Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 01.01.1953 – 2 StR 639/53

2. Strafsenat

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iR 639/23 23512 004

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Elektriker Franz Sinon W up =.: - WEB sehoren ar ie 1927 in X.

wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, März 1954, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Dr, Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter _ als Urkundsbeamter der Geschäfisstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26, September 1953 dahin ergänzt, dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird, Im übrigen wird die Revision verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuch- +er tateinheitlicher Verleitung von zwei Kindern zur Unzucht (88 176 Abs I Nr, 3, 43 StGB) in Tateinheit mit ärregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) zu sechs Monahen Gefängnis verurteilt, Mit der Revision erhebt er die Sachbeschwerde, ohne sie näher auszuführen. Die Nachprüfung des Urteils hat ergeben. dass Schuld- und St+rafausspruch dem Gesetz entsprechen,

Die Strafkammer hat § 23 StGB nF noch nicht berücksich-. tigen können, dem Angeklagten jedoch gnadenweise Strafaussetzung nach der Gnadenordnung des Landes Nordrhein-- Westfalen vom 1. Januar 1953 auf vier Jahre durch Beschluss gewährt, Deshalb kann der Senat nach § 23 StGB, dessen Voraussetzungen erfüllt sind, die Strafaussetzung zur Bewährung selbst aussprechen (§§ 2 Abs 2 StGB, 3545 354 a StPO), Sie ist keine Gnadenmassnahme, sondern Bestandteil des richterlichen Strafausspruchs, in den Enischeidungssatz aufzunehmen (§ 260 Abs 4 StPO) und geht der landesrechtlichen Gnadenmassnahme vor (BGH Urt, vom 20,10.1953 - 1 StR 420/53 -). Das Landgericht hat noch

nach § 24 StGB durch Beschluss die Bewährungszeit festzusetzen und etwaige sonstige Anordnungen zu treffen,

Dr. Noericke Dr. Dotterweich Werner

Baldus Menges