Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 3 StR 96/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

6/ 2277 093

3 .StR_96’52

u

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den beratenden Betriebswirt Peter M nun aus BB, geboren am iD 597 in x,

wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterggggp

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. November 1951, soweit es ihn schuldig gesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[Rs

-2.-

Gründe§

Der Angeklagte war im Jahre 1949 im Lebensmittelge-- schäft WB in DD, im Kaffeehausbetrien des Ludwig SCENE ir uni im Betrieb des TIcktromeisters Irnst HB in Lg mit der Überwachung der Buchführung und der Erledigung von Steuersachen betraut. Ür war mit der Schwiegertochter des WB und den Zhefrauen der beiden letztgenannten (Geschäftsinhaber gut bekannt, denen jeweils die Führung der Bücher übertragen war.

Im Frühjahr 1949 legte er die Maria gb im gemeinschaftlichen Arbeitsraum über das Knie, hob ihr den Rock hoch und ersetzte ihr mit einem Lineal einige Schläge auf das mit einem Schlüpfer bedeckte Gesäß. Ebenso verfuhr er anfangs Oktoter 1949 mit der Hedwig SW, die er im Geschäftszimmer über das Kopfende eines Sofas gedrückt hatte. Einige Wochen vor .eihnachten 1949 zog er die Largot \ im Wohnzimmer ihrer Eltern nach Intdeckung eines Buchungsfehiers über sein Knie und schlug sie behrwals wit einem Stöckchen auf das bekleidete Gesäß. Alle Eandlungen beging der Angeklagte aus Sinnenlust.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist er - unter Freisprechung von der Anklage wegen weiterer ähnlicher Vorfälle - wegen zweier voliendeter Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 1 StCB und eines Versuchs hierzu zur Gesautstrafe on zehn Lionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die auf die Behauptung von Verfahrensverstössen und der falschen Anwendung des sachlichen Fechts gestützt ist, hat Lrfolg.

-— mm — ——

1.) Der Angeklagte macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht von der Vereidigung der Zevgen Eva Hg und Bernhard BD abgesehen.

a) Laut Sitzungsniederschrift ist die Vereidigung der Eva HGB gemäss § 61 Nr 2 StPO unterblieben, weil sie die Mutter der verletzten Hedwig SM sei. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Die Entscheidung der Frage, ob ein Angehöriger des Verletzten vereidigt werden soll, unterliegt dem Ermessen des Tatrichters. Dass er es missbraucht hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er vorher die Verletzte selber vereidigt hatte, zwang ihn nicht, bei deren Mutter, die nach den Urteilsgründen nicht Tatzeugin war, in derselben Weise zu verfahren. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Erwägungen, die zur Vereidigung der Verletzten geführt hätten. hätten denkgesetzlich auch die Vereidigung ihrer Mutter notwendig gemacht, kann nicht beigetreten werden.

b) Die Vereidigung des Zeugen BPhat die Strafkammer gemäss § 61 Nr 3 StPO unterlassen. Dazu war sie befugt, wenn sie seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und davon überzeugt war, dass auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Dass das der Fall war, lässt sich dem Urteil entnehmen. Es verwertet die Bekundung dieses Zeugen an keiner Stelle und bemerkt ausdrücklich, der Angeklagte habe den Vorfall mit der Hedwig SB -ugegeben. Ein Verfahrensverstoss jJiegt daher nicht vor.

2.) Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Rüge, der Erstrichter habe rechtsirrig den Begriff der mit Gewalt vorgenommenen Unzuchtshandlung im Sinne des 8 176 Abs 1 Nr 1 StGB bejaht, greift durch»

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-27/3-str-96-52#rd_7

Entgegen der Meinung der Revision können Steckschläge auf das bekleidete Gesäß eines Menschen unter Umständen eine unzüchtige Handlung sein, wenn sie dem Verletzten aus Sinrenlust versetzt werden (RGSt 67, 110). Das könnte namentlich dann angenommen werden, wenn - wie hier - die Handlung nach Emporheben des Rocks der beteiligten Frau’ ausgeführt worden ist. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es indes im vorliegenden Fall deswegen nicht an, weiı der Angeklagte nur dann aus § 176 Abs 1 Nr 1 StGB strafbar wäre, wenn er eine Unzuchtshandlung an einer Frau nit Gewalt vorgenommen hätte.

a) Dazu gehört zunächst, dass körperliche Kraft aufgewendet wurde zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Schon hierzu fehlen zureichende Feststellungen:

Im Urteil ist zum Falle Wh penerkt, die Zeugin habe sich das Überlegen verbeten, der Angeklagte habe sie aber über das Knie gezogen und ihr nach Emporheben des Rocks einige Schläge versetzt, Ob und in welcher Weise sie sich dagegen gewehrt hat, ist nicht angegeben. Bei ihren Alter von 27 Jahren liegt die Annahme nahe, dass sie bei Bestehen eines ernsthaften Abwehrwillens zu einem erfolgreichen Widerstand in der Lage gewesen wäre. Sollte sie wegen ihrer Überraschung nicht dazu gekommen sein, so könnte eine Cewalthandlung deshalb nicht angenommen werden (ECSt 77, 81). Die Prüfung der Frage einer ernstlichen Gegenwehr konnte nicht übergangen werden, zumal die WB einen vom Erstrichter nicht als strafbar angesehenen ganz ähnlichen Vorfall, der sich etwa zwei Wochen vorher ereignet hatte, nur als unangebrachten Scherz aufgefasst hat. Demals hatte sie

-5-

.. . N oa

®

un Ad wi

- 0.

der Angeklagte auf das Sofa geworfen und in geschlechtlicher Erregung chne Emporheben des Rocks mit dem Lineal auf das Gesäß ges:hlagen.

Dasselbe gilt für die beiden anderen Fälle.

Darüber, dass die Hedwig SB sich dem Vorgehen des Angeklagten irgendwie widersetzt hätte, enthält das Ur-

teil nichts. Zu einer Würdigung dieses Gesichtspunkts hätte um so mehr Anlass bestanden, als verschiedene Umstände die Anwendung von Gewalt zweifelhaft erscheinen lassen. So hatte der Angeklagte der Zeugin gegenüber schon früher, wena sie sich seiner Meinung nach nicht richtig benommen hatte, geäussert, er werde ihr das Höschen strammziehen. Zwei Tage vor der ihm zur Last gelegten Tat war er unter Wiederholung dieser Worte mit einem Lineal auf sie losgegangen, ihr aber nicht gefolgt, als sie in das nebengelegene Schlafzimmer auswich. Die SD erzählte von der Sache bis Dezember 1949 niemandem etwas und fügte auf einer zu Beginn dieses Monats an ihre Familie gerichteten Karte einen @russ an den Angeklagten bei. Bis dahin setzte der Angeklagte seine Tätigkeit bei Ludwig SB fort. Erst als es im Dezember 1949 zu einem schweren Zerwürfnis zwischen diesem und seinen Schwiegereltern gekommen war, auf deren Seite der Angeklagte stand, erstattete Ludwig SEE gegen den Angeklagten Anzeige. | All diese Tatsachen bedurften der eingehenden Würdigung und Erörterung bei der Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte

nit Gewalt gegen Kedwig sa vorgegangen ist.

Im Falle Margot HB sagt das Urteil, der Angeklagte habe die Widerstrebende über seine Knie gezogen und mit einem Stöckchen einige Male auf das Gesäß geschlagen, über

-6 -

Zi

welchem sie den Rock festgehalten habe. Die Zeugin habe diesen Vorgang als eine ungehörige Schulmeisterei aufgefasst. Linige Tage darauf habe der Angeklagte sie wieder in dieser Weise "strafen" wollen. Er habe sie am Handgelenk gefasst, sie habe sich jedoch losgerissen mit dem Bemerken, sie sei kein kleines Kind mehr. Daraufhin habe der Angeklagte nichts mehr unternommen. Dessen Verhalten gegenüber dem energischen Auftreten der Hgg legte dem Tatrichter die Untersuchung nahe, ob dem Angeklagten bei dem ersten Fall wirklich ernsthafter Widerstand geleistet worden ist und ob es sich dabei möglicherweise um eine Überraschungstat gehandelt haben kann.

Vor allem bestehen Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes, der im Urteil nicht berührt ist. Bei der Besonderheit der Sachlage musste geprüft werden, ob etwa der Angeklagte der - wenn auch vielleicht irrigen - Meinung sein konnte, die genannten Frauen hätten gegen sein Tun nichts einzuwenden. Wäre das der Fall gewesen, so wäre ihm sein Vorgehen wegen fehlenden Vorsatzes nicht als Gewaltanwendung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zuzurechnen (R6St 1Z 1926, 937 Nr 1).

b) Selbst wenn die Gewaltanwendung nach der dusseren und inneren Tatseite vorläge, wäre der Tatbestand des § 176

Abs 1 Nr 1 StGB noch nicht schlechtweg erfüllt. Denn sie muss das Mittel zur Vornahme der unzüchtigen Handlung gewesen und ihr vorausgegangen sein. Eine mit Gewalt vorgenommene Unzuchtshandlung liegt nicht vor, wenn die Gewalttätigkeit selbst die unzüchtige Handlung bildet (R(St 63, 227;

RG JW 1939, 400 Nr 3). Dass es hier anders war, ist im angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan.

. .u

.—

-_— u. -. - *

Die Strafkammer vertritt unter Anlehnung an die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1929, 1015 Nr 20 die Ansicht, der erste Teil der Gewaltanwendung, nämlich das Anpacken und Überlegen der Frauen, sei nicht ausschliesslich die unzüchtige Handlung selbst gewesen. Denn er habe im wesentlichen dazu gedient, die unzüchtige Handlung, nämlich das Rockhochheben und Schlagen, erst herbeizuführen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der in der erwähnten Entscheidung behandelte Sachverhalt lag anders. Dort waren mehrere Gewalttätigkeiten verschiedener Art, deren Ausübung eine gewisse Zeitdauer beansprucht, dem Schlagen mit einer Reitpeitsche als Einleitung vorausgegangen. Insbesondere war die angegriffene Frau durclı Drohung mit Peitschenhieben zur völligen Entkleidung gezwungen und erst hernach mit der Peitsche misshandelt worden. Hier hingegen folgte das Schlagen dem Anpacken und Niederdrücken der Frauen sowie dem Emporheben der Röcke unmittelbsr in so enger zeitlicher Nähe, dass Zweifel entstehen können, ob die Zerlegung der Gesamttätigkeit des Angeklagten in ihre einzelnen Teilakte mit einer natürlichen Betrachtungsweise in Einklang gebracht werden kann. Die Bedenken gegen die Bejakung einer vom Schlagen getrennten Gevaltanwendung würden sich verstärken, wenn der Angeklagte ent- i sprechend seiner Verteidigung schon beim Anfassen der Frauen einen geschlechtlichen Reiz verspürt und seine Befriedigung gefunden hätte. Jedenfalls kennzeichnet sich nach den bisherigen Feststellungen das gesamte Vorgehen des Angeklagten als eine sadistische Betätigung, die er in wollüstiger Absicht vornahm, die jedoch den Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB nicht erfüllte.

-8 -

ce) Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhaiven werden.

Sollte die neue Hauptverhandlung keinen anderen Sachverhalt ergeben, so ist zu prüfen, ob sich der Angeklagte der gefährlichen oder leichten Körperverletzung: schuldig gemacht haben kann. In der Anklageschrift ist hinsichtlich aller drei Fälle dem Angeklagten Körperverletzung nach § 223 StGB vorgeworfen. Dadurch hat die Staatsanwaltschaft mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachte (RGSt 75, 341). Eine weitere besondere Erklärung von ihrer Seite, wie sie die Strafkammer für erforderlich hält, kann nicht verlangt werden.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Kirchner Krauss Dr. Koeniger Scharpenseel Baldus

_

ne

SE ER

In mm

nn

. EN

u.