Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 1 StR 469/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2320 03
ı StR 469/52
Im Namenı des Volkes In der Strafsache gegen
den landwirt Roman He aus ou ,
dort geboren am «EEE ::::., 2.2t. in Untersuchungshaft, wegen liordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, _ Bundesrichter Tr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundsesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. dJagusch
als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Dr. au» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in:Augsburg vom 9. Mai 1952 wird verworfen. on
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von fKechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen \lordes verurteilt, 2s hat festgestellt, er habe seinen Bruder aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet.
Die Kevision zügt die Verletzung von Verfahrensvorschrif-
“ten und des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrengrügen.
§ 252 StPO ist nicht verletzt. Die wutter des Angeklagten hatte vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt, nachdem sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war. In der Hauptverhandlung machte sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, Das Öchwurgericht durfte
"über den Inhalt ihrer Aussage gen n Untersuchungsriohber
als Zeugen hören (BGHSt 2, 99). 3 55 3tPO stand seiner Vernehmung schon ‚deswegen nicht entedgen, weil: er die mutter vor ihrer Aussage auch nach § 55 StPO belehrt
hatte, wie sich aus dem -rotokoll vom 16. August 1951
(BL 65) ergibt. Die Urteilsgründe brauchten aber gar nicht. auszuführen,, dass auch 8.55 durch. ‚den vernehmenden Richter beachtet worden ist; ‚denn wesentlich für die.Befugnis zur Vernehmung des Untersuchungsrichters war die öelehrung über "das, Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 St?0; dass sie geschehen ist, stellt die Bemerkung im Vernehmungsprotokoll: "Belehrt: zur Aussage bereit" völlig klar. $:267 Abs 1 StPO ist auch sonst nicht verletzt. Die Urteilsgründe müssen sich nicht
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“ Funden hat. Es hat auch geprüft, ob und inwieweit’ es
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im einzelnen mit dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandersetzen. Sie geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Schwurgericht die gesetälicren lierkmale der strafbaren Handlung ge-
gen Aussagen der Mutter folgen könne, und hierzu festgestellt, dass sie trotz ihres vorgeschrittenen Lebensalters — bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter war sie €7 Jahre al.t — noch durchaus orientiert sei, wenn auch ihre Erinnerung an manche ilebensächlichkeiten nicht mehr sicher sein mögen. Hinsichtlich der Tatsachen, in denen das Schwurgericht den Beweis für die Täterschaft des Angeklagten gefunden hat, hat es ihre Bekundungen als "vollvertiges, auch glaubwürdiges und überzeugendes Beweismittel" erachtet, Die Ausführungen, mit denen
die Revision diese Feststellungen zu erschüttern sucht, "sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaitene Beweiswürdigung. Die Rüge, § 244 Abs 2 StPO sei mehrfach verletzt, gibt nicht an, auf welchem Wege das Gericht ‘die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismi.ttel es zur veiteren Erforschung der vahrheit hätte benützen müssen (BGHSt 2, 168). Soweit die Rüge zugleich sachlich-rechtliche Mängel des Urteils behauptet, wird sie: unter 2) erörtert werden. Die Revision bringt ferner. vor, § 245 StPO sei. verletzt. "Das Schwurgericht habe aus der "atsache, dass die Mutter von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht ha-
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be, in unzulässiger Weise unmittelbare Schlussfolgerun-
gen auf ihren Geisteszustand gezogen. Tem Urteil können
derartige "chlusefolgerungen nicht entnommen werden, Die Zeugnisverweigerung erwähnt das Urteil (UA S 21) nur, um ie Vernehmung des Untersuchungsrichters zu begründen.
Bei der Prüfung der Frage, ob das Schwurgericht das sachliche ..echt zutreffend angewendet hat, muss das kevisionsgericht von dem festgestellten Sachverhalt ausgehen. Das Schwurgericht ist überzeugt, dass Simen Heinrich lebte, als ihm der Angeklagte die Schläge versetzte, und dass die Schläge den Tod verursacht heben. Ob jeder einzelne der Schiäge oder diese in ihrer Gesamtheit tödlich gewirkt haben, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das Schwurgericht hat ferner festgestellt, der Angeklagte habe auf seinen Bruder eingeschlagen, um ihn zu töten. Diese Feststellungen schliessen den Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge aus. Wenn der Bruder erst einige Stunden, nachdem der Angeklagte ihm die tödlichen Verletzungen beigebracht hatte, verstorben ist, so ändert das an der rechtlichen Würdigung der Tat als vollendetes Verbrechen nichts. Die Frage des Versuchs hatte das Urteil bei der gegebenen Sıchlage nicht zu erörtern. Inwiefern § 46 StGB verletzt sein soll, wie die Revision vorbringt, ist des-
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halb nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat auch die 'ierkmale, die die Tötung‘ zum liord machen, zur äusseren und zur inneren Tatseite rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Auch die Sachrüge ist somit unbegründet,
Richter Dr. Peetz - Mantel
Glanzmann Jagusch