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BGH Entscheidung vom 09.02.1951 – 4 StR 421/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2272 014 im Nomen des, Volkes In der Strafsache

gegen

den Obermoxteur Dernhard aus D

BEE. ;vor:n en BEE 10: in ID;

wegen Tabrllssiger Tötung hat 4. Strafsenat des Bundcsgerichtchofs in der Sitzung von 3. Jamuar 1952, an der teilgenommen BU haben: Bundesrickter Krunmne

Lür Recht

. als Vorsitzender, Bundesrichter iantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED

. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeemter der Geschäftsertelle, erkannt

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hagen von

26. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und ILntscheidung, such Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Den Angeklagten var zur Last gelest worden, durch inserlassung von Slcherungsmassnahnen fahrlässig den Toü des liontenrs ' \ierner ID herbeigeführt zu haben, Dar

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Stseatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Recht:, sie ist begründet.

Der Vnfall hätte sich nach Auffassung des Landgerichts nicht sreignet, wenn im Innern der Helle ein Tangnetz oder eine Zwischendecke vorhanden gewesen wären. Ob der Angekingte verpflichtet ver, diese Sicherungsmassnahnen zu treffen, Lüsst das Landgericht dahir gestellt, weil der Angeklagte nicht habe voraussehen können, dass sich der Arbeiter Tg so töricht verhalten werde und sich die en Unfalltage erstmals verwerdeten Agraffen nicht als bruchfest erweisen wlirden. Dieser Beurteilung des Sacı- vexhaltes stehen durchgreifende rechtliche Bedenken entzezen. 5

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Bei der Prüfung der Trage, ob der eingetretene Zinderfolg vorausschber war, durfte das Landgericht nicht aurner: Acht lassen, dass die dem Angeklagten bekannten ‚Unfallverhütunssvorschriften für Ahbruch= und Aufbauarbeiten, erlassen von der 3auberufegenoesenschaft Bezirk Tiunpertal, Vorsichtsmassnahmen Zür Arbeiten auf den Dache anoränen. Diose Vorschriften sind auf der unfassenden Voraussich!

Bestehen, dass bei Verabsäunung der vorgeschriebenei Sicherungsmassnahmen die Gefahr eines Unfalles im Bereiche der Möglichkeit liegt (RGSt 73, 372). Zur unter aussergewöhnlichen Unständen wird sich daher der den Unfallverhütungsvorschriften Zuwiderhandelnde darauf herufen können, der schädigende irfolg sei für ihn nicht vorausschbar gewesen (BGH vom 9. Februar 1951 2 StR 1/51). Solche besonderen Unstände liegen hier nicht vor. Wit einem ungeschickten, regelwidrigen Verhalten eines Arbeiters während seiner Tätigkeit muss im täglichen Leben stets gerechiet werden. Dass durch einen schlechten Werk-

„tofl, Asssen Braucndarkeit nicht erprobi ist, tödliche Unfälle verursacht werden können, lehrt die srTahrung. Den vwatsücklichen Ablauf des Unlalles in allen seinen .. Linzellieiten brauchte der Ansckiegte nieht voraussehen zu können. Für Aie rechtliche Würdigung des Sachverhal- ' +c9 ist es auch ohne Bedeutung, duss er nözlichervieise nicht vorpflichtei war, die neu erworbenen Agraffen auf ihre lieltbarkeit zu prülen, bevor er sie verwenden liess.

Des Landgericht hat sonach recuisirrig die Voraus-- sehberleit des Unfalles und seines tödlichen Ausganges verneint, des Urteil kann daher nicht bei Bestand.npleiben.

In der neuen Vernandlung wird das Lardgericht in, erster Linie zu prüfen und zu entscheiden haben, ob der Angeklagte auf Grund des ihn erteilten und von ihn: übernomnenen Auftrags verpflichtet ver, Sicherungsmassnahnen zu treffen, bevor er die Arbeiten zul dem Dach der "elzenstrassenhalle beginnen liess. Tür dic Trage, welche Tassuchmen sur Sicherung der Arbeiter augeolchticu, gibt § 18 der erwähnten Unfallverhütungsvorschriften einen wichtigen Anhaltsnunkt (vgl.nGSt 76, 2; 60, 84;

JW 1937, 2591 Nr 54). War der Angeklagte wegen der da-

mit verbundenen Kosten nicht befugt, die Anbringung

eines Tangnetzes oder eines Zwischengerlistes von sich

aus anzuordnen, 50 bleibt die Trage zu prülen, ob’er

auf Grund seines Auftrages verpflichtet ‘war, die 3etriebsleitung auf den gefährlichen Zustand der Arbeitsstelle suimerkısam zy machen und erst nach „inholung ihrer Iatischeidung die Dacharbeiten beginnen zu lassen.

Beyäht das Landgericht au? Grund der neuen Verhandlung eine Pflicht des Angeklagten zur Vornahme von Schutzmassnahmen und stellt es fest, dass der Anseklagte durch pflichtwidrige Unveriassung den Tod

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seines Arbeitskameraden herbeigeführt‘ hat, muss ; prüft werden, ob er bei seinen Tühigkeiten und sennt-

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nissen in dor Lege var, einen tödlichen Unfall uls Folge seiner Unterlassung vorauszusehen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass er seit vielen Jalren zu den besten Facharbeitern seiner Arbeitgeberin zählt und die Stelle eines Kolonnenführers und Richtmeisters einnimmt.

Zrumme hantel Engels Dr. Hülle Dr. Augustin