Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.02.1968 – 1 StR 536/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2064 071 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES EEE URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Transportunternehmer und Kiesgrubenbesitzer Ljubisa
N OD zus TED, geboren am GE 9° 9
in R@& Jugoslawien,
wegen fahrlässiger Tötung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Februar 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Seibert
als Vorsitzender, Fischer
Loesdau
Fikart
Dr, Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ww
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt D:.: ED
als Verteidiger,
Justizangestellter 0]
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstcile,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Dic Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad-Kreuznach
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zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Am 3. Juni 1966 ertranken zwei von drei spielenden Kindern beim Kentern eines aus Balken und Brettern zurechtgezimmerten Floßes in einem Kiesteich, der sich auf den Sandgrubengelände des Angeklagten in Trier-Olewig befanä. Kurz zuvor waren die Kinder bereits von einem Arbeiter des Angeklagten beim Spielen mit dem Floß überrascht und aus der Grube verjagt worden, sie hatten jedoch das im wcuentlichen nur durch Verbotsschilder gesicherte und praktisch frei zugängliche Gelände unmittelbar darauf erneut betreten. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zur Last gelegt, das Unglück durch Unterlassen der gebotenen Absperrungsmaßnahmen schuldhaft mitverursacht zu haben, und ihn deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg Verletzung sachlichen Rechts.
Nach dem festgestellten Sachverhalt geht das Landgcricht ohne erkennbaren Rechtsirrtum davon aus, daß der Angeklagte als Eigentümer des Sandgrubengeländes verpflichtet war, jedenfalls die mit Wasser gefüllte Kiesgrubc, in der sich der Unfall ereignete, so abzusichern, daß Kinder nicht oder nur unter Überwindung erheblicher Schwierigkciten an den Grubenrand gelangen konnten, und daß es ihn dcshalb zumindest oblag, die Grube mit Pfählen und Stacheldraht zu umgeben (UA S. 7). Der Umstand, daß das Betreten des Geländes verboten und hierauf durch Warntafeln hingewiesen war, stand dieser Sicherungspflicht nicht entgegen,
da - wie das Urteil ausdrücklich feststellt (UA 8. 6) - bei der Nähe von Wohnquartieren und nach den bisherigen Erfahrungen gerade auch mit dem verbotswidrigen Eindringen Unbefugter gerechnet werden mußte (vgl. BGH VersR 1965, 515).
Es ist auch rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß die Strafkammer das Unterlassen der gebotenen Sichc- “ rungsmaßnahmen als schuldhaft ansieht, Denn der Angeklagte war auf die Notwendigkeit der Absperrüng bereits durch Verfügung des Gewerbeaufsichtsamts vom 20. Dezember 1963 ‘unter Bezugnahme von Bestimmungen der Landespolizeiverordnung vom 27. November 1951 (GVBl. Nr. 48 S. 193) hingewiesen worden und hatte die darin enthaltenen Anordnungen, die eine wenigstens 0.90 m hohe Umfriedung vorsehen, nur vorübergehend ‘befolgt (UA S. 2/3). Außerdem hatte der Angeklagte oft bemerkt, daß sich Kinder verbotenerweisc auf dem Sandgrubengelände aufhielten (UA S, 3), woraus sich hinsichtlich der Art der Absperrung erkennbar zusätzliche Sicherungserfordernisse ergaben,
Mit Recht wendet sich die Revision ‚jedoch gegen die Annahme eines Ursachenzusammenhangs Zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten und dem Tod der Kinder.
In seinen Ausführungen hierzu legt das Urteil zunächst dar, der Unfall hätte sich nach der Überzeugung der Strafkammer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ereignet, wenn der Angeklagte die Grube in der angegebenen Weise abgesichert hätte. Es fährt aber gleich darauf fort, selbst wenn trotz einer solchen Absicherung die Grube von den Kindern betreten worden wärc,
dann hätte dem Angeklagten jedenfalls dann kein Vorwurf gemacht werden können, da er insoweit alle in seiner Macht stehenden und zumutbaren Maßnahmen getroffen hake, um die von der wassergefüllten Grube ausgehenden Gefahren zu bannen; er wäre nicht schlechthin verpflichtet gewesen, eine Absicherung vorzünehmen, die es jeder Person absolut unmöglich gemacht hätte, an die Kiesgrube zu gelangen (UA S. 7).
Hiernach schließt die Strafkammer ersichtlich nicht die Möglichkeit aus, daß der Unfall sich auch dann ereignet hätte, wenn die Absperrung in der Form, wie sio vom Angeklagten zu erstellen war, vorhanden gewesen wäre. Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter sich von der Ursächlichkeit der Verhaltensweise des Angeklagten nur dann überzeugen dürfen, wenn die Möglichkeit eines Eintritts desselben Erfolgs im Falle einer Überwindung der Absperrung durch die Kinder rein gedanklicher Art gewcsen wäre wie z.B. im Fall BGH Urt. v. 23. Oktober 1952,
4 StR 431/52, bei Dallinger MDR 1953, 18, 20; auch angeführt in BGHSt 11, 4, nicht aber denn, wenn sich cine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen so verdichtete, daß sie ein gewisses Maß von Wahrscheinlichkeit erlangte und damit die für den Schuldspruch erforderliche tatrichterliche Überzeugung vernünftigerweise erschüttern mußte (BGHSt 11, 1). Das Urteil hätte sich also nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des gleichen Erfolgscintritts bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten begnügen dürfen, sondern sich mit der Frage auselnandersetzen müssen, ob die Verwirklichung dieser Möglichkeit so unwahrscheinlich war, daß darüber hinweggegangen werden konnte. Derartige Ausführungen waren auch nicht auf
Grund der Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts entbehrlich; vielmehr ergeben gerade die tatrichterlichen Feststeliungen wesentliche Anhaltspunkte dafür, daß dic durch das Unglück betroffenen Kinder ihrem Spieltrieb auch beim Bestehen von - überwindbaren - Absperrungen gefolgt wären (z.B. besondere Eignung des Geländes für Spiclabenteuer, Unempfindlichkeit der Kinder gegenüber ausdrücklich ausgesprochenen Verboten - UA S, 4). Angesichts des völligen Fehlens solcher Erwägungen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob das Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung den auch bei unechten Unterlassungsdelikten geltenden Grundsatz beachtet hat, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist ( BGHSt 11, 4 ff.). Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe gibt darüber keinen Aufschluß. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückvorwiesen werden.
Für die neuc Verhandlung und Entscheidung wird bemerkt, daß auch zur Frage der Voraussehbarkeit des Unfalleintritts genauere Feststellungen getroffen werden sollten. Das Urteil führt als Grund der Absperrungspflicht vor allen an, ect habe Vorsorge dagegen getroffen werden mlasen, daß gerate und dic zum Wassor. steil abfallenden Grubenwände hinunterstürze (UA S. 2, 6). Hätte sich ein Unfall solcher Art infolge pflichtwidrigen Unterlassens der Absperrung ercignet, dann wäre er allerdings ohne weiteres für den Angeklagten voraussehbar gewesen, weil der Sinn des Unfaliverhütungsgebots den Gedanken an die entsprechenden Folgen dcr Zuwiderhandlung unmittelbar nahelegte (vgl. RGSt 73, 3735 BGHSt 12, 75, 78; 20, 315, 321). Hier sind die Kinder
aber willentlich in das verbotene Gelände eingedrungen und auch nicht über einen Steilhang in das Wasser abgcstürzt oder einer sonstigen für Sandgruben typischen Gefahr (wozu etwa die des Verschüttetwerdens gehört) cerlegen, sondern auf ganz besondere Weise Opfer ihres Spicltriebs geworden. Angesichts dieser Besonderheiten des Geschehensablaufs, der bei Prüfung der Verantwortlichkeit des Angeklagten mit zu berücksichtigen war (vgl. BGHSt 12, 78), findet die lapidare Feststellung der Strafkamner,
daß der Unfall für den Angeklagten "ohne weiteres voraussehbar" gewesen sei (UA S. 8), im bisherigen Urteil keine Stütze.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, näher zu erörtern, welche Art von Unzäumung der Angeklagte anzubringen hatte, und ob seine Sicherungspflicht ihm vielleicht gebot, den Kiesteich soweit zuschütten zu lassen, daß jedenfalls die Gefahr des Ertrinkens nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen wurde.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert Fischer Loesdau Pikart Pfeiffer