Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 4 StR 273/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Fällt der vom Oberlandesgerichtspräsidenten 32 ernannte. Vorsitzende eines Schwurgerichts für " .die ganze Dauer der Tagung voraussichtlich aus, a so hat der Oberlandesgerichtspräsident einen Re neuen Vorsitzenden zu ernennen. Die Bestellung ® 3% vs eines Stellvertreters durch den Lendgerichtspräsidenten ist unstatthaft, _ es ot ER
er “ : R Ku eu | 2295 020 b 0 Für das Nachschlagewerk! - “ on st Für die Amtliche Sammlung! ( zu I R on TER —e en en Bir: Gesetz: GV6 § 83 Abs 3 5 . » *: Rechtssatz: Fällt der vom Oberlandesgerichtspräsidenten 32 ernannte. Vorsitzende eines Schwurgerichts für " .die ganze Dauer der Tagung voraussichtlich aus, a so hat der Oberlandesgerichtspräsident einen Re neuen Vorsitzenden zu ernennen. Die Bestellung ® 3% vs eines Stellvertreters durch den Lendgerichtspräsidenten ist unstatthaft, _ es ot ER Aktenzeichen: 4 StR 273,52 a Urt, v. 2. Oktober 1952 -Schwt- Arnsberg Bu er, ! &
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Im Tamen des Volkes
In der Strafssche gegen
den Arbeiter Iax G EB zu: u: geboren am EEE 1599 ı: su EEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung nit Todesfolge u.2.
hat der 4. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß sls Vorsitzender. Bundesri.chter Xrumme Dundesrichter Dr. liörchner Bundesrichter Dr. Tülle Lundesrichver Dr. Augustin als pei.itzende Richter, Dundesanvalt als Vertreter der bundesanwaltschaft, Justizaengestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Arnsberg vom 2. Februar 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhendlung und Zntscheidung. auch über die liosten des Rechtsmittels, an das Schvwurgericht zurückvorwiesen.
Von Rechts wepen
Gründe§
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Der Angeklagte hat in Te in Schlesien nach der Kapitulation bis zu seiner Ausweisung im Juni 1946 mit
äer polnischen -\iliz eng zusarnengesrbeitet. Als "Bluthund von ROEEEEEREEER var er vor. seinen Lenäsleuten wegen seiner unmenschlichen \iisshandlungen gefürchtet. Das Irnägericht hat den geständigen Angeklagten wegen einer Rörperrerletzung mit Todesflolge, ferner wegen Beihilfe zum schwerer Raus in sechs Fällen, teilweise in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die in zehn Füllen begangen wurde, sowie wegen geführlicher lrperverletzung in weiteren elf Tällen zu insgesamt ncht Jehren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen JIihrenrechte aberkannt; in fünf Föllen hat es das Verfahren wegen Verjährung eingestellt,
Die Revision des Oberstoatssnvalts beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist besrändet-
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Die Revision bemängelt im Rahmen der Rüge nicht vorschriftsmässige Besetzung des Schwurgerichts (§ 338 Nr 1 StPO in Verbindung nit § 83 GVG), dass der Lendgerichtspräsident am 4. Januar 1952 wegen Erkrankung des ordnungsgemäss zum Schwurgerichtsvorsitzenden bestellten Landgerichtsdirektors OB den Landgerichtsrat Dr. DW zun stellversretenden Vorsitzenden für die an 28, Januar 1952 begin. nende Schwurgerichtstagung ernannt habe, Sie vertritt die Auffassung, dass der Oberlandesgerichtspräsiden; unter diesen ‚mständen einen neuen Vorsitzenden hätte erneunen müssen,
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Wach der dienstlichen Äusserun« des „rndgerichtspräsidenten in Arnsbnrg vom 15. Zai 1952 war Landgerichtsdirektor Oggpam 2. oder 4. Januar 1952 so schwer erkrankt. dass er voraussichtlich nicht nur Zür einzelne Sitzungen der Schwurgerichtstagung ausfiel, sondern seine Tätigkeit
als Vorsitzender des Schwurgerichts während der ganzen Tagung nicht eusüben Lonnte. Da demnach ein Vorsitzender überhaupt nicht mehr vorhenden war, kennte er als solcher auch nicht vertreten werden (R6St 60, 327). Der Überlandesgerichtspräsident als das gerichtsverfassungsmässig zuständige Organ hätte nach § 83 Abs 1, Abs 3 Satz 2 GV6G einen neuen Vorsitzenden bestellen müssen. Da das nicht geschehen ist, war das Urteil schon aus diesem Grunde in ollem Umfang aufzuheben, ohne dass es auf de weiteren Rügen nicht vorschriftsmüssiger Besetzung des Schwurgerichts ankommt (vgl. dazu RGSt 71 8 204).
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) bei Anwendung der 55 67, 69 StGB unä des § 239 StGD entspricht nicht den gesetzlichen Srfordernissen des § 344 Abs 2 3tPO, da sie nicht die Beweismittel bezeichnet, die dem Gericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zur Verfügung gestanden haben sollen; sie ist deshalb insoweit unzulässig. Soweit sie die gutachtliche Äusserung des Sachverständigen Dr. Egg bemängelt, iet sie unbegründet, weil das Schwurgericht die überzeugung gewonnen hatte, dass der Verlust der Zähne bei dem misshandelten GEB Aurch einen altersmässigen Verfall des Gebisses infolge Paradentose nicht auszuschliessen sei; wenn die Anklagebehörde Dr. Blliezur Beurteilung des Befundes nicht für sachkundig genug hielt, weil er kein Zahnarzt ist, hätte es ihr [reigestanden, die Zuziehung eines wei-
teren Gutachters während der unuptverhendlung zu bsamtragen. Das ist ausweislich der vitzungsniederschrift nicht geschehen.
II.
In sachlicher fiinsicht leidet das Urteil an folgenden Engeln:
1) Das Landgericht hat in keinem der Fülle, in denen der Angeklar.te bei der Festnahme seiner Landsleute mitwirkte, die Voraussetzungen des § 239 &bs 1 oder 2 StGB Zür vorliegend erachtet, weil ihm seine “inlassung nicht zu widerlegen sei, er heve die Verhaftungen der Üänner
für rechtmässig gehalten, soweit sie Angehörige der Partei. und ihrer Gliederungen oder der ”olizei. oder sonst 'rer-. dächtig gewesen seien. Diese Annahme beruht jedoch auf einer unvollständigen und dam fehlerhaften ‚ürdigung
der vom Tatrichter selbst festgestellten Tatsachen, indem das Schwurgericht den Al-t der Festnahme von der dadurch begonnenen weiteren Freiheitgentziehung und ihren sonstigen Folgen trennte und so nur ein Teilstück des Gesamtgeschehens zum Gegenstand seiner rschtlichen Würdigung machte, Die Frage, ob der Angeklagte an die Rechtmässigkeit des Vorgehens insoweit geglaubt hat, kann aber nur zutreffend beantwortet werden, wenn dabei Festnahme und Festhalten als eine Zinheit angesehen und alle Umstände, die beide Vorgänge kennzeichneten, berücksichtigt werden (vgl BGH in NJW 1952 S 111). Die Festnahmen vollzogen sich unter Plünderungen und wüsten Ausschreitungen, und die schon dabei verübten ilisshandlungen wurden während der Haft
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unbarmherzig fortgesetzt. Hicht ein 1erständiger Schutzzweck regelte Anlass, Dauer und Vollzug der Haft; sie war vielmehr für jeden erken:bar ein Teilstück der Verfolgungswelle gegen die deutsche Berölkerung und wahrte nicht einmal den Schein der Gesetzmässigkeit. Sogar die Tolen nahmen an dem unmenschlichen Verhalten des Angeklagten wiederholt Anstoss, Warum gleichwohl der Angeklagte diese grausame Art der Festnahme und der Verwahrung für rechtmässig halten konnte, ist bisher weder dargetan noch ersichtlich, obwohl es von rechtserheblicher Bedeutung bei den Verbreohen, bei denen diese Art und Weise der Treiheitsentziehung länger ; als eine Toche gedauert hat, und den Vergehen ist, die nech dem 28. Dezember 1945 begangen wurden.
2) Im Falle litschein, in dem der Angeklagte der Körper-Terletzung nit Todesfolge nach § 226 StGB überführt ist, lässt das Urteil die LDrörterung darüber ermissen, ob der Angeklagte nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, Die gesamten Tatumstände, besonders die Verwünschungen des Angeklegten "Du Aas wirst wohl verrecken" und "Das Schwein soll krepieren! drängten zur Prüfung dieser Frage.
Auch in den Fällen Sb, Znemann EB. Amanuel-
und Alfred Sch@b deutet der Kussere Tathergang auf ein Handeln mit Tötungsvorsatz hin, Zwar wurde Sp von einem Polen in den morastigen Weiher geworfen, aus dem er sich nur nit letzter Kraftanstrengung herausarbeiten konnte. Die Annahne, dass der Angeklagte dieses Tun gebilligt und durch sein ganzes Auftreten den Polen darin bestärkt habe, liegt jedoch angesichts seiner besonderen Roheit bei den
vorausgerangenen ilisshandlungen nahe. Den völlig erschöpften Zhemann DB, der im Ariege Offizier war, wollte er in einen etva 3 m unter einer Brücke fliessenden Bach werfen.
Auch dieses VYorkaben in Verbindung mit der anschliessenden Äusserung "..; die Hitleroffiziere werden umgebracht" nb.- tigte zur Prüfung der Trage, ob der Angeklagte eine etwaige tödliche Verletzung des Bienert durch Aufschlagen im Bachbett oder £rtrinken gewollt hat. Die beiden Sch> stiess der Angeklagte nach schweren ilisshandlungen eine Treppe hinunter; auch hier kann er tödliche Folgen durch Zu Aufschlagen in Kauf genommen und gebilligt haben. j s
3) Die Plünderungen auf dem Hof des OB und in der Wohnung des REM sind rechtlich nicht gewürdigt, obwonl sie Gegenstand der Urteilsfindung waren. Die Verletzung des SB, dem bei den Ilisshandlungen "der linke Fuss über dem Knöchel zerschlagen" wurde, wäre unter dem erschwerenden Gesichtspunkt des § 224 StGB zu erörtern gewesen. wenn auch nicht nachgewiesen werden konnte, dass sich gerade der Angeklagte an dem damals bettlägerigen Shemann HOEEEEED vergriffen nat, so hätte das Schwürgericht in Hinblick auf die führende Rolle des Angeklagten bei den anderen Ausschreitungen doch prüfen müssen, ob er nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den allein tätlich gewordenen Polen gehandelt hat (§ 47 StcB).
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4) Tateinheit zwischen der Beihilfe des Angeklagten zum schweren Raub durch die bewaffnete polnische Niliz und
der gefährlichen Körperverletzung durch den Angeklagten ist nur dann als vorliegend zu erachten, soweit die Schläge dazu dienten, den Zugriff auf fremdes Eigen zu ermöglichen oder das Wegbringen des Gutes zu sichern. Die Darstellung des Urteils macht -- abgesehen von der widersprüch-
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