Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 09.10.1952 – 5 StR 646/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2249 035 u
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Krenführer Wilheln 4 EEE. geboren am EEE 1912 in ve, wohnhaft in
veREEREEED, Te irane @, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungs-
haftanetalt Braunschweig, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichterin ör.Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Braunschweig vom 26.März 1952
wird
auf seine Kosten verworfen.
Die seit dem 26.März 1952 erlittene Unter-
suchungshaft ist, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe anzurechnen.
- Von Rechts wegen -
wrüirde TG
Der Angeklagte hat mit seiner ehelichen Tochter Renate vom März bis zum Sommer 1951 wiederholt \otörrad-
"ausflüge untsrnomuen, wobei. er m.t ihr im Walde rastete. ' Er zog das Määchen aul seiils krie, betasteve ihre Brüste über den Kleidern. griff ahr auch unter den kock an den " Geschlechtsteil und versuchte ohne Erfolg, mit der Toch-
ter Geschiechtsverkehr auszuüben. Das Mädchen ist am WED 1951 vierzehn Jahre alt geworden. Weiter hat der Angeklagte seine Frau, die sich von ihm trennen wollte, mehrfach mißhandelt.
Der Angeklaste ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Verbrechen nach 8 176 Abe 1 Ziff 3 StGB unä wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und einem Monat Gefängnis, unser Anrechnung der Untersuchungshaft, verurteilv worden,
Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügts, hat keinen Irfolg.
In der Eauptverhandiung is‘ der Beschlu3 verkündet worden, die Zeugin Jenate Sb in Abwesenheit des Angeklagten zu vern.hmen, weil zu befürchten ist, daß die Zeugin in Anwesenheit des Angeklagten aus Angst vor ihm die Wahrheit nicht sagen würde, Dies rügt die Revision.
Eine Anhörung der Beteiligten ist ausweislich der Sitzungsniederschzi?t nicht erZolgt, Auf diesen Verstoß beruht indessen das ürteil nisht. Dem Angeklagten und seinen Verseidiger stand kein Hirdernis entgegen, nach Verktindung lee Beschlusses vor dezsen Ausführung ZU widersprechen und Tınwänie vurzınrıngen, die das Gericht Zu einer erneiten Prüfung der lage hätte veranlassen kön-
"nen (RG Goltd.48, 302 - 50, 161 + J4 1927, 2044 u.2 StR
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114/52 - v. 21.1läioa 1652. -3-
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, b) Die weitere Rüge, es sei "kein richtiger wericnis-
...beschluß® ergangen, vielmehr habs der Vorsitzende sich iediglich mit den ri c hterlichen Beisitzern - und das nur durch Blicke - verständigt, geht fehl. Es 48t in der StPO nicht vorgeschrieben, die Tatsache einer stattgefundenen Beratung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Ebensoweni,z ist erforderlich, daß das Gericht zwecks Beratung sich in ein Beratungszimmer zurückziehen müßte (vgl. Loewe-Rosenberg, 19.Aufl. § 193 GVG Ann.2). Daß der Vorsitzende vor Verkündung des Beschlusses sich nicht der Zustimmung hierzu seitens der Schöffen versichert hätte, ist aus dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtlich.
c) Die Rüge, dem Eventualbeweisamtrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen — und zwar eines Tiefenpeychologen - hätte stattgegeben werden müssen, ist unbegründet. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen ist nach § 244 Abs 4 der StPO nur dann geboten, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist oder wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Vorausgetzungen ausgeht, oder wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder schließlich, wenn der neue Sachverständige “ber Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
Kainer dieser Gründe liegt hier vor. Die Sachverständige hat sich eingehend mit dem Charakter der Belastungszeugin beschäftigt und hat au? die äußere und innere Unsicherheit des Mädchens, das in der Pubertät steht, sowie darauf hingewiesen, daß das Mädchen gelegentlich überraschende sprachliche Wendungen gebraucht hat. Unter Würdigung aller dieser Ur.stände gelangt das Gutachten dahin, daß gleichwohl nicht angenommen werden könne, die Jugendliche habe harmlose Handiungen ih':es Vaters ungedeutet oder sie erst unter dem Üin?lusse der Yerwandten als unzüchtige aufgefaßt, und ihr seien lie angegebenen ürlebnisse erst von Tante und Kutter suggeriert worden.
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Der Sachverständige ist Asr Gehilie des Rıchters. und hat auf Grund seiner "urhkuntz dia orfahrungsmässig gegebenen iogsizusamnerniänge dem Gericht zu übermitteln.
Ob der Sachverstäudigs, ler sich über die Glaubwürdigkeit
eines Tatzeugen zu äußern hat, es für erforderlich hält, in seinem Gutachten auch auf Uwahrhsiten des Zeugen, die dieser berichiigt hat, und die ektenkundig sind, ausdrücklich hinzuweisen, wuß dem Sachverständigen überlassen
‚bleiben. ‘Aus eincm unicrlassenen Hiäweis kan jedenfalls
nicht der S:hluß gezogen werden, laß das Gutachten unvollständig oder unrichtig zei, Denn carüber, ob und inwieweit einem Zeugen Glauben zu schenken sei, hat allein das Gericht auf Grund der gssamsen “auntverhandlung zu entscheiden.Die Verantwortung für Ciase antscheidung liegt allein dem. Tatrichter ob, ebense die Auswahl das Sachverständigen. Die Ablehnung der linzuzichung eines Tiefenpsychologen Über die Glaubwürdigkeit der Kenute M,, kann nicht beanstandet werde:.; die wissenechuftlicke S3edeuturg der Tiefenpsychologie ist keineuwcege unbertritten,
4) Der Antrag suf Ladung und Vernekhmung der Polizelbeamtin, wüulcke die Renzte X, reimommen hatte, ist mit zutreffender Begründung abgeiehnt warden. Die Sitzungsniederschrift enthält keine Angaben, worüber diese Zeugin vernommen werden sclite. Keach isn ÜUrteilszründen sollte sie sich darüber äußern, ob sic dis von Renate hei der polizeilichen Vernchmng gsgebens Darsteiiung der Vorfälle für glaubwürdig gehalten hebe. Lit Rech weist das Urteil derauf hin, daß dio Strufkammer sich auf Grund der Hauptverhandlung üt:r die Glaubwirdigkoit far Renate M.selbst eine eigene Meinung hatte bilden können.
II. Auf die Dine näher» Yegründung erhobene sachlichrechtliche Rüge war das Urteii nachzuprufen. Die Nachprüfung ergibt keinen Keoutsichier zu Ungunsten des Angeklagten.
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Der § 174 Ziff.1ı StGB ist mit Recht angewandt; dem
.Yater-ist das eheliche Kind zur Erziehung anvertraut
(vgl. BGH - 1 StR 25/50 - vom 9.Januar 1951). Der Mißbrauch des Kindes zur Unzucht ist ohne Rechtsirrtum festgestellt, ebenso die vom Angeklagten seiner Ehefrau zugefügten Körperverletzungen durch Schläge mit der Faust und nittels eines Stockes.
Daß die Strafkammer sowohl hinsichtlich der Unzucht als auch der Körperverletzung fortgesetzte Handlungen angenommen hat, obwohl kein Gesamtvorsatz festgestellt ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Infolge eines Schreibfehlers ist auf Seite 7 des Urteils angegeben, die Renate Ui habe am 10.Mai 1937 - - statt am 10.Mai 1951 —- ihr 14.Lebensjahr vollendet.
Aus Billigkeitsgründen war ein Teil der seit dem landgerichtlichen Urteil erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. koffka Schmidt