daher in diesem neuen Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichts Köln in keiner Weise gebunden. Daß das Finziehungsverfahren aus dem eingestellten persönlichen verfahren erwachsen ist, ändert hieran nichts.
3.) Die weiteren Ausführungen der Revision richten sich ausschließlich gegen die - widerspruchsfreien - tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und seine Beweiswürdigung, die weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung verstößt. Sie sind daher unzulässig (§ 337 StPO).
1V. Die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils muß nur insoweit zu seiner Aufhebung führen, als es auch die 61%. in dem Gutachten Bl 48 d.A. als Gruppe 3 bezeichneten, Briefmarken eingezogen hat, die "amtliche Überdruckmarken" sind Nach § 40 StGB können nur solche Gegenstände eingezogen werden, die dem Täter oder einem meilnehmer gehören. Die 613 Marken gehören jedoch weder dem Einziehungsbeteiligten noch seinem Vater, sondern der Postverwaltung. die an ihnen nach § 950 BGB Figentum im Wege der Verarbeitung erworben bat.
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Dadurch, daß der Drucker die 613 auf Rpf lautenden Marken mit dem Posthörnermuster versah. machte er aus den alten ungültig gewordenen und daher wertlosen Briefmarken neue, gültige Postwertzeichen Denn Willi SCEEEB hat diese Marken nicht etwa selbst - "priratt - unbefugt überädruckt. sondern sie durch den mit dem Druck beauftragten Drucker vg mittels der amtlichen Druckplatten überdrucken lassen. Er hat die Marken{bogen) seines Sohnes nur insoweit "unterschoben", als er dem Drucker vorspiegelte, die Marken seien wie alle anderen Marken solche der Postverwaltung und ebenfalls für sie bestimmt. Hiernach kann den 613 "amtlichen Überdruckmarken" die Echtheit und damit die (vorübergehende) Gültigkeit als Postwertzeichen nicht abgesprochen werden.
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Fbensowenig kann zweifelhaft sein, daß als "derstellert der neuen Postwertzeichen im Sinne des § 950 BGB die Post und nicht Willi SW anzusehen ist. Denn der Drucker Wihhat die Marken nicht im Auftrag des SGB. sondern im Auftrag der Postverwaltung usd für sie überdruckt. Da Willi Sb oder sein Sohn das Eigentum an den 615 Marken auch nicht nachträglich erworben haben können, mußte daher ihre Einziehung entfallen,
?. Dagegen sind die weiteren 6505 Briefmarken, die nach den Feststellungen in der Kölner Druckerei mit dem Posthörnermuster überdruckt worden sind, vom Landgericht im Ergebnis zu Recht eingezogen worden.
1.) Die rechtliche Begründung, die das Landgericht für die Einziehung gibt, ist allerdings nicht durchweg
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?rei ven Rechtsirrtum. Insbesondere enthält das ange-
£fochtene Urteil keine tatsächlichen Feststellungen da-
hin, daß Willi Sb der Fostverwaltung vorsätzlich
einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Si6B zufüg-
te. als er pflichtwidrig die Marken seines Sohnes mit . dem Posthörnermuster überdrucken ließ, die hierdurch nach der Auffassung des Landgerichts echte und deshalb gültige Posthornüberdruckmarken geworden sind. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob der Postrerwaltung hierdurch ein Vermögensnachteil entstanden ist. das Landgericht also zutreffend den äußeren Tatbestand der Untreue bejeht hat. Denn die Einziehung der 6505 Marken, einschließlich der Fehldrucke der "amtlicher" und "nichtamtlichen Überdruckmarken", wird durch die Tatsächlichen Feststellungen unter dem rechtlichen Gesicht>- punkt des versuchten Betrugs (§§ 263. 43 StGB), dessen sich der Einziehungsbeteiligte gegenüber den Briefmar-Ä kenhändlern BB und Degß schuldig gemacht hat, in ' Verbindung mit der Vorschrift des § 40 StGB getragen.
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2.) Die Tatbestandsmerkmale des versuchten Betrugs; insbesondere das Merkmal der Vermögensbeschädigung, sind nach der äußeren und inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei nachgewiesen- Von der Postverwaltung nicht amtlich herw ausgegebene. unechte Briefmarken haben, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, nur einen "beschränkten Saumlerwert", nämlich für den "verschwindend kleinen Teiln der Sammler, die (auch) Fälschungen sarmeln. Ob dieser beschränkte Sammlerwert nicht als reiner Liephaberwert anzusehen und daher hier überhaupt nicht zu berücksichtigen ist (RGSt 68, 212, 214), kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls waren die Überäruckmarke. für die Zwecke und Bedürfnisse der Briefmarkenkändler
BEE und Be@ib unverwendvar und daher für sie wertlos. Denn sie gehören ersichtlich zu den Höndlern. die nur amtliche. zum Postverkehr zugelassene Werte sammeln Tie Händler Bi una Bogiil wären daher in ihren Termögen geschädigt worden. wenn sie die ihnen angebotenen Marken dem Einziehungsbeteiligten abgekauft hätten ı-gl RGSt 69, 283) Dieser Umstände war sich der Finziehungsbeteiligte nach den ausdrücklichen Feststellungen des Landgerichts voll bewußt. Er hat deshalb einen fortgesetzten versuchten Betrug zum Nachteil der Händler BB
ER und Beil vegangen.
Zur Begehung des geplanten Betrugs, eines vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 40 StGB, sind offensichtlich alle Überdruckmarken, die der Einziehungsbeteiligte durch Vermittlung seines Vaters in der Kölner Druckerei hatte überdrucken lassen, bestimmt gewesen Sein Vorhaben ging ersichtlich dahin, alle diese Marken mittels einer "philatelistischen Nache" auf dieselbe betrügerj.- sche Weise wie an die Briefmarkenhändler BB und Bee WE auch an andere Händler abzusetzen. Er hatte daher alle Marken zur Begehung des fortgesetzten Betruges bestimmt, mit dessen Ausführung er gegenüber BB und Beh begonnen hat. Hiernach konnten die 6505 Über-Aruckmarken vom Landgericht gemäß § 40 StGB eingezoger werden.
Diese Marken sind auch im Unterschied von den oben unter IV behandelten "amtlichen Überdruckmarken" nicht durch Verarbeitung in das Eigentum der Postverwaltung übergegangen, sondernim Eigentum des Einziehungsbeteiligten geblieben. Dadurch. daß der Drucker diese Merken mit dem Posthörnerüberdruck versah, machte er aus ihnen
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weine neuen gültigen Postwertzeichen; Briefmarken dieser art waren nicht zum Postverkehr zugelassen. Hach der maßgebenden Terkehrsauffassung (RGRK Anm 4 zu § 9509 BGRı\ sind deshalb die 6505 Stück keine neuen Sachen im Sinne des § 950 BGB geworden. Der "beschränkte Satmlerwert", den die Marken durch den Überdruck möglicherweise erhalten haben, ändert hieran nichts. Dies gilt auch für die absichtlich hergestellten Pehlärucke der "amtlichen Überdruckmarkent,
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Zuawig Dr. Ortliek
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