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BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 2 StR 261/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zum Begriff der heimtückischen Tötung. Die Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein Schutzbereiter ‚Dritter nicht durch das tückische Verkalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre.

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Gesetz: SsteB § 211

Rechtssatz: Zum Begriff der heimtückischen Tötung.

Die Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein Schutzbereiter ‚Dritter nicht durch das tückische Verkalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre.

Aktenzeichen: 2 StR 261/52 Urteil des BGH vom 4. November 1952 SchwG Hamburg

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tersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptvsrhandlung vom 28. (ktober 1952 in der ‘Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner ., Bundesrichter Dr. Iudwig

Bundesrichter Dr, rtlieb als beisitzende Righter,

Erster Staatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter rad ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht. erkaunts

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schuurgerichts Hamburg vom 13. November 1951 dahin abgeändert, daß die Angeklagten der vorsätzlichen gemeinschaftlich begangenen Tötung schuldig sind, und im Strafausspruch aufgehoben.

Die Sache wirä zur neuen Verhandlung und Entscheidung

über den Strafausspruch und die Kosten der Rschismittei an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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I. Der 20-jährige Angeklagte WW und seine Verlobte, die 19 Jahre alte Angeklagte $ GEB ren an einem Tage um den 20. Mai 1948 von Pian bei Fürstenberg (Ustzone) aufgebrochen, um in die Kritische Zone zu wandern. Sie trugen das damals 1 Jahr und 10 Monate alte uneheliche Kind der SEE, Güntner-Väo SEE, mit sich. Einige Tage zuvor hatte WM zur Sl zeiussert, er wolle mal sehen, ob sie das Kind nicht irgendwie unterwegs loswerden könnten. Bestimmte Vorstellungen über die Art des Loswerdens hatte er dabei nicht, doch dachte er dabei an die Beseitigung des Kindes durch Tötung. Die SB nahm diesen Gedanken hin, obwohl sie wußte, daß damit das Umbringen des Kindes gemeint war, und widersprach nicht; sie unternahm auch nichts, um ihr Kind zu schützen oder zu retten. Sie machte sich selbst mit dem Gedanken vertraut, daß das Kind im Wege sein würde, wenn sie ihre Wanderung in die britische Zone anträten.

In der Nähe eines Waldsees abseits der Ortschaft Himmelspfort kam dem We der Gedanke, das Kind im See zu ertränken. Auf seine Äußerung, dies sei eine günstige Gelegenheit, das Kind loszuwerden, erklärte die SW, er solle. es so machen, daß es. keiner sähe, VW unterließ jedoch die Ertränkung des Kindes, weil er fürchtete, von nahegelegenen Häusern aus beobachtet zu werden.

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Wachden sie eine weitere Stunde gegangen varen, sah WB in der Nähe des Konzentrationslagers Ravensbrück durch die Bäume des Waldes einen größeren See Aurchschimmern. Er deutete auf den See und sagte zur SEM: hier ist eine günstige Stelle, nimm Abschied von dem Jungen, ich bringe ihn dann weg. Er reichte ihr das Kind von seinem Arm aus hinüber, sie küßte den Jungen, drückte ihn an sich und fing

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an zu weinen. Dann nahm \B das Kind wieder fest auf sei- » nen Arm und ging durch das Gebüsch den Abhang zum See hän- . unter. Nachdem er sich umgeblickt hatte, ob niemand zu se- : hen war, schlevderte er das Kind von seinem Arm möglichst weit hinaus ins freie Wasser des Sees. um die Gewißheit zu haben, daß das Kind ertrinke. Der Junge flog 2 bis 3 m durch die Luft, kreischte vor dem Aufprall auf das Wasser einmal 7 laut auf und versank. Die SD sa währenddem auf dem " Wege und weinte, vor allem weil sie durch den Schrei des 4‘ Kindes innerlich stark berührt worden war.

“ Das Schwurgericht hat beide Angeklagte gemäß § 211 StGB IH als Mörder verurteilt, WED zu lebenslangen Zuchthaus, SED \ @ unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 x Abs 2 StGB zu 19 Jahren Zuchthaus; beiden Angeklagten sind die f: bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, dem Weg auf Lebenszeit,

der Angeklagten EEE auf äie Dauer von 1C Jahren.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung , des sachlichen Rechts, der Angeklagte ig» insbesondere rechts-, 4 irrige Anwendung des § 211 statt 212 StGB; außerdem macht die R SCHERE @ ie verle tzung der §§ 261, 267 StPO geltend. Diese prozeßualen Rügen der Angeklagten: SCHE sind nach der Art ihrer Begründung durchweg unzulässige Angriffe auf die für das Revisionsgericht bindenden. Tatsachenfeststellungen und die Bevedi würdigung. Die sachlichrechtliche Beanstandung des Urteils hat "jedoch teilweisen Erfolg. " II. Die Annahme des Schwurgerichts, die Angeklagten hätten vorsätzlich und gemeinschaftlich einen Menschen ge tötet, begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Die Verurteilung der Angeklagten gemäß § 211 als Mörder kann Jedoch nicht aufrecht erhaiten ‚werden.

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79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/2-str-261-52#rd_11

Das Schwurgericht nimmt an, die Angeklagten hätten heimtückisch einen Menschen getötet. Dabei geht es an sich zutreffend davon aus, heimtückisch Söte, ver unter bevußter Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers handle, Nicht erforderlich ist nach der Rechtsprechung, daß die Arg- und Wehrlosigkeit vorher bewußt herbeigeführt wird, vgl BGH Urt v 27. Juli 1951, 1 StR 3/51 und Urteil v 22. Mai 1951, 1 StR 191/51.

Nach Auffassung des Schwurgerichts ist die Tötung eines kleinen Kindes von nahezu. 2 Jahren heimtückisch, wenn die Täter unter besonderer Ausnützung der Arglosigkeit und

Vertrauensseligkeit des Kindes dieses in eine besonders ge- | fährliche Lage und Umgebung verbringen, um es hier ungehin- °

dert umzubringen. Im vorliegenden Fall habe das Kind in seiner instinktmäßigen Arglosigkeit gegenüber seiner Mutter

und ihrem Verlobten nichts Böses geahnt und sei von ihnen in eine höchst gefährliche Lage gebracht worden, als sie den Weg durch den Wald einschlugen mit dem Gedanken, sich des Kindes zu 'entledigen. Die Annahme des Schwurgerichts, eine derartige Tötung sei heimtückisch, unterliegt jedoch durchgreifenden Bedenken, een fie ‚

Die Besonderheit des "Fallea liegt derin, gaß es sich um’ die Tötung eines 1 Jahr und 10 Monate alten ZXindes handelt, das in seiner natürlichen Arg- und \iehrlosigkeit bei eiriem Angriff auf sein Leben nichts dagegen unternehmen kann. Der OGH Köln hat in der Entscheidung Bd 1 5 90 ausgesprichen: der Umstand, daß ein Kind wegen seines geringen

' Alters wehrlos dem Angriff auf sein Leben ausgesetzt sei,

sei für sich allein nicht geeignet, die Tötung als heim-- tückisch zu beurteilen, sonst müßte jede Tötung eines Kleinkindes heimtückisch genannt werden. Die Ausnutzung der \.ehr-

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losigkeit setze vielmehr voraus, daß der Täter irgend. wie List, Falschheit und Berechnung aufiende, um an das cpfer heranzukommen. Diesem Grundgedanken ist beizutreten, Auf ihm beruht auch die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Frage der heimtückischen Tötung, insbesondere von kleinen Kindern. So ist in dem Urteil vom 27. Jui 1951, 1 StR 3/51, ausgesprochen,es genüge zwar, daß der Täter eine bestehende Arg- und Wehrlosigkeit ausnütze; Voraussetzung sei aber, daß das Opfer überhaupt fähig sei, einem anderen Vertrauen entgegenzubringen; dies wird für ein einige Monate altes Kind verneint. Nach dem Urteil vom 26. Juni 1951, 1 StR 237/51 ist die Tötung eines kleinen (3 Monate alten) Kindes heimtückisch, wenn der Täter sich in das Vertrauen der Aufsichtsperson, der die Sorge für das leibliche Tiohl des Kindes zusteht, einschleicht und sie durch berechnende Hinterhältigkeit und Falschheit in einen Zustand der. Arglosigkeit wiegt, aus dem heraus sie das Kind dem tötlichen Zugriffe preisgibt. Es sei nicht entscheidend, daß die Heimtücke gerade dem Opfer gegenüber geübt werde. En | u n : gli: Aue “. . Darin allein, daß der Täter ein kleines Kind an einen Ort verbringt, der die Ausführung der Tat ohne Störung und Beobachtung durch Dritte ermöglicht, kann eine Ausnutzung

der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht erblickt wer-

den, sofern nicht die Verbringung selbst durch List und Tücke

ermöglicht worden ist. Die Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein schützender Dritter nicht äurch das tückische Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt

worden wäre. Diese Einschränkungen ergeben sich aus der gesetzlichen Abgrenzung zwischen Totschlag und Kord und aus

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dem Grundgedanken der höheren Strafwürdigkeit, auf welchem die Bestimmung des § 211 beruht. Diese Bestimmung wili als heimtückische Tötung eine besondere Ausführungsarti der Tötung treffen, welche durch den Aufwand tückischer Mittel

bei der Tötung als besonders verwerflich gekennzeichnet ist. Um eine Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit durch solche Mittel annehmen zu können, muß also vorausgesetzt werden, daß das Opfer selbst oder hilfsbereite Dritte sonst dem Angriffe entgegentreten könnten.

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Nach den Feststellungen des Schwurgerichts ist die verbringung des Kindes an den Ort der Tat nicht durch heimtückische Mittel gegenüber dem Kinde oder hilfsbereiten Dritten ermöglicht worden. Die tatsächliche Annahme des Schwurgerichts, das Kind sei "instinktmäßig" arglos gewesen, reicht nicht aus, um eine Ausnutzung der Arglosigkeit zu begründen; das Kind ist nicht infolge Arglosigkeit. sondern von Natur aus wehrlos gewesen. Das Merkmal der Heimtücke i.S. des § 211 ist vom Schwurgericht daher zu Unrecht angenommen. ‚Die ‚Ablehnung niederer Beweggründe i.8. des § 211 StGB ist ausreichend begründet.

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Nach den Feststellungen sind die Angeklagten der vorsätzlich und gemeinschaftlich begangenen Tötung i.S. von §§ 212, 47, bei der Angeklagten SMlllliliwin Verbindung mis § 51 Abs 2 StGB, schuldig. Der Senat ist in der Lage, den Schuldspruch von hier aus gemäß § 354 StFÜ zu berichtigen. Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben und die Sache

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zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung über die .Strafe an die Vorinstanz zurückzuverveisen.

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