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BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 3 StR 1078/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9977 078

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Ingenieur Jose? To => Or

geboren am EEE 1595 in ru:

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ßrei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter pin der Verhandlung, Justizangestellter(iiß pei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

.

Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte seit Mai 1931 Mitglied und seit dem Jahre 1939 Ortsgruppenleiter der NSDAP in Opladen. In dem Bereich seiner Ortsgruppe wohnten einige miteinander verwandte und befreundete Familien, die in den Jahren 1941 und 1942 des Öfteren bei den Eheleuten ee | zusammenzukommen pflegten. Bei diesen Zusammenkünften, zu denen sich u.a. die Eheleute VER, ie: Zeuge Krgpund eine Frau VORB einfanden. tauschten die Anwesenden ihre Ansicht über die Zriegslage und die voraussichtliche Entwicklung des Krieges aus. Hierbei brachten die Ehemänner KIM und VE, die vor 1033 der KPD angehört hatten und innerlich deren Anhänger geblieben waren, zum Ausdruck,

die Arbeiter hätten doch nichts davon, ob Hitler

den Krieg gewinne oder verliere; der Krieg sei ein Verzweiflungsakt Hitlers; es sei besser, unter einer fremden Besatzung als unter der Regierung Eitlers zu leben; Hitler werde noch mit Gas anfangen, wenn er sich nicht mehr zu helfen wisse, unä die Schuld am Gaskriege den Engländern zuschieben; die ängländer machten es richtig nit ihren 3ombensngriffen, dann brauchten die Kommunisten nichts mehr zu tun.

In ähnlichem Sinne äusserte sich auch Kr Obwohl unter

den Gesprächsteilnehmern stillschweigendes Einverständnis darüber bestand, dass jeder die gemachten Äusserungen für sich behielt, erzählte Frau Wpdas Gehörte weiter, so

dass es schliesslich zur Kenntnis des Angeklagten kan.

Dieser erstattete gegen Km. EEE ri Kr an-

zeige bei der Kriminalpolizei, die diese an die Gestapo woiterleitote. “uf deren Veranlassung wurden die Angezeig-

ten am Silvestertage 1942 festgenommen. Einige Wochen nach

der Verhaftung erklärte der Angeklagte auf einer Versa mlung

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lichen Rechts geltend macht.

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- 3.

der NSDAP in Opladen dem Sinne nach, die Festgenommenen wür_ den um 20 cm kärzer gemacht bzw. er werde alles tun, was in seiner Macht stehe, dass sie um 20 cm kürzer gemacht würden, Am 14. Hai 1945 wurden Vollerthun und Klünsch vom Volksgericktshof wegen Wehrkraftzersetzung zum Tode, Krb wegen fortgesetzter Verbreitung von Nachrichten ausländischer Sender zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Von und KIM wurden am 11. Oktober 1943 hingerichtet. Kr konnte aus dem Zuchthaus entfliehen und hielt sich bis zum @inmarsch der alliierten verborgen.

Rechtlich hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewürdigt. Die Äusserungen der Angeklagten hätten, so meint das Landgericht, eine nicht öffentliche Kritik in einem geschlossenen Kreise gebildet, so dass das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 kr 1 KSSVO gefehlt habe. Die Folgen der Anzeige des Angeklagten hätten mit den Grundprinzipien des Rechts nicht in Einklang gestanden. Der Angeklagte habe den für ihn klar voraussehbaren Erfolg seiner Anzeige ir Keuf genommen und sei sich des „iderspruchs seines Handelns zur verbindlichen Rechtsoräünung bewusst gewesen. Das Landgericht hat den Angeklagten deskalb wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG Nr 10 Art II lc) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei „onaten verurteilt.

Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung sach-

Das Rechtsmittel ist begründet.

Einer Erörterung der Verfahrensrügen der Revision bedarf es nicht, da auf Grund der Sachbeschwerde die Aufhebung des Urteils geboten ist. Allerdings ist entgegen der Auffassung der Revision das Urteil nicht deshalb nichtig. weil schon zur’Zeit seiner Verkündung den deutschen Gerichten

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-20/3-str-1078-51#rd_7

in der britischen Besatzungszone die Befugnis zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 auf Grund der Verordnung des Britischen Hohen Komsissars vom 31. August 1951 entzogen worden war. Dadurch, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten auf ein Gesetz gestützt hat, das es nicht mehr anwenden durfte, hat es mit der von ihm getroffenen Entscheidung kein Äicht-Urteil, sondern ein dieserhalb anfechttares Urteil erlassen. Dieses muss daher auf die Sachrüge

hin aufgehoben werden.

Die Aufhebung führt aber nicht ohne weiteres zur Frei-

sprechung des Angeklagten oder zur Zinstellung des Verfahrens;

Zwar steht es mit der Rücknahme der Frnächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 den deutschen Gerichten nicht mehr zu, die Tat unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen; sie sind jedoch verpflichtet zu prüfen, ob der Angeklagte durch sein Vorgehen gegen deutsch-recitliche Strafbestimmungen verstossen hat. Dazu hatte das Landgericht bisher keine Veranlassung, weil die Rechtsprechung angenommen hatte, dass in Fällen der vorliegenden Art die Vorschrift des art II 1 c kX2G Ar 10 als Sonderbestimmung die gleichzeitige Berücksichtigung des deutschen Strafrechts ausschliesse (vgl OGHSt 1, 105 und 198, 201). Von dieser Rechtsansicht ist auch das Landgericht bei der Würdigung des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts ersichtlich ausgegangen;

Ob sie zutreffend war, bedarf keiner Entscheidung. Nachdem die Ermächtigung zur Anwendung’ des Kontrollrotsgesetzes Ir 10 zurückgenommen worden ist, besteht jedenfalls nunmehr kein rechtliches Hindernis, das Verhalten des Angeklagten unter deutsch-strafrechtlichen Gesichtspunkten zu werten \BGE Urt vom 29. September 1952 - 1 StR 16,50). Ob dieser bei einer derartigen getrachtung seiner Handlungsweise sich strafbar

gemacht hat, kann nach den im Urteil getroffenen Feststellun-

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.

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gen noch nicht abschliessend gesagt werden. Abgesehen davon, würde aber einer auf deutschen Strafbestimmungen beruhenden |! Sachentscheidung auch die Vorschrift des § 265 StPO entgegenstehen, weil der Angeklagte in der Anklage und in Sröffnungsbeschluss allein eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit beschuldigt war und er bislang auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist. Ihm ist daher auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung zu geben,

so dass der Tatrichter den Sachverhalt nunmehr dahin erörtern und klären muss, ob der Angeklagte durch sein Vorgehen deutsche Strafvorschriften verletzt hat.

Soweit die bisherigen Feststellungen eine Beurteilung zulassen, würde vor allem zu erwägen sein, ob der Angeklagte sich durch die Anzeige an einem vorsätzlichen Tötungsverbrechen (§§ 211, 212 StGB) und an einer vorsätzlich schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) in strafbarer Art beteiligt hat. Hierbei würde zu beachten sein, dass damals die Bestimmungen des § 5 X:SVO vom Volksgerichtshof oft in einer Weise gehandhabt worden sinä, die deutlich jeden Rechtsboden verliess. Das gilt sowohl für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift wie auch für die Strafzumessung (vgl dazu das zum ıbdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1952

- 3 StR 59,50).

Hätte der Volksgerichtshof jenes Tatbestandsmerkmal gemäss der in der Rechtsprechung zur uffentlichkeit der Vehrkraftzersetzung zuletzt vertretenen Auffassung ausgelegt und es als genügend angesehen, dass der Täter mit der «eitergabe seiner im engsten Kreise gebrauchten Äusserungen nur hätte rechnen müssen, so wäre darin eine über den Rahmen des Zulässigen hinausgehende Auslegung zu sehen, durch die das Merkmal der Öffentlichkeit im Ergebnis aus dem Tatbestand

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der angeführten Bestimmung gestrichen worden wäre. Zs wäre dann die Möglichkeit gegeben, dass auf dieser Grundlage ein staatlicher Strafanspruch, obwohl nicht entstanden, gegen das Recht durchgesetzt worden wäre. Das wäre ein der wahren Rechtslage nicht entsprechender, demnach rechtswidriger Erfolg.

Die Rechtswidrigkeit des gegen die Angezeigten ergangenen Urteils könnte sick aber auch aus dem Strafmass ergeben. Selbst für Äusserungen im engsten Kreise wurden oft die härtesten Strafen bis zur Todesstrafe verhängt, obwohl in § 5 KSSVO für sogenannte minderschwere Flle Zuchthaus oder Gefängnis vorgesehen war. In solchen Fällen entsprach eine derartige Strafbemessung in ihrer übertriebenen Härte nicht mehr sachlichen Erwägungen. Sie überstieg jedes vernünflige dass und überschritt die dem Richter bei der Beurteilung der Straffrage gesetzten Grenzen so sehr, dass der KEissbrauch der Zrmessensfreiheit ohne weiteres erkennbar ist. Diese Art des Strafens war rechtsfehlerhalt. Sie war auch rechtswidrig, weil sie ohne Rücksicht auf die Sachlage, also willkürlich, allein darauf abzielte, durch übermässige Strenge

äie politisch indersdenkender einzuschüchtern und danit ädie Herrschaft der damaligen Machthaber zu sichern.

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Da hier die Äusserungen der Angezeigten auf einen kleinen, in sich abgeschlossenen Kreis von Personen beschränkt waren und nach dem stillschweigenden Einverständnis der Teilnehmer an den Gesprächen auch auf diesen Kreis beschränkt bleiben sollten, ist nicht auszuschliessen, dess das Verfahren gegen sie, ihre Pestnahme, ihre Verurteilung und der Vollzug der Strafen ebenfalls solchen Zwecken hat dienen sollen, nämlich der Unterdrückung jeder abweichenden Gesinnung und der Einschüchterung aller Gesinnungsgegner, und das« darum dic Freiheitsentziehung und die Tötung rechts-

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widrig gewesen sind. Dieser Gesichtspunkt trifft angesichts der sehr hohen Strafe von acht Jahren Zuchthaus auch auf die Verurteilung des Zeugen Kranz aus § 2 der Verordnung über ausserordentliche Rundfunkmassnahmen vom 1. September

1939 zu.

Als Forn, in der sich der Angeklagte an einer solchen rechtswidrigen Tötung und Freiheitsberaubung beteiligt haben könnte, käme nach den bisherigen Feststellungen Anstiftung oder Beihilfe in Betracht. Dafür, dass er als Täter gehandelt haben könnte, gibt der Sachverhalt, so wie er im Urteil wiedergegeben ist, keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Er hatte auf das, was den von ihm Angezeigten später widerfuhr, keinen bestimmenden Einfluss. Dagegen kann in dem Vorgehen des Angeklagten gegen Kl und VO sine instiftung oder eine Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen und zur schweren Freiheitsberaubung und in seiner Handlungsweise gegenüber KrgBeine Anstiftung oder Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung, möglicherweise auch eine erfolglose Anstiftung oder Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen liegen. Dass durch sein Verhalten die Festnahme und die Verurteilung der Angezeigten ausgelöst worden ist, hat das Landgericht festgestellt. Ob es recntlich als änstiftung oder als Beihilfe zu werten ist, wird näherer Erörterung und Prüfung bedürfen.

Zur inneren Tatseite hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe erkannt, dass die Folgen der Änz:.ige mit den Grundprinzipien des Nechts nicht vereinbar seien; trotzdem habe er den klar voraussehbaren Erfolg seiner Anzeige, wie seine Rede auf der Parteiversammlung beweise, in Kauf genommen und sei sich schon damals des „iderspruchs seines Handelns zur verbindlichen Rechtsordnung bewusst

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Der anstiftung oder der Beihilfe zu den genannten Verbrechen würde der Angeklagte sich jedoch nur dann schuldig gemacht haben, wenn er den rechtswidrigen Erfolg seines Vorgehens - ein der wirklichen Rechtslage widersprechendes Urteil und dessen Vollstreckung - in seine Vorstellung aufgenommen und gewollt oder dessen Eintritt für nöglich gehalten und innerlich gebilligt hätte. weiter wäre es von Belang, ob er erkannt hätte, mit seinem Vorgehen Unrecht zu tun, oder ob er wenigstens imstande gewesen wäre, bei gehöriger, ihn nach der Sachlage zuzumutender Anspannung seines Gewissens die Einsicht in das ünrechtmässige seines Tuns zu gewinnen (BGHSt 2, 194 ‚„2017). Der Tatrichter wird desbalb in der neuen Verhandlung sich nicht auf die allgemeine Feststellung beschränken dürfen, der Angeklagte habe mit der Festnahme und der Verurteilung der Angezeigten in der geschelienen Weise als Folge seiner Anzeige gerechnet und sei sich des Widerspruchs seines Handeln= zur verbindlichen Rechtsordnung bewusst gewesen. Vielmehr wird er im einzelnen klären und feststellen müssen, ob der Angekla;te die Bestrafung der von ihm angezeigten ?ersonen in der erfolgten “rt und A5he für möglich gekalten und daran gedacht nat, das Urteil könne mit der wahren techtslage in Widerspruch stehen, und ob er mit diesem Erfolg einver-

standen war;

Im übrigen wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob auf Seiten des Angeklagten die Voraussetzungen eines etwaigen Nötigunssstandes (§ 52 StGB) oder eines etwaigen lotstandes (§ 54 StcB) gegeben sein könnten, deren Vorliegen die Revision wohl behaupten will, indem sie vorträgt, der Angeklagte würde sich selbst erheblichen Gefahren ausgesetzt haben, wenn er die änzeige nicht erstattet hätte. die Ausführungen des Urteils geben hierfür

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allerdings bisher keinen Anhaltspunkt, so dass zu dieser tüg der Revision nicht näher Stellung genommen zu werden braucht

Hit Rücksicht darauf, dass nach § 80 6VG für die Verbrechen der Tötung die Schwurgerichte ausschliesslich zustän ding sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung an das Schwur gericht in Düsseldorf zurückzuverweisen.

Kirchner Krauss Koeniger Busch . Scharpenseel