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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 4 StR 476/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 416/52 | 2500 015

im Namen des Yolkes

In der Strafsache gegen.

den Schreiner Heinz W u —— aus BE, dort geboren am EEE 1915,

den Polizeiwachtmeister Josef H aus BEE: dort geboren am 1923, m

den Polizeiwachtmeister Karl vi aus BEE. dort geboren am m 1926,

wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels - Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Auguatin

als beisitzende Richter,

Antsgerichtsret iR

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten VeREEEEER zecen das Urteil des Landgerichts in V l verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen. Auf die Revisionen der Angeklagten FOR und voriB wird das Urteil, soweit sie verurteilt sind, mit den

zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Bochum vom 17. Mai 1952 wird

Gründe§

Durch das angefochtene Urteil sind verurteilt worden: der Angeklagte WEM wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 9 StVO, 2 StVZO sowie wegen Fahrerflucht in einem besonders schweren Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis, die Angeklagten HE und ve wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zu Geldstrafen. Alle Angeklagten haben Revision eingelegt.

A.

j Die Revision des Angeklagten WEB kann keinen Erfolg haben.

1. Zu Unrecht macht sie dem Landgericht den Vorwurf, seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht nachgekommen zu sein. Da nach den Angaben des Oberchemierates Dr. REED eine Verwechslung der Blutproben in der Untersuchungsanstalt nicht stattgefunden haben kann, bestand für das Landgericht kein Anlass, weitere Angestellte dieser Anstalt über eine Verwechslungsmöglichkeit zu hören, zumal der Angeklagte selbst keinen dahingehenden Beweisamtrag gestellt hatte. Ebensowenig musste sich nach der Sachlage dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen, Fahrversuche, unter Hinzuziehung eines Augensachverständigen vorzunehmen. Das Landgericht durfte sich auf Grund eigener Lebenserfahrung ein Urteil darüber zutrauen, ob die durch einen Zusammenstoss mit einem Fussgänger hervorgerufene Veränderung der Richtung der Scheinwerfer eines Kraftwagens vom Führersitz aus wahrgenommen werden kann, ferner, ob ein Fahrzeugführer trotz eines kurzen Blickes zur Seite sehen kann, was

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- 3. sich unmittelbar vor ihm abspielt,

Die Beweiswürdigung des Landgerichts widerspricht weder der lebenserfahrung noch den Denkgesetzen, wie dies die Revision darzutun Sucht; der Tatrichter hat mit verfahrensrechtlich nicht angreifbarer Begründung dargelegt, warum er den Angaben der. Zeugin BM keinen Gläuben schenkte. Das Revisionsgericht ist auch nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht die Angaben der Sachverständigen falsch verstanden hat. Das Revisionsgericht kann seiner Entscheidung nur den Sachverhalt zugrunde legen, der vom Tatrichter festgestellt worden ist

.

2. Der Schuldspruch wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Danach überfuhr der Angeklagte mit seinem Kraftwagen zwei ihm entgegenkommende Fussgänger und verletzte sie tödlich. Seine Sicht war in keiner Weise behindert; Gegenverkehr war nicht vorhanden.. Zum Ausweichen nach links standen noch 7 m der Fahrbahn zur Verfügung. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner, dass die beiden Fussgänger schon einige Sekunden auf der Fahrbahn waren, bevor sie von dem Kraftwagen erfasst wurden. Der Angeklagte hätte sie daher bei gehöriger Aufmerksamkeit sehen und seine Fahrweise danach einrichten können und müssen. Unter diesen Umständen begegnet die Ännahme des Tandgerichts, er:habe den Tod der beiden Männer in fahrlässiger Weise herbeigeführt, keinen rechtlichen Bedenken (§§ 222.8tGB, 1 StVO).

Der Angeklagte hat gleichzeitig § 9 Abs 2 Strw und § 2 StVZO zuwidergehandelt (§ 73 StGB). Das Tandgericht hat hierzu festgestellt, dass das "schnelle Tempo" des Angeklagten nicht "der Verengung der Fahrbahn durch die Baustelle angepasst war", femer dass sich der Ange-

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klagte "infolge des genossenen Alkohols im Strassenverkehr nicht mehr sicher bewegen konnte". Zwar feh- | len ausdrückliche Feststellungen zur inneren Tatseite, I; es unterliegt aber keinem Zweifel, dass der Tatrichter auch insoweit Fahrlässigkeit angenommen hat.

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Auch die Verurteilung wegen Fahrerflucht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den ausführlichen | Darlegungen des Landgerichts hat der Angeklagte "optisch, akustisch und körperlich" wahrgenonmen, dass zwei Personen von dem Kühler seines Wagens erfasst und 18 bis 20 m mitgeführt wurden. Was die Revision gegen diese Peststellung vorträgt, ist im Grunde ein .unzulässiger Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Der "Angeklagte wusste, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hatte; er Suchte sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person durch die am Matort anwesenden Personen, die den Unfall gesehen hatten, zu entziehen. Damit sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht nach § 139 a StGB nachgewiesen.

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Dass der Angeklagte, der zur Zeit des Unfalles einen Blutalkoholgehalt von 1,92 bis 2,07 %o hatte, zurechnungsfähig war (§ 51 Abs 1 StGB), hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt; die Urteilsgründe ergeben aber in ihrem Zusammenhang als seine Überzeugung, dass der Angeklagte zwar in seiner Fahrsicherheit behindert, aber nicht zurechnungsunfähig war. Die beiden Polizeibeamten, die ihn wenige Minuten nach den Unfall stellten, haben auch ausser einem Ailkoholgeruch der Atemluft kein Zeichen von Trunkenheit bei ihm bemerkt. Er hat überdies stets behauptet, völlig fahrsicher gewesen zu

sein.

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Nach den Urteilsgründen hat er durch den Zusammenstoss einen "Schock" erlitten; sein Verhalten zeigte "eine fast an Kopflosigkeit grenzende Planlosigkeit", Ohne Rechtsirrtum hat aber das Landgericht diesen Zustand nicht als Bewusstseinsstörung gewertet, die die Denk- und Handlungsfähigkeit des Angeklagten zeitweilig beeinträchtigte (§ 51 Abs 1 StGB). Nur unter diesen Umständen wäre seine Zurechnungsfähigkeit zu verneinen gewesen. Der Angeklagte war in der lage, seinen Wagen noch 1600 m weiterzufahren, mehrfach zu halten und den Versuch zu unternehmen, die Kühlerhaube seines Wagens zu befestigen, damit er seine Flucht besser ausführen könne. Sein Verhalten vor den Beamten der Polizeistreife erklärt sich im übrigen aus der nunmehr erlangten Gewissheit, nach einem Verkehrsunfall als flüchtender Kraftfahrer festgestellt worden zu sein.

3. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der Fahrerflucht angenommen (§ 139 a Abs 3 StGB). Er ist gegeben, wenn ein Sachverhalt ‘vorliegt, der sich deutlich von dem gewöhnlichen Bild einer Fahrerflucht in einer den Täter belastenden Weise unterscheidet (vgl RGSt 69, 164, 169). Tas Landgericht hat zwar nicht ausgeführt, durch welche Umstände sich die Tat des Angeklagten zu seinen Ungunsten von dem

gewöhnlichen Bild einer Fahrerflucht abhebt. Offensicht-

lich stellt es aber darauf ab, dass der Angeklagte in vollem Bewusstsein von der Schwere des Unfalles zwei NMenschen ihrem Schicksal überliess. Unter diesen Umständen lässt die Annahme des Strafschärfungsgrundes des § 139 a

Abs 3 StGB keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl RG VAE 1942, 160 Nr 185).

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Die Strafkamner hat zwar, obwohl sie mehrfach auf die Angetrunkenheit des Angeklagten hingewiesen und bei den Strafzumessungserwägungen festgestellt hat, der Alkohol habe sich enthemmend auf ihn ausgewirkt, nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, ob sie deshalb die Strafe gemäss § 51 Abs 2, § 44 Abs 3 StGB gemildert hat. Hinsichtlich der fahrlässigen Tötung hat sie indessen die Trunkenheit des Angeklagten straferschwerend gewertet. Daraus muss entnommen werden,' dass der Tatrichter von der in seinem pflichtgemässen Ermessen stehenden Möglichkeit einer Strafmilderung keinen Gebrauch machen wollte. In ihrem Zusammenhalt ergeben die Urteilsgründe andererseits, dass das Landgericht die wegen Fahrerflucht ausgesprochene Freiheitsstrafe aus dem nach § 51 II, § 44 Abs 3 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen hat; insoweit wird nämlich die Trunkenheit als strafmildernd angeführt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, .erweist sich die Revision des Angeklagten Weishaupt als unbegründet.

B.

Den Rechtsmitteln der Angeklagten Hahne und Wulke kann der Erfolg dagegen nicht versagt werden.

Nach den Urteilsfeststellungen waren sich diese Angeklagten bewusst, dass es zu einem Unfall gekommen war. Zweimal waren auch in dem Kraftwagen Zurufe laut geworden: "Rahr- weiter!" "Port, fort!"; es liess sich allerdings nicht klären, welcher Angeklagte dies gerufen hat. Spätestens in dem Zeitpunkt, als WiilB un zweitenmal anhielt und die Beschädigung seines Wagens in Augen-. schein nahm, waren sich die Angeklagten darüber klar ge-

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worden, dass er trotz des von ihm bemerkten Unfalls weiterfahren wollte. "Indem die Angeklagten, nachdem sie aus dem Wagen ausgestiegen waren und kurze Zeit dessen Schäden untersucht hatten, wiederum in den Va-

“ gen einstiegen, gaben sie Wlh zu erkennen, dass sie mit seiner Flucht einverstanden waren und diese billigten. Hierdurch bestärkten sie ihn in seinem Entschlusse, sich der Feststellung seiner Person durch die Flucht zu entziehen. Er liess nun selbst seine letzten Bedenken fallen."

Diese Ausführungen reichen nicht aus, um die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zu tragen. Die Revision verkennt allerdings, dass Beihilfe auch allein durch Stärkung des Tatentschlusses eines Täters geleistet werden kann. Sie geschah’ hier dadurch, dass die Angeklagten dem Fahrzeugführer ihr Einverständnis durch Einsteigen in den Wagen stillschweigend zum Ausdruck “ brachten. Die Revision übersieht auch, dass nach den Urteilsfeststellungen WEB daraufhin die letzten Bedenken gegen die Fortsetzung der Fahrt fallen liess und sich anschickte fortzufahren; er bediente den Anlasser seines Fahrzeuges und wäre abgefahren, wenn nicht in diesem Augenblick die Polizeistreife erschienen wäre und ihn daran gehindert hätte. Es kommt nicht darauf an, wer von den drei Beteiligten zuerst in den Wagen eingestiegen ist. Auch wenn es Wii war, konnie dieser doch aus dem nachfolgenden Einsteigen der beiden hitangeklagten deren Billigung zur Weiterfahrt entnehmen.

Mit Recht führt das Landgericht auch aus, dass das Vergehen der Fahrerflucht in diesem Zeitpunkt zwar vollendet, aber noch nicht beendet war, so dass noch Beihilfe

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an dieser Straftat möglich war.

Zur inneren Tatseite bedurfte es der Feststellung, dass sich die beiden Angeklagten bewusst waren, dass der Fahrer durch ihr Einsteigen in seinem Vorgehen bestärkt werde oder doch bestärkt werden könne; denn diesen Erfolg mussten sie, mindestens bedingt, gewollt haben. Das Landgericht hat nur festgestellt, dass die Ängeklagten den Plan des WB billigten. Das genügt jedoch nicht. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die Angeklagten die unterstützende Wirkung ihres Verhaltens erkannt haben. Der Sachverhalt bedarf daher insoweit der weiteren Darlegung.

Falls das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung der Angeklagten konmen sollte, wird es auch entscheiden müssen, ob es von den Möglichkeiten der Strafmilderung gemäss §§ 51 Abs 2,

44 Abs 3 StGB und §§ 49, 44 Abs 3 StGB Gebrauch machen will.

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