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BGH Entscheidung vom 07.10.1952 – 2 StR 30/52

2. Strafsenat

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2566 015

InNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) die Poststellenleiterin Paula $ EB geb. Tag == VO, zeboren an 1901 in D 2.) dıe Handlerin NWaria eb. PiWBaus

pP BEE, dort geboren an ER

1903,

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teılgenoinmen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwıg

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt rar als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justi zangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revisionen der /ngeklagten SW una PD wird das Urteil des Lendgerichts in ?onn vom 5. April 1951, soweit es sie betrıfft, mit den Feststellunge

aufgehoben. ron

Die Sache wird zur neuen Verkandlung und ütscheıdung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Bonn verwıesen, unter der

Anklage: Dıe Angelilagten sind hinreichend verdächtig, ge-

meinsckaftlıch einen Menschen vorcätzlich und rechtswidrig des Gebrauchs der persönlichen Frei-

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heit mit der Folge beraubt zu haben, dass der Tod des der Freiheit Beraubten durch die ihm

während der Freiheitsentziehung widerfahrene

Behandlung verursacht worden ist.

; . BR; ındem sie Anfang Juni 1944 aus Anlass eines Mietsrechtsstreits durch ein gemeinsames Schreiben an die Gestapo in Bonn veranlassten, dass die Witwe @va Merkelbach, verwitwete Ladewig, am 9. Juni 1944 als Volljüdin von der Gestapo verhaftet und alsdann in das Konzentrations eresienstadt verbracht wurde, Eva M ist von dort nicht mehr zurückgekehrt, weshalb an-

genommen werden muss, dass sie infolge der Zwangsverschleppung umgekommen ist,

je ein gemeinschaftlich begangenes Ver- .. brechen nach § 239 Abs 5 StGB vgl mit

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Gründe§

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I. Die Angeklagten wohnten seit 1941/42 in dem den Gebrüdern Rudolf und Oskar TER gehörenden Hause Bis Bin > in dem auch die Mutter der Hauseigentümer, die 70-jährige Witwe Eva MB, verwitwete IB, geb. Sig; jüdischer Abstammung, wohnte. Mit ihr verfeindeten sich die Angeklagten im Frühjahr i944, weil die Angeklagte PiWBihren damaligen Freund und jetzigen Ehemann Alfred PB vei sich aufgenommen hatte,

was Freu MED nicht Aulden wollte. Daraufhin vermietete die Angeklagte SUMME dem Alfred TED ein zu ihrer $ohnung gehörendes Narsardenzimmer, ohne zu der Untervermietung die erforderliche Genehmigung der Gebrüder ICE einzuholen. Alfred PO räumte das Mansardenzimmer auch nicht, als Rudolf Lu seine Fl

Köln ausgebombte Ehefrau und Tochter dort unterbringen woilte. Nunmehr verkiagten Rudolf IB und sein Bruder am 16. Mai 1944 die Eheleute gipauf Aufhebung des Mietverhältnisses über das Mansardenzimmer wegen Eigenbedarfs. Darauf ging Anfang Juni 1944 bei der Gestapo in Bonn eine auch von den beiden Angeklagten mitunterschriebene Anzeige gegen die Witwe MiliBües Inhalts ein, sie sei zänkisch und dringe in die Wohnung ihrer Mieter ein: lijesen sei "nicht länger zuzumuten, mit einer Jüdin unter einem Dach zu wohnen. Auf die Anzeige hin wurde Frau “ED EEE, ie, weii zweimal arisch verheiratet gewesen, auf Vorstellung ihres Sohnes aus den Listen der Gestapo gestrichen worden war, als Volljüdin von der Gestapo verhaftet und alsdann in das Konzentrationslager Theresienstadt verschickt. Dort ist sie verschoilen.

II. Das Landgericht hat beide ‘Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit je zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revisionen rügen Verletzung des § 26i StP0; es sei nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt, dass auch sie die Anzeige an die Gestapo unberschrıeben haben, Die Rechtsmittel müssen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

III. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte seit dem |. September ı951! das Kontrollratsgesetz Nr 10 nicht mehr anwenden dürfen. Nur nach diesem Gesetz, nicht auch nach deuischem Strafrecht sind aber die Angeklagten angeklagt unä verurteilt worden Der Senat kann daher weder die ergangenen Verurteilungen nachprüfen, noch - wegen des Verbots des § 265 StPO - die Schuldfrage selbst abschliessend durch Anwendung des deutschen er Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheiden, Vielmehr muß der Tatrichter die den Angeklagten zur Last gelegte Tat neu nach deutschen Strafrecht verhandeln und entscheiden, a

Nach deutschem Strafrecht können sich die Angeklagten jedenfalls eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§§ 239 Abs 3, 47 StGB) schuldig gemacht haben; auch die Anwendung der 88 211 ff, 222 StGB erscheint nicht ausgeschlossen. Zur Aburteiling des Verbrechens der Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist nach § 80 GVG das Schwurgericht sachlich zuständig. Die Sache war daher vom Senat gemäß § 355 StPO in der Form des § 270 StPO an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bonn zu verweisen (RGSt 61, 522, 3265; 14, 19, 285 10, 192, 195). u

IV. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bereits die Festhaltung der Frau 1 EEE durch die Gestapo in Bonn allein deshalb, weil sie jüdischer Abstammung war, und vollends der in ihrer Zwangs-

_ verschleppung gelegene weitere Freiheitsentzug jeder Rechts-

grundlage entbehrte. Dass die Angeklagten jedenfalls die Festhaltung der Frau CE in Bonn als Folge ihrer Anzeige vorhergesehen und gewollt haben, kann nach den bisherigen Feststellungen kaum zweifelhaft sein. Auch der Toä der schwer zuckerkranken alten Frau als Folge der ?nzeige dürfte für die Angeklagten vorhersehbar gewesen und von ihnen daher mindestens fahrlässig (§ 222 StGB) verur-

sacht worden sein.

Dr. Dovterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlievd

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