Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 1 StR 458/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Beschiuss
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In der Strafsache gegen
den Malermeister Karl trnst R EB zu: nei:
wegen fahrlässiger Tötung
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hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 2. Oktober 1952 be-
schlossens
Die Anträge der litwe Anna BED und des minderjährigen Leonhard BED auf Zulassung als Nebenkläger werden zurückgewiesen.
Gründe§
Nach § 395 Abs 1 StPO ist nebenklageberechtigt, wer ein Recht zur Erhebung der Privatklage gemäss der abschliessenden Regelung des § 374 StPO kat. Die Antragsteller haben kein solches Recht, Das Vergehen der
“ fahrlässigen Tötung (§ 222 StcB) ist im § 374 StPO nicht genannt; es ist auch keine Antragsstraftat. Aber auch unter den Gesichtspunkt der fahrlässigen körperverletzung sind die Antragsteller.nicht zur Nebenklage berechtigt. Nach den §§ 232, 195 StGB hat nur der Ehemann des Verletzten, nicht auch die Ehefrau oder sein Kind, ein selbständiges Strafantragsrecht, das ihn berechtigt, Privatklage zu erheben und sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschliessen (BCE 4 StR 787/51). Der Art 3
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Ats 2, 3 des Grundgesetzes hat daran nichts geändert. Nach äiesen Vorschriften sind känner und Frauen zwar grundsätzlich gleichberechtigt; niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Diese Grundsätze bedürfen aber, soweit entgegenstehendes Recht in Betracht kormt, nach dem deutiich erklärten Willen des Grundgesetzes erst der gesetzlichen Durchführung im einzelnen, die nach Art 117 GG bis zum 31. März 1953 zu geschehen hat, bisher aber nicht geschehen ist. Die §§ 232, 195 StGB "gelten deshalb in der gegenwärtigen Fassung bis zur Neuregelung weiter,
Der Senat entnimmt zugunsten der Antragsteller der Revision, dass sie nur für den Fall der Zulässigkeit der Nebenklage eingelegt ist; sie ist daher nunmehr gegenstandslos und bedarf keiner Entscheidung, die nur auf Verwerfung lauten könnte.
Richter Dr. Peetz , Dr. Geier Glanzmann Jagusch
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