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BGH Entscheidung vom 24.05.1956 – 4 StR 336/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 040

Im Namen des Yolikes

In der Strafsache gegen

Jen Gelegenheitsarbeiter Franz Liborius 2 BER zu:

DB. zeboren au EM 1932 in Fo, zur 7=it

in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u.2.

nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert öundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Dortmund vom 24. Mai 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 25. Mai 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie ärei klonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklaste ist wegen schweren Raubes in acht Fällen, wegen versuchten schweren Raubes in einem Falle und wegen eines Diebstahis im strafschärfenden Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Unterbringung in einer Heilcder Pflegeanstalt ist angeordnet worden, weil das Gericht verminderte Zurechnungsfähigkeit angenommen hat,

Mit der Revision ficht er das Urteil insoweit an, als seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, und rügt Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Diese Beschränkung der Revision ist zulässig (RGSt 69, 12; BEHSt 5, 267 MrBGH 4 StR 184/52 vom 2. Oktober 1952). Das so beschränkte Rechtsmittel erfordert jedoch auch die "Nachprüfung der verminderten Zurechnungsfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringungsanordnung.

1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Gericht habe seinen Hilfsbeweisamtrag, ein weiteres Sachverständigengutachten nach erfolgter Anstaltsbeobachtung darüber einzuholen, daß er nicht vermindert zurechnungsfähig sei, zu Unrecht abgelehnt, geht fehl.

Der Angeklagte wurde, wie das Urteil ergibt, nach achtjährigem Hilfsschulbesuch aus der untersten Klasse entlassen und kann weder lesen noch rechnen noch schreiben.

Das Gericht führt aus, daß der Sachverständige, Anstaltsarzt der Untersuchungshaftanstalt Di und Facharzt für Psychiatrie Dr. Sm den Angeklagten nicht etwa

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nur einmal flüchtig untersucht und darauf sein Urteil gestützt, vielmehr etwa vier Monate lang in der Untersuchungshaftanstalt laufend beobachtet und untersucht habe. Der Angeklagte sei ihm von Anfang an durch sein Verhalten in

der Anstalt aufgefallen, besonders hätten ihm sein Vorleben als Landstreicher, seine lleigung zum Schlucken von Fremdkörpern und sein häufiger Wechsel in der Gemütsstimmung Anlaß zu besonders eingehender ständiger Beobachtung gegeben. Auf diese mehrmonatigen Beobachtungen habe er sein Urteil gestützt, daß der Angeklagte schwachsinnig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB sei und, daß Wiederholungsgefahr in stärksten Maße vorliege und”daher die Voraussetzungen des

§ 42 b StGB gegeben seien. Die Kammer habe in Anbetracht dieser Umstände keinen Anlaß gehabt, dem von dem Verteidiger gestellten Nilfsamtrag auf Einholung eines OÜbergutachtens für den Fall der Bejahung der Voraussetzungen des § 42 b StGB stattzugeben. Es käme hinzu, daß der Sachverständige dem Gericht als besonders gründlich und zuverlässig bekennt und die Kammer auch aus eigener Anschauung im Hauptverhandlungstermin zu der Überzeugung gekommen sei, daß das Gutachten richtig, das Gegenteil der von dem Angeklagten behaupteten Tatsache, er sei nicht schwachsinnig, die Voraussetzungen der §§ 51 Abs 2 und 42 » StGB lägen nicht vor, bereits erwiesen sei (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO).

Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden.

Wenn der Gesetzgeber in § 244 Abs 4 StPO die Zuziehung eines weiteren. Sachverständigen auch von überlegenen Forschungsmitteln abhängig macht, kann damit die Anstaltsbeobachtung allein nicht gemeint sein, wie der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 8, 76 ?£ ausgesprochen hat, Sonst müßte

ger TYatrichter in jedem Verfahren, in dem ein psychiatrisches Gutachten ohne Anstaltsbeobachtung erstsitet ist, dem Antrag auf Kinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach Anstaltsbeobachtung stattgeben. Einen solchen Willen nätte der Gesetzgeber deutlicher ausgedrückt. Die Frage einer Anstaltsbeobachtung ist in § § 1 StPO besonders gereselt und dort dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen. Diese Vorschrift gilt auch für das erkennende Gericht. Sie ist nur verletzt, wenn das Gericht von dem darin eingeräunten Ermessen fehlerhaft Gebrauch macht.

Bei psychiatrischen Gutachten ist mithin der bloße Hinweis euf die Möglichkeit einer Anstaltsbeobachtung kein Geltendmachen eines überlegenen Forschungsuittels. Allerdings kann in Einzelfällen eine Klinik. ‚kberlegene Forschungsmittel besitzen. Dies muß jedoch jeweils” dargelegt werden. Daran fehlt es hier. Die allgemeinen Ausführungen der Revision. daß in einer Klinik ein Enzephalogramm hätte gefertigt werden können und ein solches diagnostisch unerläßlich sei, genügen nicht. Das Gericht konnte davon ausgehen, daß der ihm als besonders gründlich und zuverlässig bekannte Psychiater die von ibm für erforderlich erachteten Untersuchungen veranlaßt habe, oder, daß.er, soweit diese ohne Überführung in eine Klinik nicht stattfinden konnten, eine solche angeregt haben würde. Ebensowenig genügt es, wenn die Revision ausführt, daß der Arzt die für ein sachgemäßes Gutachten erforderliche Zeit nicht habe aufbringen können. Dem steht es auch entgegen, daß der Sachverständige den Angeklagten etwa vier Jonate lang laufend beobachtet und das Gutachten nicht nur, wie die Revision meint, auf eine eirmalige flüchtige Untersuchung, sondern auf eine langdauernde Beobachtung gegründet hat, nachdem der Angeklagte ihm von Anfang an durch sein Verhalten aufgefallen

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war. Ein Rechtsfehler bei Ausübung des Ermessens nach § § 1 StPO ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Zuden nat sich das Gericht auch aus eigener Anschauung in der Hauptverhandlung ein selbständiges Urteil über die Persön- | iäichkeit des Angeklagten gebildet.

Auch die weiteren Darlegungen, daß das Gutachten auf unzureichenden tatsächlichen Voraussetzungen beruhe, weil der Sechverständige sich nicht durch Rücksprache mit Familienangehörigen über den Lebenslauf und die Persönlichkeit des Angeklagten unterrichtet habe, greifen nicht durch. Es lag in seinem sachkundigen Ermessen zu entscheiden, ob die Anhörung der Familienangehörigen erforderlich war. Einen Grundsatz, daß diese immer erfolgen müsse, gibt es nicht. Ferner hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung der Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache beigewohnt. Die Meinung der Revision, daß Dr. SB sich kein genügendes Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten habe machen können, ist daher unbegründet.

Das Gutachten beruht auch nicht auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen. Es ist zwar richtig, daß es im schriftlichen Gutachten (Bl 92 der Hauptakten) heißt, der Angeklagte sei bereits im Alter von 14 Jahren wegen Diebstahls in Fürsorgeerziehung gebracht worden, während nach den Urteilsfeststellungen die erstmalige Anordnung der Fürsorgeerziehung wegen Umhertreibens, Rauchens in der Öffentlichkeit und Besuches von nichtjugendfreien Filmen angeordnet worden war. Entscheidend ist aber nicht das schriftliche, sondern das mündliche Gutachten in der Hauptverhandlung. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß der Sachverständige in dieser, nachdem er die Vernehmung des Angeklagten angehört hatte, weiter von dieser unrichtigen Annahme ausgegangen sei. Abgesehen hiervon ist nicht er-

sichtlich, weichen Einfluß jenes Versehen auf die Beurteilung gehabt haben kann, da der Angeklagte nach den Ur-Sseilsfeststellungen bereits vorher fortgesetzt Diebstähle begangen hatte. Entsprechendes gilt für die Ausführungen im schriftlichen Gutachten, daß der Angeklagte anscheinend wegen Raubes nicht vorbestraft sei, während er nach den Urteilsinhalt eine Bestrafung wegen räuberischer Erpressung erlitten hatte. Auch hier erlangte der Sachverständige von dem wahren Sachverhalt durch die Vernehmung des Angeklagten Kenntnis. Überdies könnte diese Vorstrafe noch in erhöhtem Maße für die Gefährlichkeit des Angeklagten, nicht gegen eine solche, sprechen. Die unrichtige Annahme ‚des schriftlichen Gutachtens kann also das Ergebnis nicht beeinflußt haben.

Unter diesen Umständen hat das Gericht auch nicht die Aufklärungspflicht verletzt. Da dem Tatrichter das Gutachten auf Grund der gesamten Tatumstände und des persönlichen Eindrucks des Angeklagten überzeugend erschien, ' "brauchte sich ihm nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, neben dem besonders gründlichen und zuverlässigen Psychiater noch einen anderen Sachverständigen nach Anstaltsbeobachtung zu vernehmen.

Auch der Umstand, daß der Angeklagte in früheren Strafverfahren vom Gericht und in dem vorliegenden vom Haftrichter Zür zurechnungsfähig gehalten worden ist, brauchte entgegen der Ansicht der Revision den Tatrichter, dem dies bekannt war, nicht zur Annahme zu veranlassen, daß der im Vergleich

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arzt die Beweisfragen unrichtig beantwortet haben könnte.

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Desgleichen geht die Rüge, daß das Gericht die Adlehnung des Beweisamtrages in Urteil nicht ausreichend begründet habe, fehl. Die in eingehender Darlegung gegebene Begründung, daß das Gegenteil der vom Angeklagten behaupteten Tatsache erwiesen sei, entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Daß die Sachkunde des Dr. Sg nicht zweifelhaft sei, hat das Gericht ausdrücklich ausgesprochen. Daß das Gericht in einer Anstaltsbeobachtung kein überlegenes Forschungsmittel sah, hat es dadurch tum Ausdruck gebracht, daß es auf die lange und ständige Beobachtung in dem Untersuchungsgefängnis hinwies. Wenn es Widersprüche und unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen im Gutachten nicht erblickte, brauchte es sich hierüber ausdrücklich nicht auszusprechen, zumal der schriftliche Beweisamtrag hierauf nicht gegründet war.

Dem Urteil ist auch die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß bei dem eindeutigen und ständigen Bild einer asozialen Persönlichkeit, wie es auf Grund einer eingehenden Würdigung festgestellt ist, seine .Gefährlichkeit auch nach der Strafverbüßung in solchem Maße gegeben sein wird, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordert.

Das Gericht hat nicht verkannt, daß die Anordnung der Unterbringung nur dann stattfinden darf, wenn die Gefahren durch ein anderes weniger einschneidendes und zumutbares Mittel nicht abgewendet werden können. In den Urteilsgründen wird eingehend dargelegt, daß bisher weder behöräliche Erziehungsmaßnahmen (Fürsorgeerziehung) noch die Aufsicht von Erwachsenen (Onkel, Eltern) in der Lage waren, den Angeklagten an der Begehung schwerer Straftaten zu hindern. Deshalb war das Gericht erkennbar der Auffassung, daß nunmehr als einzige noch Erfolg versprechende Naßnahme die Anordnung nach § 42 b StGB zu treffen sei.

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Inwiefern die Veruängung von Polizeisufsicht, deren “irkungen nach § 39 StGB darin bestehen, daß dem Verurteilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten untersagt werden kann und Haussuchungen keiner Beschränkung hin-- sichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen, unterliegen, den Schutz der Öffentlichkeit anstelle einer Unterbringung im gegebenen Falle gewährleisten könnte, ist nicht ersichtlich.

Auch im übrigen sind die Voraussetzungen der Unterbringung rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Rotbere Krumme Dr. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen