Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.12.1952 – 4 StR 851/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2299 077
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) die Hausfrau Anna S eb. aus IB: geboren am 14 in , 2.) den Arbeiter a aus Di T
dort geboren am wegen Beihilfe zur Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gr>ß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär umusand als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. August 1951 werden verworfen mit der Maßgabe, dass die Angeklagten nur der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Beihilfe zur Abtreibung schuldig sind.
Jeder der beiden Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Recats wegen
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Die Bauerntochter Frieda SB war im fünften Monat schwanger; sie wollte aber das Kind nicht austragen. Der Angeklagte Tip besorgte ihr auf dringendes Bitten eine Gummispritze von seiner Schwester, der Angeklagten St, und übermittelte ihr auch die Ratschläge, die diese für den Gebrauch der Spritze gegeben hatte. Die Spülungen der Sp blieben oime Erfolg. Sie suchte daher mit Wissen des Angeklagten Frau StB auf und wiederholte nach deren Anweisung und in deren Gegenwart eine Einspritzung mit Seifenlauge, die die Angeklagte zubereitet hatte. Kurz darauf verstarb die Schwangere
an Iuftembolie.
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Verschaffung eines Abtreibungsmittels (§ 218 Abs 4 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Selbstabtreibung (§ 5 218 Abs 1, 49 StGB) und fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.
Die Revision der beiden Angeklagten rügt zunächst Verletzung des Verfahrensrechts; sie entspricht jedoch insoweit nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Anwendung des sachlichen Rechts, die die Revision gleichfalls beanstandet, begegnet dagegen Bedenken.
Im Falle der Selbstabtreibung durch die Schwangere (§ 218 Abs 1 StGB, erster Sachverhalt) ist der Teilnehmer an der Tat stets nach § 218 Abs 3 StGB zu verurteilen
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„fortsetzen sollte. Beihilfe zur Abtreibung kann mit fahr-
(BGHSt 1, 249); die Strafkammer ist von der milderen Vor. schrift des Abs 1 ausgegangen. Der Bundesgerichtshof hat in dem bezeichneten Urteil weiter entschieden, dass § 218 Abs 4 StGB durch eine versuchte oder vollendete Abtreibung aufgezehrt wird; daran ist festzuhalten. Die Verurteilung ist auch insofern von Rechtsirrtun beeinflusst.
Rat und Tat "der beiden. Angeklagten” "sind für den Tod des Mädchens ursächlich gewesen; denn ohne die ihr überlassene Spritze und die Gebrauchsanweisung wäre es nicht zu der tödlich verlaufenen Spülung gekommen. Die Folgen waren auch voraussehbar; den Feststellungen ist zu entnehmen, dass beide Angeklagten nicht etwa mır an eine Scheidenspülung gedacht, vielmehr eine Einführung des Mundstückes_ in die Gebärmutter Zur Tötung der Frucht “ für erforderlich gehalten und mit einer Lebensgefährdung der Schwangeren durch einen laienhaften Eingriff gerechnet haben. Dann ist es. aber rechtlich ohne Bedeutung, ob den Angeklagten der genane "Ursachenverlauf vorgeschwebt hat, vornehmlich ob sie die Gefahr einer Luftenbolie bei unsachgemässer Bedienung derartiger Spritzen ‚überhaupt erkannt haben. Auch der Beschwerdeführer war “ damit einverstanden, dass die Schnelle ihre Bemühungen um einen Abgang der Frucht mit Hilfe seiner Schwester
lässiger Tötung in Täterschaft zusammentreffen (BGHSt 1, 280).
. Den Schuldspruch kann der Senat richtigstellen, da Schutzobjekt und Ausführungshandlung im. § 218 Abs 1 und 3 StGB dieselben sind, so dass der Inhalt des strafrechtlichen Vorwurfs sich insoweit nicht ändert.
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‚Die Strafe hat der Tatrichter dem § 218 Abs 4 StGB entnommen. la er erkennbar von einem minder schweren Fall der Abtreibung ausgegangen ist und unter diesen Umständen § 218 Abs 3 StGB, dem die Strafe hätte entnommen werden müssen, dieseibe Rechtsfolge androht wie Abs 4 für den vom Landgericht bejahten Normalfall und wie § 222 StGB, so ändert sich der Strafrahmen nicht durch den Wegfall der
Verurteilung aus § 218 Abs 4 StGB. Auch die Strafzumessungs- -
tatsachen bleiben dieselben. Die Annahme einer Kehrzahl strafbarer Handlungen hat nach den Gründen auf die Strafhöhe keinen Einfluss gehabt.
Im Ergebnis war die Revision daher zu verwerfen.
Groß Krumme Engels
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