Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.10.1952 – 4 StR 868/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2295 088 r
— 0.
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Reginald S (gun
aus BEE. geboren am GEM 1909 in Dam, wegen Falschbeurkundung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der veilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter.
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Ven Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagte hat als Nctar in einer Reihe von Fällen zum Gebrauch vor dem Grundbuchamt Willenserklärungen beurkundes und Unterschriften beglaubigt, obwohl die Erklärungen und Unterschriftsleistungen nicht, wie von ihm amtlich bezeugt. in seiner Gegenwart, sondern nur vor einem seiner Hilfsarbeiter oder Angestellten erfolgt waren. Die Strafkammer hat ihn von der Anklage der Falschbeurkundung im Amte (§ 348 StGB) freigesprochen, weil. die Möglichkeit eines blossen Übersehens nicht ausgeschlossen sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Rechtsmittel ist
begründet.
Für die Annahme. dass der Angeklagte seine Angestellten urd juristischen Mitarbeiter etwa selbst veranlasst hätte, Notariatsgeschäfte selbständig zu erledigen. hat die Hauptrerhandlung - wie das angefochtene Urteil ausführt - keinen Anhaltspunkt ergeben. Die Bürovorsteher BED una ME; Aie Angestellte Wh sowie die juristischen Hilfsarbeiter Kg und TED - haben ihre Aussage ganz oder teilweise ‘verweigert. Weitere Schlüsse als den, dass diese Personen Unterschriften unter Verhandlungen cder sonstigen Erkiärungen chne Anwesenheit des Angeklagten entgegengenommen haben, hat das Gericht aus der Tatsache der Aussageverweigerung nicht ziehen können. Ein sonstiger Verdacht, dass diese Handlungen auf Veranlassung cder in Einverständnis des Angeklagten geschehen seien, hat sich nach Ansicht der Strafkammer nicht ergeben: es bestehe nach der Lebens-
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erfahrung und den gegebenen Verhältnissen ebensogut die Möglichkeit, dass die Angestellten und juristischen Hitarbeiter eigenmächtig und selbständig gehandelt hätten.
Die Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, - § 244 Abs 2 StPO - legt das Gesetz dem Tatrichter nicht minder im Strafverfolgungsinteresse des Staates, als zugunsten der Angeklagten auf. Der frühere Bürovorsteher BB; der in der Hauptverhandlung seine Zeugenaussage gemäss § 55 StPO verweigerte, hat. ausweislich des Vernehmungsprotokolls im Ermittlungsverfahren vor dem beauftragten Amisgerichtsrat Grotegut nach Belehrung über sein Zeugnisverveigerungsrecht bekundet, der Angeklagte habe genau gewusst, dass BERER kleinere Sachen selbständig aufnahm; der Angeklagte habe ihm nämlich gesagt, mit derartig kleinen Sachen würde er ja wohl fertig, wenn er nicht da wäre, er solle sie dann ruhig entgegennehmen. Der Inhalt seiner damaligen Aussage konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz der Vorschrift des § 252 StPO durch zeugenschaftliche Vernehmung des Amtsgerichtsrats Grotegut euf verfahrensrechtlich einwandfreien Wege zur Kenntnis des erkennenden Gerichts gebracht werden (BGHSt 2, 99). Die Benutzung dieses Erkenntnismittels drängte sich nach der Beweislage zwingend auf; denn wenn der Vernehmungsrichter BD) die von ihm beurkundete Aussage des Bürovorstehers EB in der Hauptverhandlung bezeugte, so lag ein - von der Strafkammer vermisster - Anhaltspunkt für vorsätzliches Handeln des Angeklagten vor. Dass Amtsgerichts-
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rat CE richt als Zeuge „ernommen worden ist, stellt somit einen Verstoss gegen die Aufklärungspflicht dar.
Aus der Erheblichkeit seiner Aussage für die Beurteilung des inneren Tatbestandes ergibt sich ohne weiteres, dass der Freispruch auf diesem von der Revision gerügten Rechtsfehler beruhen kann. Das angefochtene Urteil war daher in Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts aufzuheben.
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Hülle Dr. Augustin
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