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BGH Entscheidung vom 25.11.1952 – 2 StR 446/51

2. Strafsenat

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2311 053

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Architekten und Bauingenieur Arno P (EEEEEEEEENED

aus NED. geboren an EB 1595 in TEE,

wegen fortgesetzter Untreue

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenormen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer

Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Trier vom 25. Mai 1951 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu zehn WHonaten Gefängnis und 1000 DU Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung von Verfanrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung äes sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. je

Zutreffend hat das Landgericht den Antrag des Verteidigers, "die vollständigen Akten, die der Angeklagte hattc, beizuziehen!, nicht als Beweisamtrag behendclt. Denn der Antrag gab weder die Tatsachen, über die Urkundenbewsis erhoben werden sollte, noch ein bestimmtes Bevreismittel an.

Nicht ordnungsmässig erhoben und daher unzulässig ist die Rüge, das Lendgericht habe diese Akten - gemeint sind offenbar die "eigenen Unterlagen" des Angeklagten über die Arbeitsgemeinschaft PeEEp - SWEEEEEEEEED - ‘EEE - sowie die von der Revision näher bezeichneten Straf- und . Zivilakten als "Beiakten" von sich aus zur Aufklärung des Sachverhalts beiziehen müssen. Denn die Revision gibt die Tatsachen, die aus diesen Akten kätten aufgeklärt werden sollen, entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht bestimmt an, so dass der Senat nicht nachprüfen kann, ob diese Tatsachen für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung sein konnten,

Soweit die Revision ferner als rıangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) rügt, dass das Landgericht es un- ' terlassen habe, bei der städtischen Svarkasse in TEE über die Entwicklung des Kontos Nr (89 (Inhaber: die genennte Arbeitsgemeinschaft) einen Auszug einzuholen, entspricht

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die Rüge zwar dem § 344 Abs 2 Satz ? StPO; sie ist jcdoch unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungsn hat der Angeklagte nicht bestritten, dem Konto den Betrag von 10 .075;- DM Ende Juli und im Laufe des August 1949 nach und nach entnommen zu haben. Das Vorbringen der Revision, die Abhebungen seien erst in den Honaten September, Oktober und November 1949 geschehen, ist neu und daher in diesen Rechtszug unbeachtlich, Nach der massgebenden (§ 274 StPO) Sitzungsniederscrrift hat der Angeklagte auch keinen Antrag auf Einholung eines Kontoauszugs gestellt,

Ebensowenig ist ersichtlich, dass sich dem Landgericht nach:dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Notwendigkeit aufdrängen musste, den Siedler Hggp als Zeugen über die Äusserung des Bauunternehners KEEP zu vernelmen, er (KÜOEEEEEE) hätte über die Gelder für das Bauvorhaben II nicht zu Gunsten des Bauvorhabens I verfügen dürfen,

2.) Dagegen muss die Sachbeschwerde Erfolg haben.

An den von der Revision behaupteten widersprüchen leidet das angefochtene Urteil nicht. Vielmehr wenden sich die dahingehenden Revisionsangriffe in Wahrheit nur gegen die unangreifbaren (§ 337 StPO) tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die Deweiswürdigung.

Unschädlich ist auch, dass der Angeklagte nicht, wie das Landgericht annimat, den Missbrauchstatbestand des i § 266 StGB erfüllt hat, indem er von dem der Arbeitsgemeinschaft (nicht den Siedlern) gehörenden Konto bei der Städtischen Sparkasse WB "zi:eckgebundene" Siedlergel-

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der entnahm, um sie nicht bestimmungsgemäss, sondern zur Atdeckung des Fehlbetrags bei der "Baugenossenschaft der Bombengeschädigten, Flüchtlinge und Evakuierten! in Kotlenz zu verwenden; Denn hierdurch hat er zwar nicht über Vermögensstücke der Siedler (unter Missbreuch seiner Hechtstellung) verfügt, wonl aber die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, die Vermägensinteressen der Siedler wahrzunelmen, vorsätzlich zu ihrem Nachteil verletzt, also den Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht.

Das Landgericht hat jedoch als Geschädigte nicht nur die 17 Bauherren (= Siedler) der Baumassnahme I angesehen, weil ihre Bauvorhaben durch die Entnehme der 10.075,- DM gefährdet worden seien, Vielmehr stellt es weiterhin fest (S 8 UA), dass "der Angeklagte durch sein Verhalten auch die Siedler der Baugruppe IT geschädigt habe", Die in die-

'ser Gruppe zusammengefassten 11 Bauherren haben aber nach

den Feststellungen ihre Beuverträge mit der Arbeitsgemeinschaft erst im Oktober 1949 abgeschlossen und auf Grund der Bauverträge dann insgesamt 5.900,- Di als Vorschüsse auf die Daukosten bei dem Konto der Arbeitsgemeinschrft bei der städtischen Sparkasse in WilWeinpezahlt. Die 10.075,- DM, in deren Abhebung in der Zeit von Ende Juli bis Ende August 1949 das Landgericht die Untreuchardlungen des Angeklagten erblickt, können daher nicht von den Bauherren der Baumassnahme II herrühren, weshalb ihnen gegenüber sich der Angeklagte durch die Abhebtung der 10.075,- DM nicht der Untreue schuldig gemacht heben kann. Untreue zum Nachteil der Siedler der Baugruppe II könnte nur insoweit in Frage kommen, als der Angeklagte von den 2.100,- DIf, die er von ihnen nach den Peststellungen erhielt, nur

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1.100,- DM zurückbezahlte, also den Unterschiedsbetrag von 1.000,- Dif möglicherweise bewusst zweckwidrig zu ihrem Schaden verwendete, Hierüber enthält jedoch das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen, weshalb es in vollen Unfan,;e aufzuheben war.

3,) In der neuen Hauptverhandlung werden die bürgerlichrechtlichen Recltsbeziehungen zwischen der Arbeitsgemeinschaft POSEEEEEED - SCHNEE - <EEREEREEED einerseits und den in den Baumassnahmen I und II zusammengefassten Bauherren näher zu klären sein. Dass die Baukostenvorschüsse, die die Bauherren (= Siedler) der Arbeitsgemeinschaft zur Verfügung gestellt haben, nach dem übereinstimmenden beiderseitigen liillen dem Geschäftszweck entsprechend zweckgebunden sein szollten, karn bisher nur dem Zusammenhang der Urteilsgründe eninommen werden. Ob und welche Bestimmungen hierüber die einzelnen Bauverträge enthielten, oder ob etwa zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der "Gemeinschaft der Siedler" darüber ausdrückliche Abmachungen getroffen worden waren, gibt das angefochtene Urteil nicht an. Je nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung kann es auch erforderlich sein, dass sich das Landgericht darüber auslässt, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen den Siedlern der.Baumassnahme I und denen der Baumassnahme II bestanden haben.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr, Sauer a Dr. Ludwig