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BGH Entscheidung vom 30.09.1952 – 2 StR 384/52

2. Strafsenat

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Meisterpolizisten Georg Johannes VW aus

HEEEEED. geboren am EEE 1901 in mE Holstein. wegen Aussageerpressung u.4:

% hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1952. an der teilgenommen

haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr‘. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb ais beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt WW dei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ED pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Bevision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

14. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Dem Angeklagten, einem Polizeibeamten, war zur Last gelegt, sich in den Jahren 1943 und 1944 in zwei rechtlich selbständigen Handlungen (SED una rw der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt im Sinne der §§ 343, 340, 359, 73, 74 StGB schuldig gemacht zu haben. Im Falle 7) ist er freigesprochen; im Falle SED ist eine Schuldfesistellung i.S. des § 345 StGB mangeis Beweises nicht getroffen und das Verfahren wegen Verjährung des Vergehens der einfachen Körperverletzung im

Amt eingestellt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Fall SEE; sie rügt, dass der Angeklagte in diesem Faile freigesprochen sei, ‚wendet sich also eigentlich gegen die in Wirklichkeit im Urteilssatz erfolgte Einstellung des Verfahrens. Sie macht geltend, wegen des tateinkeitlich mit der Körperverletzung im Amt angeklagten Verbrechensder Aussageerpressung sei zu Unrecht eine Schuldfeststellung und Verurteilung unterblieben. Die Revision meint, das Urteil lasse nicht erkennen, ob es alle Tatsachen gewürdigt habe, die der Zeuge SCEEEEEED bekundet habe. Es sei nicht berücksichtigt, dass der Zeuge SCHEEEBEED nicht nur geohrfeigt, sondern auch noch 10 Minuten in Hockstellung vernommen worden sei. Die Gleichzeitigkeit der ‚hierin liegenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbe?indens des Zeugen und seiner Vernehmung zwinge zu der Annahme einer kausalen - richtiger: finalen - Beziehung der Misshandlung zur Aussage des Zeugen. Hiezu komme die Äusserung des Angeklagten im Anschluss an die erste Vernehmung, die Gestapo werde den Zeugen schon noch weich bekommen. Die Beweiswürdigung verstosse also ge-

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gen allgemeine Erfahrungssätze und sei iückenhaft Die Revision hatte Erfolg.

Die Strafkammer hält "auf Grund der glaubwürdäigen Bekundung des Zeugen SEE und des eigenen Geständnisses des Angeklagten" für erwiesen, dass dieser den Zeugen bei einer Vernehmung, der zweiten, durch Schläge ins Gesicht und "den Befehl_zur Kniebeuge" misshandelt habe. Mehr ist dem feststellenden Teil des Urteils zur äusseren Tatseite nicht zu entnehmen. Dabei bleibt unklar, ob unter der Bezeichnung "gen Befehl zur Kniebeuge" dasselbe verstanden werden soll. worum es im ganzen Verfahren ging, nämlich, dass der Angeklagte den Zeugen, nachdem er ihn bei der Vernehmung geohrfeigt hatte, auch noch in die Hockstellung verwiesen und_ca. 10 kKinuten lang in dieser Stellung vernommen hat (Tatbild i), oder ob damit nur eine weniger weitreichende Feststellung getroffen werden sollte etwa in dem Sinne, dass der Zeuge von Angeklagten nach den Schlägen ins Gesicht in Focksteliung verwiesen wurde, ohne dass die Vernehmung währenddem fortgegesetzt wurde (Tatbild 2). Für die erstere Annahme könnte sprechen, dass die Bekundung des Zeugen Se im Urteil Seite 7 als glaubwürdig bezeichnet wird und dass nach den Ausführungen Seite 4 des Urteils der Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe Hockstellung einnehmen müssen und sei so ca. 10 Hinuten,lang vernommen worden. Andererseits bleibt nach der Urteilsfassung auch durchaus offen, dass die Strafkammer den Bekundungen des Zeugen nicht in vollem Umfange, sondern nur etwa soweit, wie das Teilgeständnis des Angeklagten reichte, folgen wollte und gefolgt ist. Welche der beiden Möglichkeiten gegeben ist, kann nach Auffassung des Senats auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht eindeutig entnommen werden.

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Aufgabe der tatrichterlichen Feststellung ist es. ein klares und eindeutiges Bjld des Geschehensablaufs zu geben. soweit dies zur rechtlichen Beurteilung des Sach- .verhalts erforderlich ist (vgl RGSt 71, S 26). Im vorliegenden Falle kann schon für die Beurteilung des äusseren Tatbestands des § 343 StGB wesentlich sein, ob der Angeklagte den Zeugen noch 10 Minuten lang in Hockstellung vernommen hat oder nicht. Bei der Art des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten und der Beweislage kann aber gerade dieser Umstand Bedeutung auch für die innere Tatseite des § 343 StGB erlangen. Die Frage war für den Richter dahin gestellt, ob die Misshandlungen als Zwangsmittei zur Erreichung von Aussagen vom Angeklagten angewandi wurden oder nur als Zurechtweisung wegen des unangemessenen Verhaltens des Zeugen bei der Vernehmung. Hiefür aber war nach Sachlage von besonderer Bedeutung, ob das Tatbild \ oder das Tatbild 2 für erwiesen erachtet wurde.

Die Strafkammer hat es offenbar - das Urteil erörtert diesen Punkt nicht - abgelehnt, allein auf Grund der an anderer Stelle des Urteils doch öhne Einschränkung als glaubwürdig bezeichneten.Aussage des: Zeugen SG, er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte ihn deshalb misshandelt habe, weil er nicht das ausgesagt habe, was er von ihm hören wollte, eine Feststellung dahin zu treffen, dass der Angeklagte die kisshandlungen als Zwangsmittel angewandt habe, um ein Geständnis oder Aussagen zu erpressen. Dies liegt - für sich allein betrachtet - durchaus im Rahmen der freien Bevweiswürdigung des Tatrichters. Die Strafkammer stand aber dann vor der Frage, ob der Angeklagte auf Grund sonstiger Feststellungen zum äusseren Hergang

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der Tat im Sinne des § 343 StGB überführt werden konnte. Wäre das Tatbilä 2 als festgestellt zu erachten, so könnten die Erörterungen der Strafkammer zur inneren Tatseite in der vorliegenden Gestalt das Urteil tragen. Wäre jedoch Tatbiid 1 festgestellt, so bedurfte es zu einer lückenlo- “sen und schlüssigen Beweisführung (RGSt 77. 161) weiterer Erörterungen, warum der nhch der Erfahrung des Lebens naheliegende Schluss, dass der Angeklagte die kisshandlungen als Zwangsmittel zur Aussageerpressung angewandt habe, nicht die Jberzeugung des Gerichts hievon zu begründen vermochte; hiebei hätten die gesamten belastenden Umstände gegenüber den entlastenden Tatsachen und den dem Angeklagten günstigen Möglichkeiten abgewogen werden müssen; dabei hätte die Strafkammer, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch nicht daran vorbeigehen dürfen, ob die Bekundung des Zeugen SCHE , der Angeklagte habe schon am Ende der ersten Vernehmung geäussert, die Gestapo werde ihn schon noch weich bekommen, glaubwürdig ist. und welche Schlüsse hieraus gezogen werden können oder müssen. Bei der Gesamtwürdigung kommt es darauf an, ob mit dem anschauungsmässig vorzusteilenden Tatverlauf sich die eine oder andere innere Einstellung des Täters zur Tat vereinbaren lässt oder nicht.

Schon die unklare, nicht eindeutige Feststellung zum äusseren Tathergang stellt einen sachlichen Mangel des Urteils dar, auf welchem das Urteil beruhen kann. Im Falie SCHE, 2150 soweit Einstellung des Verfahrens erfolgt ist, war daher das angefochtene Urteil mit den reststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung insoweit an die Vorinstanz zurückzuver-

weisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Werner Dr. Sauer "Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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