Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Urteil vom 04.06.1957 – 5 StR 179/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2187 039

5 _£tR_ 179/57

Im Namen des Volkes

In der Strafssche gegen

den Kraftfahrer Ernst F EEE, ohne festen Wohnsitz,

;eboren am EEE 19:15 ir CE (Pommern),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sechbezeichnung: KB u... - wegen schweren Diebstahls i.i«.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Juni 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Xoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

els beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt un

als Vertreter der 3undesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4.Februar 1957 wird verworfen.

Die nach dem 4.Februar 1957 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei konate übersteigt, auf die ötrefe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von 3echts wegen -

Das Landgericht hat den _..ngeklagten wegen zweier schwerer Diebstähle im tückfı11 zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Beuschwsrücführers rügt die Verletzung des sachlichen 5trafrechtes. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Der Angeklagte hat b.ide Taten gemeinsam mit dem rechtskräftig abgeurtuilten iitangeklagten Kin begangen. Der Angeklagtu hat in beiden Fällen dem Kaufmann die Diebstahlsgelegenhuit mitgeteilt, Beide Angeklagte sind dann mit dem Moped des Beschwerdeführers zum Tatort gefahren. Anschließend hat der Beschwerdeführer dem Nitangeklagsten KB an Ort und Stelle die Räumlichkeiten, insbesondere die Stelle beschrieben, an der das Geld aufbewahrt wurde. Dann hat sich der Beschwerdeführer nehrere 100 Leter vom Tatort entfernt, weil er wegen seiner 3einamputation nicht in der Lage war, bei Gefahr zu flichen. KW hat dann in beiden Fällen mittels Einbruches Geld und andere Wertgegenstände entwendet. Das Geld teilten beide, wie sie es vorher vereinbart hatten.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier schwerer Diebstähle ist nicht zu beanstanden.

a) Die Revision meint zunächst, der Angeklagte sei nicht Täter (Mittäter), sondern nur Gehilfe. Er habe sich an der eigentlichen Tat nicht beteiligt. Diese habe ZU allein ausgeführt. Was der Beschwerdeführer getan habe, seien nur Vorbereiturfgshandlungen, die noch richt strafbar seien. während der Tat selbst sei er so weit vom Tatort entfernt gewesen, daß ein "räumliches Verhältnis zum Tatort" nicht mehr bestanden habe. Ins-

- 3 -

- 3 -

"lsondere Lovs zr nıcht 'Schaivie" gistanden, was übrigens ülch% unbedingt uais Fittäterschaft zufgefaßt werden müsse.

as Sie Revision verbrin;t, ist abwegig. Zunächst ist Gcrauf hinzuweisen, daß die \trafkammer nicht festacstellt hat, der Angeklagte hebe "Schmiere" gestanden. “as die Revision hieran anlmüplt, liegt dehör neben der „ache. Nach ständiger Rechtsprechung braucht cin Täter „uch nicht bei der eigentlichen Tatausführung mitgewirkt zu haben. Sein Tatbeitrag kann zuch vorher geleistet wurden und darin bestehen, 4a5 er den die Tat unmittelbar Ausführenden im Vorsatz bestirkt oder ihm durch sein Verweilen in der Nähe des latortes das Gefühl der Sicherheit gibt (BGH urteil vom 29.1.1953 - 4 StR 555/52 - bci Dallinger WDR 1953,271). terede das hat die Strafkemmer in Urteil ausgeführt. Iu übrigen erfüllt den Tatbustana des § 47 StGB auch, wer seine persönliche Tätigkeit auf Handlungen beschränkt, die sich äußerlich als Vorkereitungs- oder Beihilfchandlungen darstellen (BGH NI% 1951,410). Die äußere Mitwirkung des Angeklagten an ger Tat steht seiner Verurteilung als Mittäter somit nicht entgegen. "

b) Beı der Frage, ob der Angeklagte als Täter (lL.ittäter) oder Gehilfe gehandelt hat, geht die Strafkemmer devon aus, der Angeklaste sei Täter, weil er die Tat "als eigene gewollt" habe. Das ist allerdings, wie dcr Senat in BEHSt 8,393/396/ ausgeführt hat, mißverständlich. Denn diese Willensrichtung ist keine einfache innere

Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund

„ller Umstände, Jie von seiner Vorstellung umfaßt waren, von Gericht wertend zu ermiiteln. Dabei ist ein wesentiicher Anhaltspunkt, inwieweit er den Geschchensablauf nitbeierrsch“, so daß Durchführung; und Ausgang der Tat masgebll-h auch von seinen Tillen abhängen. Das lassen eber die Feststellungen der Strofkammer deutlich erkennen.

- 4 -

j

-4-

„atscheidend wär für das Landgericht, daß der Angeklagte buide Gelegenheiten ausfindig gemacht hat, die Örtlichkeiten genau beschrieben hat, wit zum Tatort gefahren ist und sich während des Einbruchs in der Nähe aufgehalten und dem Angeklagten KW :uf diese Weise den hücken gestärkt hat. Dice Strafkammer hat somit auf Gen "Täterwillen" auch nicht allein aus dem eigenen Interesse abgestellt (siehe hisrzu: BGESt aa0),das sich „Us der vorhergehenden Teilungscorede ohne weiteres ergab. JCT Angeklagte hatte vielmehr zunügenden Einfluß darauf, ob, wann und wie die Tat ausgeführt wurde.

3.) Die Strafkammer hat die beiden Einbruchsdiebstähle, an denen sich der Beschwerdeführur als Mittäter beteiligt hast, als selbständige Taten gewertet, weil der Beschwerdeführer jeweils einen neuen Vorsatz gefaßt habe. Das ist in Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß die beiden Einbrüche nach Ansicht des Landgerichts bei dem Yitangeklagten KW auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen und daher bei ihua Teile einer fortgesetzten - noch weitere Diebstähle umfassenden - Handlung waren. Denn für jeden Teilnehmer sind die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges selbständig zu prüfen.

Soweit die Revision bestreitet, daß der Beschwerdeführer jeweils einen neuen Vorsatz gefaßt habe, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Tatsachenangriffe sind im Revisionsrechtszuge nicht zu beachten (§ 337 StPO). äs muß also bei der Verurteilung wegen zweier selbständiger schwerer Diebstähle verbleiben. ‘

4.) Auch die Strafzumessurgsgründe sind nicht zu Scanstenden. Näherer Ausführungen bedarf es nur hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StGB.

-5-

&) Die Strefkaumer hut siv bejaht und hierzu ıcstgestellt, der Angeklagte sei, wie folgt, vorbestraft:

"1.) Am 17.7.1947 durch dcs Landgericht ıa Osnabrück wegen Beihilfe zum einfachen und schweren Diebstehl und Hehlcrei zu 4 Monaten Gefängnis. sin Teil der Strafe wurde durch die Untersuchungshaft verbü3t, Ger kest der Strafe wurde amnestiert.

2.) Am 25.6.1948 durch das Aütsgericht in Bramsche N wegen Diebstahls zu „iner Geldstrafe von 30 DM. Die Strafe hat der Zuageklägte bezahlt.

3.) am 7.0.1949 durch das Schöffengericht in Osnabrück wegen schweren Liebstahls i.R. zu einem Jahr Gefängnis. "ine Teilstraefe wurde bis zum 9.1.1955 verbüßt, die Reststrafe ausgesetzt.

4.) Am 8.1.1953 wegen schweren Diebstahls ich. durch das Schöffengericht in Quakenbrück zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, die der Angeklagte em 15.7.55 verbüßt hatte."

Wie die Strafkamuer denn weiter feststellt, beging der Angcklagte die Taten zu Ziffer 2 bis 4, nachdem er jeweils die zuvor erkannte Strafe verbüßt hatte.

b) Das ist nach dem Yortlaut der Feststellungen hinsichtlich der unter 3 und 4 wiedergegebenen Vorstrafen unmöglich. Indessen muß es sich bei der Angabe, von der Vorstrafe Nr 5 sei eine Teilstrafe bis zum 9.Jamuar 1955 verbüßt, die Keststrafe sei ausgesetzt worden, um einen offenbaren Schreibfehler handeln. Da die am 7.Juni 1949 verhängte Strafe nur zum Teil verbüßt worden ist, muß das vor dem 1.Jamuar 1950 oder höchstens einige Tage später geschehen sein. Denn die Strafe fiel unter § 2 Abs 3 des

- 5 -

®

Sircifreiheitusgesetzes 1948.

Im Ergebnis ist also die Verurteilung des Angeklagten eis lines rückfälligen Diebes nicht zu beanstanden.

Lie Revision des Angeklastıen wer daher zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.koffka Schmidt

Siemer Schuitt