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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 4 StR 680/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nn F— u.) 5

4_S+R 680.52 2295 057

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Otto M EEEEER aus SER geboren om EEE 1910 :r CE.

wegen Meincids

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Hörchner Bundesrichter Dr Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsra bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Dandgerichts in Siegen vom 9. Juni 1952 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- N mittels, an das Lendgericht zurückverwiesen. f

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

Gründer Der Angeklagte schlief im Juli 1948 im Anschluss an eine Zecherci in der Wohnung der Eheleute Non mit der damaligen Ehefrau VB auf einer Couch. Frau V@Whatte Kleid und Büstenhalter ausgezogen. Im Ehescheidungsverfarren der Eheleute Ve beschwor der Angeklagte als Zeuge vor dem Landgericht Siegen am 26. Juni 1951, er habe bei keiner Gelegenheit gemeinsam mit Frau V@B im Bett gelegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zerurteilt. Die Revision beanstandet die Sachaufklärung und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist verspätet; denn der Angeklagle. dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der hevisionsbegründungsfrisi gewährt ist, hat innerhalb der im § 45 StPO vorgesehenen Frist von einer Woche nur die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist unbegründet; die Feststellungen zur äusseren unä inneren Tatseite tragen die Anwendung des § 154 StGB.

Bedenklich ist die Strafzumessung. Sie berücksichtigt strafschärfend die Gründe, die den Gesetzgeber zum Schutze der Rechtsfindung veranlasst haben, die Eidesverletzung unter Strafe zu stellen. Das ist fehlerhaft; nicht die Erfüllung des Straftatbestandes, sondern allein die Art seiner Verwirklichung, d.h. die Grösse des Unrechts und der Schuld da:T auf die Ermittlung der Strafhöhe von Einfluss sein.

Die neue Hauptverhandlung wird dem Lendgericht schliesslich Gelegenheit geben, die Frage zu erörtern, ob der ver-

heiratete Beschwerdeführer sein ehewidriges Verhalten, das später zur Scheidung der Eheleute VB führte, deshalb abgeleugnet hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden (§ 157 StGB). Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die Vorstellung und den Willen des Täters bei der falschen Aussage, aber nicht darauf an, was in Wirklichkeit als Folge eines wahrheitsgemässen Aussage zıı erwarten war. Die Besorgnis, dass der Scheidungsrichter aus einer wahrheitsgemässen Schilderung der Vorkommnisse in der Wohnung NEE auf einen Ehebruch des Beschwerdeführers mit Frau WEB schliessen würde, lag nahe. Die Strafmiiderung stellt das Gesetz freilich in das pflichtgemässe Ermessen des Richters.

4

Krumme Hörchner Engels

ttälle Dr. Augustin