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BGH Entscheidung vom 18.11.1952 – 2 StR 558/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Yo lkes In der Strafsache gegen

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den Angestellten Johannes Josef c CE aus VE, zeboren am GE 02: in Od.

wegen Meineids u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moeriskeals Vorsitzender, 2 Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Ferner Bundesrichter Dr, Iudwig , Bundesrichter Dr. Ortlieb. als beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Dr. nn als Vertreter der Bun ‚esanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Tschäftsstelle, 2 Je für Recht erkannt: E „m “

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Auf die Revision des Angeklagten wırd das Urteil es Landgerichts in Semburg vom 11. Juni 1951 mit den Feststellungen aufgehe‘ Ne.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Landgericht zurückverwiesen, a FR x Ven Rechte wegen

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Der Angeklagte, dessen Ehefrau aus SER beı BB Schlesien stammt, hatte im Frühjahr 1947 gegen den ehemaligen SS-Obergruppenführer und General der Polizei Udo von We beim Secret Service Wilhelmshaven schwere Anschuldigungen erhoben. Er wurde darauf im Spruchgerıchtsverfahren gegen von WE als Zeuge vernommen und zwar am 1. Oktober 1947 uneidlich auf Ersuchen des Spruchgerichts Bergedorf durch das Amtsgericht Wilhelmshaven und am 27. Januar 1948 unter Eid in der Hauptverhandlung vor dem Spruchgericht. Bei beiden Vernehmungen belastete er von VW. Ausser anderen dem von Woyrsch nachteiligen Vorkommnissen führte er an, dass dieser die während des Krieges auf seinem Gut in $Schwanowitz beschäftigt gewesenen Juden bein Arbeitsamt als Zwangsarbeiter angefordert habe, dass die Juden auf dem Hof in einem Stall unwohnlich untergebracht gewesen und schlecht behandelt worden seien; insbesondere hätten sıe im Winter ohne Handschuhe Weiden schneiden müssen,

Das Landgericht‘hat" den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids zu der Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Zucht thaus verurteilt und ihm ausserdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren sowie die Eidesfähigkeit aberkannt. Seine Revision, die mangelhafte Aufklärung des Sachver-

halts und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Das angefochtene Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil es sich nicht mit dem § 9 des Straf-

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freiheitsgesetzes - StFG - vom 31. Dezember 1949 (BEB1 S 37) auseinandersetzt, obwohl die Taten des Angeklagten unter den Abs 1 dieser Vorschrift fallen; sie sind Handlungen auf politischer Grundlage, die. nach dem 8.

Mai 1945 begangen und auf die besonderen politischen IR

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Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind. FE Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. mx vom 50. Januar 1951 - 4 StR 38/50 - NM 51, 283) be- SEE stimmt sich dıe Straffreiheit nach § 9 StFG ausschliest- ER lich nach objektiven Merkmalen; aus politischen Beweg- Eu gründen braucht. der Täter nicht gehandelt zu haben. Die- Ei se Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Ent- Kr

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stehungsgeschichte des Gesetzes, ‚nach, der insbesondere erfasst werden sollven: >

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a) Handlungen, die nach dem "Zusammenbruch aus Erbitterung über das von den Nationalsozialisten erfahrene Unrecht an Anhängern dieser Bewegung verübt wurden;

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b) uneidliche und eidliche unwahre Angaben in Intnazifizierungs- und in Strafverfahren gegen Na-

tionalsozialisven, , oa

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ji ernach sind die dem Angeklagten zur last liegenden Taten - falsche Zeugenaussagen ın einem Spruchgerichtaverfahren - “unzweifelhaft volitische Straftaten im Sinne des § 9 STEG.

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Wegen des Vergehens der #echen uneidlichen Aussage En

(§ 153 StGB) wäre das Verfahren daher nach § 9 Abs 1 und 2 PA StFG unter Übernahme der insoweit erwachsenen besonderen “Z, Kosten auf die Staatskasse einzustellen gewesen. Die Ein- . stellung wird das Landgericht jetzt zvreckmässigerweise aus- =

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serhalb der neuen Hauptverhandlung durch Beschluss (§ 206a StPO) auszusprechen haben,

Ob auch der Verfolgung des Meineids (§ 154 StGB)das Verfahrenshindernis des § 9 Abs 1 und 2 StFG entgegensteht, hängt davon ab, ob der Angeklagte das Verbrechen aus ehrloser Gesinnung (§ 9 Abs 5 StTGE) verübt hat, Die Klärung dieser Frage muss der neuen Hauptverhandlung überlassen bleiben; nach den bisherigen Feststellungen kann ein Handeln aus ehrloser Gesinnung nicht mit Sicherheit ausg&schlossen werden.

2.) War sonach das angefochtene Urteil wegen Nichtbeachtung des § 9 StFG aufzuheben, so kann auf sich beruhen, ob es nicht auch wegen weiterer sachlich-rechtlicher Mängel schon im Schuldspruch hätte aufgehoben werden müssen; im Strafausspruch hätte es keinesfalls bestehen bleiben können (vgl RG HRR 1937 Nr 616).

Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhand-

lung wieder zur Verurteilung wegen Meineids kommen, weil der Angeklagte aus ehrloser Gesinnung meineidig geworden ist, so wird es sorgfältig darzulegen haben, in welchem Umfange seine eidliche Aussage vor dem Spruchgericht, die dann allein noch den Gegenstand des Verfahrens bildet, falsch gewesen ist und inwieweit sich der Angeklagte der Unwahrheit dieser Angaben bewusst gewesen ist, Je nach der Sachlage wird auch auf den Strefermässigungsgrund des § 157 StGB einzugehen sein. Denn nach den bisherigen Feststellungen hatte sich der Angelilagte bereits durch seine uneidliche falsche Aussage vor dem Amisgericht Wılhelmshaven und möglicherweise auch durch sein

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Schreiben an den Secret Service strafbar gemacht; § 157

StGB findet auch dann Anwendung, wenn für den Täter der Gedanke, er könne sich bei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, mitbestimmend bei seiner falschen eidlichen Aussage gewesen ist (BEHSt 2, 379)‘.

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