Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.12.1952 – 1 StR 526/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2520 070
.„ den Hilfsmont
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Hans
geboren am 19
den Installateur Max A boren am «ii 1913 in 2 »
wegen Abtreibung und fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 21. Juni 1952 werden
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
1. Revision BED. Revision F
hat den Abtreiber TED ermittelt, ihn zu der schwangeren Elisabeth 1» gebracht und ihm DM 20,-- zum Ankauf von Abtreibungsmitteln gegeben. Sein Handeln ist deshalb ursächlich für den Tod der Schwangeren und der Leibesfrucht; denn es lässt sich nicht wegdenken, ohne dass dieser Erfolg entfiele. Der Angeklagte hat daher die äusseren Merkmale der § 8 218 Abs 3, 222 StGB erfüllt: Wenn die Leibesfrucht erst gleichzeitig mit der Schwangeren selbst zu Tode kam, so ist dies für den Tatbestand des § 218 Abs 3 StGB unerheblich (BGHSt 1, 278, 280).
Seinen Tatbeitrag hat Brutscher mit dem Willen geleistet, die Leibesfrucht zu töten. Er hat insoweit also vorsätzlich gehandelt. Die durch I) vorgenommenen Abtreibungshandlungen wollte er, wie das Urteil ohne Rechtsverstoss näher darlegt, als eigene: Er ist deshalb Mittäter der Abtreibung (§ 47 StGB).
Die Tat war, auch wenn Ri ] eine Ausbildung als Sanitäter erhalten und schon Abtreibungen durchgeführt hatte, höchst gefährlich für das Leben der Schwangeren. I | war sich, wie festgestellt ist, dieser Gefährlichkeit bewusst. Der Tod der Frau war für ihn,wie die Strafkammer hieraus und aus seinen persönlichen Fähigkeiten geschlossen hat, vorhersehbar. Er hat diesen Tod also durch Fahrlässigkeit verursacht. Seine Verurteilung aus § 222 StGB ist daher rechtsirrtumsfrei.
Dass sich BEP: nachdem der Abtreibungsversuch am ersten Tage fehlgeschlagen war, am zweiten Tage
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nicht wieder einfand und die Tat deshalb in seiner Abwesenheit vollendet wurde, hebt nicht die Ursächlichkeit seines schuldhaften Tatbeitrages auf. Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr 1 StGB) kamn schon aus diesem Grunde nicht gegeben sein (vgl RGSt 59, 412). Im übrigen ist der Angeklagte auch, wie der Tatrichter überzeugt ist, am zweiten Tage nicht deshalb ferngeblieben, weil er die Tat nicht mehr wollte.
Auch sonst weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.
2. Revision Kun.
Die einzelnen Ausführungen dieser Revision enthalten nur Angriffe auf die Feststellungen; sie sind in diesem Rechtszug unzulässig. Auf die Sachrüge hat der Senat die Rechtsanwendung des Tatrichters geprüft, einen Rechtsfehler zum Nachteil 'des Angeklagten Ki» aber nicht finden können.
3. Revision KB.
Nach der Überzeugung der Strafkammer wusste AD @, sass der Schlauch, den er xD zweimal lieh, zu Abtreibungen benutzt werden sollte. Sie hat dies aus der Einlassung Km vor der Polizei geschlossen. Diese Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler, auch wenn KB in anderen Punkten bei der Polizei und später die Unwahrheit gesagt hat; dies kann die Strafkammer nicht übersehen haben; in ihren Feststellungen liegt kein Verstoss gegen Denkgesetze oder sonstige für die Beweiswürdigung des Tatrichters geltende Rechtssätze (§ 261 StPO). Übrigens waren die Angaben Kup. =°-
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weit ihnen die Strafkammer gefolgt ist, durch die im Urteil angeführten weiteren Beweisanzeichen gestützt. Das Urteil lässt auch nirgends erkennen, dass die Strafkammer noch irgend welche Zweifel an ihren Feststellungen hatte. Der Rechtssatz, dass der Tatrichter nur bei voller Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verurteilen darf und jeder verbleibende Zweifel zu dessen Gunsten ausschlagen muss, ist deshalb nicht verletzt
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Denn auch Ad var sich, wie die Strafkammer überzeugt ist, der besonderen Gefährlichkeit der geplanten Abtreibungen für das Leben der Schwangeren bewusst; der tödliche Ausgang war auch für ihn nach sei-
‚nen persönlichen Fähigkeiten vorhersehbar,
Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch
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