Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 2 StR 650/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311 077
5 m . . FAZ .. u BEN ee FR on
ImNamen des Volkes
In der Strafsache ns
gegen ae
a}
den Hochbautechniker und Maurerpolier Friedrich we
‚, geboren an ED
Johann B EB aus 1905 in IWW Spreewald,
. ? 8 } i { «
wegen Doppelehe u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende. Richter,
Erster Te vererene: En, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des- Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, OR
a) soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Un-
terhaltspflicht verurteilt ist, CE
. "&
b) im Gesamtstrafausspruch. = In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver- “
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen. Bu;
Von Rechts wegen 8
" wet
go
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Doppelehe, wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und Verletzung der Unterhaltspflicht zu der Gesamtstrafe von einem Jahr acht WHonaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die mangelnde Sachaufklärung und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg:
1.) Die Verurteilung wegen Dopvelehe (§ 171 StGB) und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) weist keinen Rechtsfehler auf. Den hiezu festgestellten Sachverhalt greift die Revision vergeblich
an
Die Einiassung des Angeklagten, der Notar Dr. CE» Er
müsse ihn bei der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung falsch verstanden haben. hat die Strafkammer auf Grund der Aussagen des Notars für widerlegt erachtet. was die Revision hiegegen: vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Würdigung des erhobenen Beweises durch den Tatrichter. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist dem Angeklagten nicht, wie er behauptet, im Konzentrationslager Esterwegen nein mit einem Dienstsiegel versehenes' Schreiben" vorgelesen worden, nach dem seine Frau und seine Kinder in Arneburg durch Bomben getötet worden seien. Hienach entfällt auch die Liöglichkeit, dass der Angeklagte unter den "Zeugen", von denen er 1t. seiner eidesstattlichen Erklärung den Tod seiner Ehefrau erfahren haben will, die Personen gemeint haben könnte, die ihm bei der Verlesung des Schreibens im Konzentrationslager Esterwegen vom Lagerverwalter genannt
worden seien,
3%
ERS TER
ei “
ERESTIEIST TR
.:
" ENG
E
been ag u EN SL RITEERNE N Alnesegn
-3-
Die Strafkammer konnte auch aus der zugunsten des Angeklagten unterstellten Tatsache, dass er sich vor Eingehung der zweiten zhe bei der Stadtverwaltung Arneburg nach dem "Schicksal seiner Familie" erkundigt hat, sehr wohl den Schluss ziehen, dass er von dem Tod seiner Ehefrau selbst nicht überzeugt gewesen ist. Das Vorbringen der Revision, er habe damals um Übersendung einer Sterbeurkunde über den Tod seiner Ehefrau gebeten, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Ebenso konnte die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten den Umstand verwerten, dass er nicht versucht hat, über seine in Lübbenau/Spreewald lebenden Zltern etwas über das Schicksal seiner Ehefrau zu erfahren. Wie die Revision selbst vorbringt, hat er nach dem Krieg wiederholt an seine Eltern geschrieben. Ob er hierauf sofort oder erst später Antwort erhielt, ist unerheblich,
Fehl geht ferner das Vorbringen der Revision, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass der Angeklagte keinen Anlass gehabt haben solle, bei einer Reise nach Arneburg vor den Russen Angst zu haben. Der Angeklagte ist bis zum Zusammenbruch Häftling in einem deutschen Konzentrationslager gewesen. Schon deshalb konnte die Strafkammer feststellen, dass er vor .den ‚Russen keine Angst zu haben brauchte.
2.) Dagegen hält die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht..(§ 170 b StGB) der rechtlichen. Nachprüfung nicht stand. Das angefochtene Urteil führt hiezu aus: :
"Der Angeklagte hat sich der ihm seiner ersten Ehefrau und seinen Kindern gegenüber nach, §§ 1601 und - 1608 BGB obliegenden Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen, so dass der Lebensbedarf der Unterhalts-
l...
pflichtige durch seine Leistungen den Lebensbedarf des Berechtigten nicht sicherstellen, sondern dessen Lebens-
on
. ® In - 4 - ‚f
berechtigten gefährdet gewesen ist. Dieses hat er mindestens seit dem Jahre 1948, als wieder Paketsendungen in die Ostzone durchgeführt werden konnten, bis ende 1949 getan. Er wusste, was auch tatsächlich der Fall war, dass der Lebensunterhalt seiner 3 Kinder im jetzigen Alter von etwa 11 - 14 Jahren ohne frerde Hilfe gefährdet war, da seine Ehefrau diesen allein nicht bestreiten konnte. Das hat der Angeklagte selbst dadurch anerkannt. dass er nach seiner Behauptung seit Ende 1949 an seine Kinder Lebensmittelpakete ‚gesandt hat."
Diese dürftigen Feststellungen vermögen die Anwendung des § 170 b StGB nicht zu tragen.
a) Zu Unrecht meint die Revision, Lebensmittelpakete seien lediglich zusätzliche Zuwendungen, durch die der Unterhalt der Kinder überhaupt nicht hätte sichergestellt werden können. Auch wenn der Unterhalts-
haltung nur in mehr. oder weniger bescheidenen Umfange verbessern kann, kann er sich durch Nichtleistung des Unterhaltsbeitrags strafbar machen; § 170 & StGB setzt nicht voraus, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Täters eine erhebliche Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist oder ohne die Hilfe Dritter eingetreten wäre, Die Unterhaltspflicht des Angeklagten ist auch nicht, wie die Revision. anscheinend meint, deshalb weggefallen, weil er seit der Währungsspaltung kein Geld in die Ostzone überschicken konnte. Die Hindernisse im-Zahlungsverkehr zwischen West- und Ostdeutschland befreien auch den Unterhaltsschuldner, der in den Westzonen wohnt, nicht von
x
anne ann
wre.
-5-
seiner Leistungspflicht gegenüber seinen in der Ostzone lebenden Angehörigen (vgl neuestens BGHZ Bd 5, 302, 314)»
Unerheblich ist ferner, dass die Anfragen, die der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Behauptung Ende 1945 und im Sommer 1946 wegen des Verbleibs seiner Familie an die Stadtverwaltung Arneburg gerichtet hat, unbeantwortet blieben. Denn eben weil er keine Antwort erhalten hatte, war er als Ehemann und Vater zu weiteren Tachforschungen rechtlich verpflichtet. Hätte er sie angestellt, so hätte er nach den Feststellungen der Strafkammer alsbald erfahren, dass seine Frau und seine 3 Kirder nach wie vor in Arneburg lebten.
b) Das angefochtene Urteil unterliegt jedoch in anderer Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Zu beanstanden ist zunächst, dass die Strafkamner die erste Ehefrau des Angeklagten auf eine Stufe mit seinen 3 Kindern - stellt; die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. ($. 1603 Abs 2 BGB) geht weiter als die Unterhaltspfli@nt des kannes gegenüber seiner getrennt lebenden Prau (§ 1361 Abs 2 BGB). Vor allemaber hat das.Landgericht übersehen, dass der Unterhaltspflichtige sich nach § 170 b StGB nur dann strafbar macht, wenn er seine Unterhaltspflicht - ganz oder teilweise - nicht erfüllt, obwohl er hiezu tatsächlich in der lage wäre; wer keinen Unterhalt leistet, weil er zur Unterhaltsleistung nicht fühig ist, entzieht sich nicht der Unterhaltspflicht. Auch die gesteigerte Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinen minderjährigen u Kindern wird durch seine tatsächliche Leistungsfähigkeit insofern begrenzt, als ihm die Kittel zu belassen sind, deren er zu seinem Fortbestehen und zur Erhaltung
- 6 -
seiner Arbeitskraft bei bescheidensterLebensführung bedarf (vgl § 6 LohnpfVO). Die Strafkammer hätte daher für den ganzen Zeitraum, während dem der Angeklagte keinen Unterhali geleistet hat, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit, insbesondere sein Arbeits- und sonstiges zinkommen ermitteln müssen. Sollte der Angeklagte, wie die Revision vorbringt, in dieser Zeit erwerbslos gewesen sein, so musste geprüft werden. ob er nicht in einem anderen- Beruf hätte Arbeit finden können und ob er dann mehr verdient hätte, als ihm zur Bestreitung seines eigenen notwendigen Unterhalts hätte belassen werden müssen. Zumindest kann seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner ersten Ehefrau nach dem entsprechend anwendbaren (RG JW 1923, 685) § 1361 Abs 2 BGB entweder ganz weggefallen sein oder sich auf die Leistung eines so kleinen Beitrags beschränkt haben, dass sein Ausfall ihren Lebensbedarf nicht gefährden konnte.
Hienach bedarf der Sachverhalt in den angegebenen Richtungen noch sorgfältiger Aufklärung.
Dr. loericke _ Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb
FAIRE ‘
Ve NEE LE
‘ F
ge
ne > irre u
uamgesen