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BGH Entscheidung vom 11.06.1955 – 3 StR 25/54

3. Strafsenat

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3 StR 25

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Herbert Kurt 7 mEEE> zu: Hama DEB- kreis. geboren an. En EB in Chaw/Sa. ,

wegen Konkursverbrechens

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, September 1954, an der teilgenommen haben: X

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, ‘N Bundesrichter Krauss : Bundesrichter Prof, Dr. Busch f 3

Bundesrichter Martin ! Bundesrichter Maaß 5 als beisitzende Richter, ;

Oberstaatsanwelt WW in der Verhandlung,

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Bundesanwalt rrgert bei der Verkündung u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 Hilfsarbeiter im mittleren dustizdienst iin a als Urkundabeamter der Gesehäftsstelle, J für Recht erkannt: ed 25 Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Y Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 11. Juni 1955, 1 soweit es ihn für sohuldig befunden hat, mit den Feststellungen aufgehoben. u: . ER | In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung _ 5, und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittele, . an das lLandgericht zurüdkverwiesen.

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Von Bechta wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen eines Konkursverbrechens nach 8 239 Abs 1 Nr 1 KO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, Ferner ist ihm die Ausübung des Berufes als selbständiger Kaufmann auf die Dauer von zwei Jahren untersagt worden. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechtes geltend.

I, Verfahrensrechtliche Rügen

1,) Worin die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 267 StPO bestehen soll, führt die Revision nicht aus. Diese Rüge ist deshalb- unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO).

2.) Einen Verstoss gegen § 261 StPO will die Revision darin finden, dass das Landgericht entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat, der Angeklagte habe sich nach seiner Abreise in die Ostzone nicht um die Dinge in HD gekümmert. Die tatrichterlichen Feststellungen unterliegen jedoch nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichtes. Die Revision kann deshalb nicht darauf gestützt werden, die Beweisaufnahme habe einen anderen Sachverhalt ergeben als den nach dem Urteil festgestellten,

II. Sachrüge

1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Zahlungen vor dem 15. Februar 1951 eingestellt. Am 8. März 1951 wurde der Konkurs über sein Vermögen eröffnet. Am 15. Februar 1951 "übertrug" er sein Textil-Einzelhandelsgeschäft

mit Waren und Einrichtung auf seinen Schwager, den freige-

. sprochenen Mitangeklagten WE: Als Kaufpreis wurde ein

Betrag von 28.000,- DM festgesetzt, der in monatlichen Teilbeträgen von 500,- DM entrichtet werden sollte. RE» hat

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keine Barzahlung geleistet. Dieser Geschäftsübernahmevertrag wurde bald darauf "in nicht geklärter Weise" auf w@- DB Yunsch gelöst. Die hierüber vom Angeklagten gegebene Bestätigung ist auf den 1. März 1951 datiert.

Das Landgericht sieht in dem Verkauf des Einzelhandels- 7% geschäftes an WW ein Beiseiteschaffen von Vermögensstük-, 3 ken im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO und ist auf Grund der gesamten Umstände der Überzeugung, der Angeklagte habe den Vertrag nit WED apsichtiich zum Nachteil seiner Gläubiger abgeschlossen. Gegen diese Annahmen richtet sich die Revision mit der Sachrüge. Im Ergebnis kann ihr der Erfolg nicht versagt werden. BG: #

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2.) Inter den Begriff des Beiseiteschaffens fällt nicht nur eine räumliche Verschiebung von Vermögensstücken, durch 5 3 die der Schein eines geringeren Vermögensstandes hervorgerufen wird, sondern auch der Fall, dass ein Vermögensstück in eine rechtliche Lage versetzt wird, die es den Gläubi- N 3 gern unmöglich macht, es alsbald zum Zwecke der Befriedigung zu erreichen, In der vollendeten Veräusserung eines k Vermögensstückes kann deshalb ein Beiseiteschaffen im Sin- F* ı ne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO gefunden werden, wenn der durch 3 die Veräusserung erzielte Gegenwert keinen entsprechenden R: ’ Ausgleich bietet, insbesondere nicht sofort greifbar ist % (RGSt 61, 107. /I087; 62, 152). Diese Voraussetzung trifft %# hier zu. Winkler leistete keine Barzahlung für das erworbe- Ki ne Einzelhandelsgeschäft. Er war auch "völlig vermögenslos". 24 Den Gläubigern des Angeklagten blieb an Stelle der Waren und. Ze der Einrichtung des Einzelhandelsgeschäftes nur ein wirt- Rt schaftlich wertloser, ungewisser und praktisch kaum oder “4 nur unter grossen Schwierigkeiten zu verwirklichender Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Dies verkennt die Re-

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vision, indem sie die Ansicht vertritt, die Lage der Gläu-

biger des Angeklagten sei durch die Veräusserung nicht verschlechtert worden, weil an Stelle des Einzelhandelsgeschäftes eine durchaus angemessene Forderung gegen WEB zetreten sei, die dem Zugriff der Gläubiger offen gestanden hät-

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Beiseite geschafft im Wege der Veräusserung ist ein Vermögensstück nun freilich erst dann, wenn eine rechtswirksame dingliche Veränderung vorliegt (BGH 3 StR 334/51 - 30. Oktober 19525 RGSt 61, 107 /T087). Ob der Angeklagte den Vertrag vom 15. Februar 1951 erfüllt und dem Winkler die Waren und die Einrichtung des Einzelhandelsgeschäftes übereignet hat, lassen die bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass WW das Einzelhandelsgeschäft eine - wenn auch kurze - Zeit als Geschäftsinhaber für eigene Rechnung geführt und in welchen Unfange er die darin befindlichen Waren verwertet hat. Die Ausführungen des Urteils enthalten auch nichts darüber, wann das Ein- “ zeihandelsgeschäft vom Konkursverwalter zur Konkursmasse ge- ;.. zogen worden ist und mit welchen Vermögenswerten. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen deshalb die Annahme eines vollendeten Beiseiteschaffens nicht, schliessen diese allerdings auch nicht aus, wie die Revision irrtümlich annimmt, lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass nur ein Versuch des Beiseiteschaffens vorliegt. Schon aus diesem Grunde kann der Schuldspruch nicht bestehenbleiben.

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3. ).:Zu Unrecht vermisst die Revision eine ausreichende Feststellung darüber, dass der Angeklagte bei Abschluss des Vertrages mit von» das Bewusstpein gehabt habe, sein Verhalten werde eine Benachteiligung seiner Gläubiger zur Folge haben, und dass sein Wille auf die Herbeiführung eines sol-

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chen Erfoiges gerichtet gewesen sei, In den Urteilsgründen u ist ausgeführt, der Angeklagte habe den Vertrag geschlossen, ”, um die wesentlichen Bestandteile des Geschäftsvermögens beiseite zu schaffen und seinen Gläubigern zu entziehen, sowie .. in der Absicht, diese zu benachteiligen. Ferner ist dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Landgericht die Überzeugung hiervon gewonnen hat. Rechtsfehler, insbesondere Ver- er stösse gegen die Lebenserfahrung, treten hierbei nicht zuta- | ge. Soweit die Revision geltend macht, einzelne dieser Unstäni: de rechtfertigten nicht die daraus vom Landgericht gezogenen ., .; Schlüsse, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen | des Tatrichters an. Die Folgerungen liegen im Rahmen der , richterlichen Beweiswürdigung und unterliegen deshalb nicht - der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Es liegt auch entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch darin, dass 5 nach den Urteilsausführungen der Angeklagte am 16. Pebruar % 4 1951 in die sowjetische Zone abgereist ist, ohne seiner Frau % oder WOEEEED zu sagen, wohin, für wie lange und zu welchem ! Zweck, und dass seine Prau ihn in der sowjetischen Zone wiederholt, eihmal gemeinsam mit TEE, besucht hat. Es ist nicht ersichtlich, was den Angeklagten gehindert haben soll-';

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te, später - nach seiner Abreise - seiner Frau und ED

seinen Aufenthaltsortfaitzuteilen. ee;

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4.) Ein Mangel des Urteils liegt aber weiter darin, . dass es keinerlei Peststellungen darüber enthält, welchen 5 Vermögenswert das Eingelhandelsg6schäft darstellte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann in dieser Richtung nichts entnommen werden. Zwar wurde im Vertrag ein Kaufpreis von 28.000,- DM festgesetst. Ob.inm Bachwerte in Waren und Einrichtungsgegenständen entsprachen, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass es gleichwohl zum Konkurs kam und dass die nicht bevorrechtigten Gläubiger bei Verbindlichkeiten

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in Höhe. von insgesamt 45,000,- DM nur 8,8 v.H, ihrer Forderungen erhielten, lässt es zweifelhaft erscheinen, Im Urteil ist zwar bemerkt, das Einzelhandelsgeschäft habe zusanmmen mit dem Wandergewerbe die Hauptgrundlage der Existenz des Angeklagten dargestellt, Dass er für den von ihm betriebenen Grosshandel erhebliche Waren gehabt oder bei seiner "Flucht" in die sowjetische Zone zurückgelassen habe, habe er selbst nicht dargetan und sei auch nicht glaubhaft, Das Einzelhandelsgeschäft sei das hauptsächliche für die Gläubiger verwertbare Vermögensstück gewesen. Für diese Ausführungen fehlen jegliche zahlenmässigen Unterlagen. Das Landgericht war jedoch verpflichtet, Feststellungen über den Wert der beiseite geschafften Vermögensstücke zu treffen, um den Umfang der Schuld beurteilen zu können, von dem die Höhe der Strafe abhängt.

5.) Die dargelegten Mängel zwingen dazu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Angeklagte sieh nur eines Versuches des Beiseiteschaffens schuldig gemacht hat, so würde zu prüfen sein, ob in der nachträglichen Aufhebung des Vertrages ein strafbefreiender Rücktritt liegt. Die Freiwilligkeit des Rücktritts würde nicht unter ailen Umständen aus dem Grunde ausgeschlossen sein, weil nach den bisherigen Feststellungen der Vertrag auf Wunsch

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Für die von dem Angeklagten beantragte Zurückverweisung an das Landgericht in Frankfurt am Main gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 StPO lag kein Anlass vor,

Glanzmann Krauss Busch Martin Maaß

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