Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 4 StR 533/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2300 023
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Geschäftsführerin Eleonore R EEEEEED , sc; . GEEEEER aus Egg; geboren am EEE 1914 in Bug
wegen Diebstahls und Erpressung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Lanägerichtsrat EEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst us als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Nai 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Erpressung zu einer Gesamtstrafe. von zehn Monaten Gefüngnis verurteilt worden, weil sie im Mai 1945 nach dem Einzug der amerikanischen Truppen in Essen aus einem in den Kellerräumen eines Hauses untergebrachten Möbellager der Firma WEM eine japanische Vase und einen Glasschrank (Vitrine), die der Mitinhaberin dieser Firma - Ehefrau Sun - gehörten, an sich genommen und die Eigentümerin sodann durch die Drohung, sie als Parteigenossin bei der Militärregierung anzuzeigen unä ihre Verhaftung sowie die Beschlagnahme ihrer Möbel zu erwirken, dazu genötigt hat, die Wegnahne eines Speisezimmerschrankes, zweier Polstersessel und eines Bildes zu dulden. Ihre Revision hat keinen Erfolg. j
Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.
Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss (§ 338 Nr 8 StPO) ist nicht gegeben. ‚Ein die Revision begründender Verfahrensverstoss kann entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht darin gefunden werden, dass das Ermittlungsverfahren infolge Überlastung der Strafverfolgungsbehörde nach Vernehmung der Beschuldigten und der Zeugen mehrere Jahre geruht hat. Das Landgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, den Zeugen ihre früheren Aussagen aus dem Vorverfahren vorzuhalten, um ihr Gedächtnis . zu stärken. Es war auch nicht unzulässig, die tatrichterliche Überzeugung unter anderem auf die Bekundung eines Zeugen zu gründen, der sich infolge der Länge üer seit Begehung der Straftaten verflossenen Zeit zwar in der Heuptverhandlung.nicht mehr auf Einzelheiten besinnen konnte, aber - ausweislich der Urteilsausführungen - unter seinem
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Eide mit Bestimmtheit erklärt hat, dass seine im Vorverfahren vor dem Staatsanwalt gemachten Angaben zutreffend seien.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Ob die Beweisannahmen des Tatrichters mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmen, darf das Revisionsgericht nicht prüfen.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Angeklagte die japanische Vase gestohlen hat, nicht bloss auf ihre Äusserung des Wohlgefallens an diesem Gegenstand gestützt, wie die Revision behauptet, sondern auch auf die zugleich kundgegebene Absicht, ihn mitzunehmen und in ihrem Geschäftsraum aufzustellen, sowie auf die Tatsache, dass er nach Bekundung des Zeugen Sch auf Geheiss der Beschwerdeführerin zur DB Strasse in Fogg veföräert worden ist, wo er bald darauf im Verkaufsraum. der Bäckerei RE von einer Zeugin gesehen wurde. Ob dieses Geschäft dem Ehemann der Beschwerdeführerin allein gehörte, wie .die Revision geltend macht, ist in diesem Zusammenhang belanglos; denn nach dem festgestellten Sachverhalt betrieben die Eheleute AR die Bäckerei damals gemeinschaftlich.
Die Wegnahuie des dlasschranks durch die Angeklagte hat deren Ehemann kurze Zeit nach Kusführung der Tat, als die Eheleute noch zusammen lebten, der Eigentümerin gegenüber bestätigt mit dem Bemerken, sig bekäme die Vitrine nicht zurück, sie sei ja "hundertfünfzigprozentiger Nazistrolch",
Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Erpressung ist es unerheblich, ob die Angeklagte die Speisezimmereinrichtung endgültig erlangen oder, wie die Revision geltend macht, nur geliehen haben wollte; denn Frau Sgihwäre, wie im Urteil festgestellt ist, auch mit einer leihweisen Überlassung der Einrichtungsgegenstände nicht ohne die
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Drohung mit einer Anzeige bei der Militärbehörde einverstanden gewesen, weil sie selbst keine anderen Möbel hatte. Die Drohung war für die Duldung der Wegnahme ursächlich; weil
. die Angeklagte erst, als sich Frau Sg den auf sie aus-
geübten Druck gefügt hatte, äusserte, sie wolle die Sachen ja nur geliehen haben.
Gegen die Fortgeltung des § 253 StGB idF vom 29. Mai 1943 bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Bedenken; Absatz 2 dieser Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass der Richter bei der Abgrenzung des strafwürdigen vom nichtstrafwürdigen Unrecht nach dem Verhältnis des Mittels zum Zweck auf das Rechtsempfinden des Volkes zu achten hat (BGHSt 1, 13). Auch in dieser Hinsicht lassen die Ausführungen des Tatrichters keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Zueignungsabsicht bei Wegnahme der Vase und des Glasschranks hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dareus gefolgert, dass die Beschwerdeführerin am 12. Mai 1945 geäussert hat, Frau Sg habe als "Nazischwein" kein Anrecht mehr auf die Möbel, und dass sie die Sachen auch bisher nicht herausgegeben hat. Wenn das Urteil in diesem Zusammenhang im Gegensatz zum festgestellten Sachverhalt davon ausgeht, dass Frau Sg auch bei der Wegnahme des Glasschranks zugegen gewesen sei, so beruht es jedenfalls auf diesem Irrtum nicht.
Die Angeklagte hat auch in allen Fällen vorsätzlich und rechtswiärig gehandelt. "Sie kannte die Tatumstände und wusste insbesondere, dass Frau Sb die Drohung ernstlich auffassen musste und auch so auffasste". Dem Urteilszusamnenhang ist als Überzeugung des Tatrichters ferner zu entnehmen, dess die Angeklagte sich des Unrechts ihres Verhaltens bewusst war. Dabei hat das Landgericht die innerdeutschen Verhältnisse zur Zeit der Begehung der Straftaten,
unmittelbar nach dem Einmarsch der alliierten Truppen, nicht I verkannt; denn es hat den Einfluss "der turbulenten Zeit" im Urteil mehrfach hervorgehoben. Wenn auch in jener Zeit die
| Besatzungsmacht und mit ihrer Ermächtigung die Wohnungsän- | ter Wohnraum und Möbel ehemaliger Angehöriger der NSDAP be- |; schlagnahmten, um einem augenblicklichen, dringenden Beir
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dürfnis der ausgebombten Volkskreise abzuhelfen, das auf andere Weise nicht befriedigt werden konnte, so widersprach | doch das eigenmächtige, zum Teil erpresserische Vorgehen
1 der Beschwerdeführerin, die selbst in einer fremden, möbie lierten Wohnung untergebracht und Mitinhaberin einer gut-I gehenden Bäckerei war, auch der' damaligen Rechtsüberzeugung |
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. aller sittlich und gerecht Denkenden in gröblichster Weise, - Dr. wie der Tatrichter im Urteil hinreichend klar zum Ausdruck
gebracht hat.
Dass die Angeklagte die Vase und den Glasschrank nicht auf Grund eines von vornherein gefassten einheitlichen Vorsatzes entwendet hat, bedurfte nach dem festgestellten Sachverhalt keiner ausdrücklichen Erwähnung; denn die Beschwerdeführerin hat den Entschluss zur Wegnahme der Vase schon vor a Rückkehr der Bigentümerin nach Egg, als sie sich die bi Kellerräume der Firma VRR aufschliessen liess, gefasst, weil sie gerade an diesem Gegenstand besonderen Gefallen fand und sie ihn zur Ausschmückung ihres Geschäftsrauns verwenden wollte, während sie die Vitrine ersichtlich erst auf Grund eines später gefassten Vorsatzes an sich genommen hat.
Die Urteilsausführungen zur Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes sind gegenstandslos, weil die Entscheidung darüber,ob bedingter Straferlass nach § 2 Abs 2 StFG zu gewähren ist, nicht dem erkennenden Gericht, sondern nur der Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsgericht
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(§ 458 StPO) zusteht (BGH Urteil vom 19. Juni 1951 - 1 StR
228/51).
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Groß . Krumme Hörchner
Engels Hülle